Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tuc V***** unter anderem der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (Punkt 1 des Schuldspruches) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (Punkt 2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tuc V***** unter anderem der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (Punkt 1 des Schuldspruches) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (Punkt 2) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Pierbach die 14-jährige Aida H*****
(zu 1) von April bis Mitte August 1998 in mehrfachen Angriffen dadurch, daß er sie festhielt, zur Wand drückte, auf das Bett drückte und seine körperliche Überlegenheit ausnützte, im Brust- und Genitalbereich betastete, ihr die Kleidung auszog, ihre Hand gewaltsam zu seinem Penis führte und sie zu einem Handverkehr verleitete sowie versuchte, einen Finger in ihre Scheide einzuführen, mit Gewalt zur Vornahme und Duldung von geschlechtlichen Handlungen genötigt, und
(zu 2) am 17.August 1998 dadurch, daß er sie mit beiden Händen aufs Bett drückte, ihre Hände über ihrem Kopf festhielt, sich auf sie legte, ihre Beine auseinanderdrückte, das T-Shirt hochschob und die Unterhose hinunterzog, und sie danach im Scheidenbereich küßte, einen Finger in ihre Scheide einführte und sie gewaltsam zu einem Handverkehr verleitete, außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt.(zu 2) am 17.August 1998 dadurch, daß er sie mit beiden Händen aufs Bett drückte, ihre Hände über ihrem Kopf festhielt, sich auf sie legte, ihre Beine auseinanderdrückte, das T-Shirt hochschob und die Unterhose hinunterzog, und sie danach im Scheidenbereich küßte, einen Finger in ihre Scheide einführte und sie gewaltsam zu einem Handverkehr verleitete, außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt.
Diese Teile des Schuldspruches bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, weil das Erstgericht trotz der Feststellung, daß Aida H***** durch die Straftaten schwere psychische Schäden erlitten hat, rechtsirrig das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB verneint habe. Demzufolge habe das Erstgericht zu Unrecht die Annahme der strafsatzerhöhenden Qualifikationen nach § 202 Abs 2 erster Fall StGB (in Ansehung von Punkt 1 des Schuldspruches) und nach § 201 Abs 3 erster Fall StGB (in Ansehung von Punkt 2 des Schuldspruches) unterlassen.Diese Teile des Schuldspruches bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, weil das Erstgericht trotz der Feststellung, daß Aida H***** durch die Straftaten schwere psychische Schäden erlitten hat, rechtsirrig das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB verneint habe. Demzufolge habe das Erstgericht zu Unrecht die Annahme der strafsatzerhöhenden Qualifikationen nach Paragraph 202, Absatz 2, erster Fall StGB (in Ansehung von Punkt 1 des Schuldspruches) und nach Paragraph 201, Absatz 3, erster Fall StGB (in Ansehung von Punkt 2 des Schuldspruches) unterlassen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu:
Wörtlich hat das Erstgericht die psychischen Folgewirkungen der Taten wie folgt beschrieben: "Aida H***** leidet psychisch sehr unter diesen Vorfällen und hat sich daher auch in psychotherapeutische Behandlung begeben. Sie ist aufgrund dieser Übergriffe in ihrer gesamtpsychischen Entwicklung stark erschüttert, wobei auch suizidale Absichten nicht auszuschließen sind. Sie leidet an massiven Schuldgefühlen, weil sie einerseits die Beziehung zum Angeklagten erwidert hat, etwa auch durch Austauschen von Geschenken und es daher für sie umso schwerer und schmerzlicher empfunden wird, etwas zu erfahren, was sie entwicklungsmäßig überfordert. Dazu kommt, daß sich die Übergriffe quasi hinter dem Rücken der Mutter ereignet haben, was für das Mädchen sehr schmerzhaft ist und was sie auch in die sehr prekäre psychische Situation hineingedrückt hat. Das Hauptproblem des Mädchens ist aber, mit dem Vertrauensbruch durch den Angeklagten fertig zu werden. Bei Aida H***** sind derzeit daher schwere psychische Schäden vorhanden" (US 6).
Diese Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem Gutachten des Fachpsychologen Dr. Rudolf I***** (S 304 ff; US 9). Ein ärztliches Gutachten über den psycho-somatischen Gesundheitszustand der Aida H***** liegt nicht vor.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht die Tatfolgen dahin, daß "die bei Aida H***** festgestellten psychischen Störungen keine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) darstellen" (US 10). Eine Begründung hiefür unterblieb, obgleich die Feststellungen durchaus - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend aufgezeigt wird - Anhaltspunkte für eine entgegengesetzte rechtliche Beurteilung bieten.Rechtlich beurteilte das Erstgericht die Tatfolgen dahin, daß "die bei Aida H***** festgestellten psychischen Störungen keine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) darstellen" (US 10). Eine Begründung hiefür unterblieb, obgleich die Feststellungen durchaus - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend aufgezeigt wird - Anhaltspunkte für eine entgegengesetzte rechtliche Beurteilung bieten.