Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Aktenwidrigkeit der Urteilsausführungen hinsichtlich der Angaben des Zeugen Mario T***** betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, berührt damit aber zum einen keine entscheidenden Tatsachen und ist zum anderen auch nicht im Recht, weil sie die Aussagen dieses Zeugen vor der Polizei (S 75 f/I) und dem Untersuchungsrichter (ON 17) vernachlässigt. Soweit die Beschwerde unter diesem Nichtigkeitsgrund auch eine offenbar unzureichende Begründung der die Qualifikation nach § 145 Abs 1 Z 2 StGB betreffenden Feststellungen geltend macht, wird sie auf die Erledigung zur Rechtsrüge verwiesen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet Aktenwidrigkeit der Urteilsausführungen hinsichtlich der Angaben des Zeugen Mario T***** betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, berührt damit aber zum einen keine entscheidenden Tatsachen und ist zum anderen auch nicht im Recht, weil sie die Aussagen dieses Zeugen vor der Polizei (S 75 f/I) und dem Untersuchungsrichter (ON 17) vernachlässigt. Soweit die Beschwerde unter diesem Nichtigkeitsgrund auch eine offenbar unzureichende Begründung der die Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB betreffenden Feststellungen geltend macht, wird sie auf die Erledigung zur Rechtsrüge verwiesen.
Diese (Z 9 lit a) behauptet zunächst Feststellungsmängel zum Bereicherungsvorsatz zu A des Schuldspruchs, übergeht aber dabei die Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagten ihr Opfer "auf die im Spruch geschilderte Art und Weise" (US 8), also u.a. "mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern" (US 3), zur Übergabe von Geldbeträgen nötigten.Diese (Ziffer 9, Litera a,) behauptet zunächst Feststellungsmängel zum Bereicherungsvorsatz zu A des Schuldspruchs, übergeht aber dabei die Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagten ihr Opfer "auf die im Spruch geschilderte Art und Weise" (US 8), also u.a. "mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern" (US 3), zur Übergabe von Geldbeträgen nötigten.
Im Recht ist die Beschwerde (der Sache nach Z 10) jedoch dahingehend, dass dem Ersturteil zu A keine Feststellungen zum (für die Erfüllung der Qualifikation nach § 145 Abs 1 Z 2 StGB nötigen - siehe Eder-Rieder in WK2 § 145 E 4) - zumindest bedingten - Vorsatz der Täter, ihr Opfer in einen qualvollen Zustand zu versetzen, zu entnehmen sind.Im Recht ist die Beschwerde (der Sache nach Ziffer 10,) jedoch dahingehend, dass dem Ersturteil zu A keine Feststellungen zum (für die Erfüllung der Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nötigen - siehe Eder-Rieder in WK2 Paragraph 145, E 4) - zumindest bedingten - Vorsatz der Täter, ihr Opfer in einen qualvollen Zustand zu versetzen, zu entnehmen sind.
Zutreffend zeigt die Rechtsrüge auch auf, dass das Urteil zum Schuldspruchfaktum B keinerlei Feststellungen zum (für die Verwirklichung des Verbrechens des Raubes erforderlichen) Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung enthält.
Da die aufgezeigten Urteilsmängel zu A) gleichermaßen auch die Angeklagten Üzeyir C***** und Jürgen S***** betreffen, war von Amts wegen so vorzugehen, als wäre dieser Nichtigkeitsgrund auch für sie geltend gemacht worden (§ 290 Abs 1 StPO, "beneficium cohaesionis").Da die aufgezeigten Urteilsmängel zu A) gleichermaßen auch die Angeklagten Üzeyir C***** und Jürgen S***** betreffen, war von Amts wegen so vorzugehen, als wäre dieser Nichtigkeitsgrund auch für sie geltend gemacht worden (Paragraph 290, Absatz eins, StPO, "beneficium cohaesionis").
Die dargestellten Feststellungsmängel hindern eine abschließende Beurteilung der wider die Angeklagten zu A in der Beurteilung der die Qualifikation nach § 145 Abs 1 Z 2 StGB betreffenden und zu B insgesamt erhobenen Vorwürfe, sodass das Urteil im bezeichneten Umfang bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen war (§ 285e StPO).Die dargestellten Feststellungsmängel hindern eine abschließende Beurteilung der wider die Angeklagten zu A in der Beurteilung der die Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB betreffenden und zu B insgesamt erhobenen Vorwürfe, sodass das Urteil im bezeichneten Umfang bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen war (Paragraph 285 e, StPO).
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO (siehe auch Mayerhofer StPO4 § 390a E 14).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO (siehe auch Mayerhofer StPO4 Paragraph 390 a, E 14).