Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet. Die - Feststellungen zur subjektiven Tatseite
vermissende - Rechtsrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO wurde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil der Angeklagte bei der Rechtsmittelausführung nicht am Urteilssachverhalt festhält und wiederholte konkrete erstgerichtliche Konstatierungen - über den Gebrauch der verba legalia hinaus - außer Betracht läßt, nämlich daß er "stahl" (S 207), daß sich sein diebischer Vorsatz "aus den gesetzten Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Geständnis" ergibt (S 209) bzw er "fremde Sachen ..., die einen Wert repräsentieren, oder Geld erreichen" wollte, "um dadurch eben gewisse Auslagen zu tätigen oder einfach, um dadurch in der Lage zu sein, über Geld zu verfügen ..." (S 212).vermissende - Rechtsrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO wurde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil der Angeklagte bei der Rechtsmittelausführung nicht am Urteilssachverhalt festhält und wiederholte konkrete erstgerichtliche Konstatierungen - über den Gebrauch der verba legalia hinaus - außer Betracht läßt, nämlich daß er "stahl" (S 207), daß sich sein diebischer Vorsatz "aus den gesetzten Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Geständnis" ergibt (S 209) bzw er "fremde Sachen ..., die einen Wert repräsentieren, oder Geld erreichen" wollte, "um dadurch eben gewisse Auslagen zu tätigen oder einfach, um dadurch in der Lage zu sein, über Geld zu verfügen ..." (S 212).
Die Rechtsrüge war daher zurückzuweisen.
Berechtigung kommt jedoch der den Schuldspruch wegen des Mopeddiebstahls am 28.März 1988 zum Nachteil des Johann Günther W*** betreffenden Tatsachenrüge nach der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO zu.Berechtigung kommt jedoch der den Schuldspruch wegen des Mopeddiebstahls am 28.März 1988 zum Nachteil des Johann Günther W*** betreffenden Tatsachenrüge nach der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu.
In dieser Hinsicht macht der Angeklagte zutreffend geltend, daß sich das Schöffengericht mit seiner Verantwortung, das Moped nicht als fremde, sondern für eine vom Berechtigten aufgegebene, herrenlose Sache gehalten zu haben, nur unzureichend befaßte. Der Angeklagte berief sich in der !in der Hauptverhandlung (vgl S 192) zu seiner Verantwortung erhobenen Aussage vor der Gendarmerie (vgl S 13 in ON 3 der ON 3) sinngemäß u.a. ausdrücklich darauf, das Moped an sich genommen zu haben, nachdem es ungefähr zwei Wochen ohne "Taferl" bei den Mülltonnen gestanden sei, sich niemand als Besitzer gemeldet und der Hausmeister (ersichtlich vergeblich) "im ganzen Haus" und auch ihn gefragt habe, wer der Besitzer dieses Mopeds sei.In dieser Hinsicht macht der Angeklagte zutreffend geltend, daß sich das Schöffengericht mit seiner Verantwortung, das Moped nicht als fremde, sondern für eine vom Berechtigten aufgegebene, herrenlose Sache gehalten zu haben, nur unzureichend befaßte. Der Angeklagte berief sich in der !in der Hauptverhandlung vergleiche S 192) zu seiner Verantwortung erhobenen Aussage vor der Gendarmerie vergleiche S 13 in ON 3 der ON 3) sinngemäß u.a. ausdrücklich darauf, das Moped an sich genommen zu haben, nachdem es ungefähr zwei Wochen ohne "Taferl" bei den Mülltonnen gestanden sei, sich niemand als Besitzer gemeldet und der Hausmeister (ersichtlich vergeblich) "im ganzen Haus" und auch ihn gefragt habe, wer der Besitzer dieses Mopeds sei.
