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Entscheidung 11 Os 52/91×

Entscheidung 11 Os 52/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os52/91 (11Os53/91)

Entscheidungsdatum

18.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Ried im Innkreis sowie die Beschwerde gegen den Beschluß dieses Gerichtes auf Widerruf bedingter Strafnachsichten vom 3.April 1991, GZ 7 römisch fünf r 831/90-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard H***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Ziffer 10, a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er gegen das der (rechtlichen) Beurteilung seiner Tathandlung zugrundeliegende Tatsachensubstrat remonstriert, kommt keine Berechtigung zu; die Ausführungen vermögen keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Konstatierungen der Geschwornen in der relevierten Frage des behaupteten Rücktritts vom Versuch zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde gegen den mit dem Strafausspruch im Zusammenhang stehenden Beschluß auf Widerruf bedingter Strafnachsichten fällt dem Oberlandesgericht Linz zu (Paragraph 285, i in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00052.91.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19910618_OGH0002_0110OS00052_9100000_000