Gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO ist eine Person, die im Verfahren gegen einen Angehörigen - wozu auch der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes zählen - als Zeuge aussagen soll, von der Verbindlichkeit zur Ablegung der Aussage befreit. Darüber ist sie zu belehren und ihre dazu abgegebene Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Hat sie auf ihr Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet, so ist die Aussage nichtig (§ 152 Abs 5 StPO) und begründet, soferne diese Gesetzesverletzung in der Hauptverhandlung erfolgte, unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 Abs 3 StPO Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 leg cit dann, wenn die Aussage im Urteil verwertet wird.Gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist eine Person, die im Verfahren gegen einen Angehörigen - wozu auch der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes zählen - als Zeuge aussagen soll, von der Verbindlichkeit zur Ablegung der Aussage befreit. Darüber ist sie zu belehren und ihre dazu abgegebene Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Hat sie auf ihr Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet, so ist die Aussage nichtig (Paragraph 152, Absatz 5, StPO) und begründet, soferne diese Gesetzesverletzung in der Hauptverhandlung erfolgte, unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz 3, StPO Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit dann, wenn die Aussage im Urteil verwertet wird.
Sie rechtfertigt aber, weil nicht recte zustandegekommen, auch nicht die Verlesung bereits im Vorverfahren protokollierter, von der Aussage in der Hauptverhandlung abweichenden Angaben (§ 252 Abs 1 Z 2 StPO). Von der in der zitierten Bestimmung vorgesehenen Fallkonstellation abgesehen wäre die Verlesung früherer Angaben im übrigen nur dann zulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht und eine kontradiktorische Vernehmung bereits stattgefunden hätte (§ 252 Abs 1 Z 2 a StPO) oder aber die Parteien über die Vorlesung einverstanden gewesen wären (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO).Sie rechtfertigt aber, weil nicht recte zustandegekommen, auch nicht die Verlesung bereits im Vorverfahren protokollierter, von der Aussage in der Hauptverhandlung abweichenden Angaben (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Von der in der zitierten Bestimmung vorgesehenen Fallkonstellation abgesehen wäre die Verlesung früherer Angaben im übrigen nur dann zulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht und eine kontradiktorische Vernehmung bereits stattgefunden hätte (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, a StPO) oder aber die Parteien über die Vorlesung einverstanden gewesen wären (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Vorliegend hat das Bezirksgericht den Schuldspruch im wesentlichen auf die Aussage der Violeta B***** vor der Gendarmerie gestützt, somit auf die Angaben einer Person, welcher ein Zeugnisverweigerungsrecht zwar zustand, die aber hierüber vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht belehrt wurde und - infolgedessen - auf ihr Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO nicht ausdrücklich verzichtet hat. Schon aus diesem Grunde, zudem deshalb, weil eine kontradiktorische Vernehmung nicht erfolgte, aber auch ein Einverständnis der Parteien über die Vorlesung im Sinne des § 252 Abs 1 Z 4 StPO nicht vorlag und die dennoch vorgenommene Verlesung auch nicht auf die Zeugenprotokolle gerade nicht erfassende Bestimmung des § 252 Abs 2 StPO gestützt werden konnte, war die Verlesung und Verwertung der vor der Gendarmerie aufgenommenen Angaben der Belastungszeugin unzulässig.Vorliegend hat das Bezirksgericht den Schuldspruch im wesentlichen auf die Aussage der Violeta B***** vor der Gendarmerie gestützt, somit auf die Angaben einer Person, welcher ein Zeugnisverweigerungsrecht zwar zustand, die aber hierüber vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht belehrt wurde und - infolgedessen - auf ihr Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nicht ausdrücklich verzichtet hat. Schon aus diesem Grunde, zudem deshalb, weil eine kontradiktorische Vernehmung nicht erfolgte, aber auch ein Einverständnis der Parteien über die Vorlesung im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht vorlag und die dennoch vorgenommene Verlesung auch nicht auf die Zeugenprotokolle gerade nicht erfassende Bestimmung des Paragraph 252, Absatz 2, StPO gestützt werden konnte, war die Verlesung und Verwertung der vor der Gendarmerie aufgenommenen Angaben der Belastungszeugin unzulässig.
Weil nun aber nicht auszuschließen ist, daß sich die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 152 Abs 5 StPO und der daraus folgende Verstoß gegen die Vorschrift des § 252 Abs 1 StPO zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hatten (§ 281 Abs 3 StPO), war gemäß § 292 letzter Satz StPO die Kassation des erstgerichtlichen Urteils und damit auch die Aufhebung des bestätigenden Berufungsurteils zwecks Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Erstgericht geboten.Weil nun aber nicht auszuschließen ist, daß sich die Verletzung der Belehrungspflicht nach Paragraph 152, Absatz 5, StPO und der daraus folgende Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 252, Absatz eins, StPO zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hatten (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO die Kassation des erstgerichtlichen Urteils und damit auch die Aufhebung des bestätigenden Berufungsurteils zwecks Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Erstgericht geboten.