Das Schöffengericht wäre in Anbetracht der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, der nach der Aktenlage, und zwar dem psychiatrischen Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen (S 57 ff), u.a. grenzdebil und nur eingeschränkt zurechnungsfähig ist, zur zweifelsfreien Klärung der subjektiven Tatseite verpflichtet gewesen, sich nicht nur mit im allgemeinen gegen die Vermutung einer Dereliktion sprechenden Umständen (vgl S 208 unten, S 209) auseinanderzusetzen, sondern speziell auf alle in der erwähnten Aussage angeführten konkreten Umstände einzugehen, die nach der Behauptung des - "noch ausreichend" diskretions- und dispositionsfähigen - Angeklagten (vgl S 67) für seinen das Tatbildmerkmal der Fremdheit der Sache verhüllenden angeblichen Irrtum ausschlaggebend waren. Da sich das Schöffengericht insbesonders mit dem möglichen Einfluß der Dauer der Abstellung des Mopeds bei den Mülltonnen, ferner des Fehlens einer Kennzeichentafel sowie der vom Angeklagten vor allem ins Spiel gebrachten vergeblichen Suche des Hausmeisters nach dem Besitzer des Mopeds auf den speziellen Willensbildungsprozeß des Jugendlichen Constantin F*** nicht befaßte, bestehen nach der derzeitigen Aktenlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten im Faktum Mopeddiebstahl (Punkt A 2 des Urteilssatzes) zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.Das Schöffengericht wäre in Anbetracht der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, der nach der Aktenlage, und zwar dem psychiatrischen Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen (S 57 ff), u.a. grenzdebil und nur eingeschränkt zurechnungsfähig ist, zur zweifelsfreien Klärung der subjektiven Tatseite verpflichtet gewesen, sich nicht nur mit im allgemeinen gegen die Vermutung einer Dereliktion sprechenden Umständen vergleiche S 208 unten, S 209) auseinanderzusetzen, sondern speziell auf alle in der erwähnten Aussage angeführten konkreten Umstände einzugehen, die nach der Behauptung des - "noch ausreichend" diskretions- und dispositionsfähigen - Angeklagten vergleiche S 67) für seinen das Tatbildmerkmal der Fremdheit der Sache verhüllenden angeblichen Irrtum ausschlaggebend waren. Da sich das Schöffengericht insbesonders mit dem möglichen Einfluß der Dauer der Abstellung des Mopeds bei den Mülltonnen, ferner des Fehlens einer Kennzeichentafel sowie der vom Angeklagten vor allem ins Spiel gebrachten vergeblichen Suche des Hausmeisters nach dem Besitzer des Mopeds auf den speziellen Willensbildungsprozeß des Jugendlichen Constantin F*** nicht befaßte, bestehen nach der derzeitigen Aktenlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten im Faktum Mopeddiebstahl (Punkt A 2 des Urteilssatzes) zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.
Diese Bedenken bewirken Nichtigkeit des Urteils nach der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO.Diese Bedenken bewirken Nichtigkeit des Urteils nach der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Da sich sohin zum angeführten Faktum zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes insoweit in der Sache noch nicht eintreten kann, war gemäß dem § 285 e StPO zu Faktum A 2 bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen (vgl auch Art IX Abs 4, letzter Satz, JGG 1988). Mit dem durch die Aufhebung des Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit der Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Aus Anlaß der kassatorischen Entscheidung war auch der mit dem aufgehobenen Strafausspruch in untrennbarem Zusammenhang stehende Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem vom Widerruf der bedingten Nachsicht der mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vm 15.Februar 1988, GZ 35 Vr 2434/87-19, verhängten Freiheitsstrafe ungeachtet der neuerlichen Verurteilung gemäß dem § 494 a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen wurde, aus formalen Überlegungen aufzuheben. Im erneuerten Verfahren wird das Verbot der reformatio in peius zu beachten sein. (Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen.)Da sich sohin zum angeführten Faktum zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes insoweit in der Sache noch nicht eintreten kann, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO zu Faktum A 2 bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen vergleiche auch Artikel römisch neun, Absatz 4,, letzter Satz, JGG 1988). Mit dem durch die Aufhebung des Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit der Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Aus Anlaß der kassatorischen Entscheidung war auch der mit dem aufgehobenen Strafausspruch in untrennbarem Zusammenhang stehende Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem vom Widerruf der bedingten Nachsicht der mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vm 15.Februar 1988, GZ 35 römisch fünf r 2434/87-19, verhängten Freiheitsstrafe ungeachtet der neuerlichen Verurteilung gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen wurde, aus formalen Überlegungen aufzuheben. Im erneuerten Verfahren wird das Verbot der reformatio in peius zu beachten sein. (Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen.)