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Entscheidung 11 Os 53/00×

Entscheidung 11 Os 53/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os53/00 (11Os54/00)

Entscheidungsdatum

27.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zoran V***** u.a. wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zoran V***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 11. Feber 2000, GZ 5 römisch fünf r 757/99-75, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoran V***** sowie in amtswegiger Wahrnehmung gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO hinsichtlich der Angeklagten Üzeyir C***** und Jürgen S***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt,

zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Erpressung (A) in der Annahme, die Angeklagten hätten den Genötigten längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, demgemäß in der Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB,

weiters im gesamten Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (B),

demgemäß auch in den Strafaussprüchen, den Aussprüchen über die Vorhaftanrechnung und den Privatbeteiligtenzuspruch, schließlich auch der Beschluss über den Widerruf bedingter Strafnachsicht aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Dem Angeklagten Zoran V***** fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Jugendlichen (Paragraph eins, Ziffer 2, JGG) Zoran V*****, Üzeyir C***** und Jürgen S***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB (A), V***** auch der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (B) und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 4 dritter Fall StGB (E), C***** auch des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB (D), S***** auch des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach haben sie in Wien

A) Zoran V***** (ab Anfang 1998), Üzeyir C***** (ab Frühjahr 1999)

und Jürgen S***** (ab Mai 1998) im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (zu ergänzen: bis 29. Juli 1999 - US 8) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung den Mario T***** in zahlreichen Angriffen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Übergabe von insgesamt ca 50.000 S genötigt, wodurch dieser am Vermögen geschädigt wurde und wobei sie den Genötigten längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, die Erpressungen gewerbsmäßig begangen und gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortgesetzt haben,

B) Zoran V***** im Herbst 1998 Mario T***** mit Gewalt gegen seine

Person unter Verwendung einer Waffe 1.000 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt, indem er ihm ein Messer an den Hals setzte und Geld forderte,

C) Jürgen S***** im Sommer 1998 Mario T***** mit Gewalt zur Duldung

eines Analverkehrs genötigt,

D) Üzeyir C***** im einverständlichen Zusammenwirken mit gesondert

verfolgten Mittätern in der Nacht zum 25. November 1999 Computerspiele, einen CD-Player und CDs im Gesamtwert von ca 84.000 S Verfügungsberechtigten der Firma L***** durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen,

E) Zoran V***** (zu ergänzen: in der Nacht zum 25. November 1999 - US 9 f) einige aus dem zu D) genannten Einbruchsdiebstahl stammende CDs in Kenntnis deren Herkunft an sich gebracht, indem er sie sich von den Tätern schenken ließ.

Nur der Angeklagte Zoran V***** bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten - inhaltlich nur die Schuldsprüche zu A) und B) anfechtenden - Nichtigkeitsbeschwerde.

Ihr kommt teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet Aktenwidrigkeit der Urteilsausführungen hinsichtlich der Angaben des Zeugen Mario T***** betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, berührt damit aber zum einen keine entscheidenden Tatsachen und ist zum anderen auch nicht im Recht, weil sie die Aussagen dieses Zeugen vor der Polizei (S 75 f/I) und dem Untersuchungsrichter (ON 17) vernachlässigt. Soweit die Beschwerde unter diesem Nichtigkeitsgrund auch eine offenbar unzureichende Begründung der die Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB betreffenden Feststellungen geltend macht, wird sie auf die Erledigung zur Rechtsrüge verwiesen.

Diese (Ziffer 9, Litera a,) behauptet zunächst Feststellungsmängel zum Bereicherungsvorsatz zu A des Schuldspruchs, übergeht aber dabei die Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagten ihr Opfer "auf die im Spruch geschilderte Art und Weise" (US 8), also u.a. "mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern" (US 3), zur Übergabe von Geldbeträgen nötigten.

Im Recht ist die Beschwerde (der Sache nach Ziffer 10,) jedoch dahingehend, dass dem Ersturteil zu A keine Feststellungen zum (für die Erfüllung der Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nötigen - siehe Eder-Rieder in WK2 Paragraph 145, E 4) - zumindest bedingten - Vorsatz der Täter, ihr Opfer in einen qualvollen Zustand zu versetzen, zu entnehmen sind.

Zutreffend zeigt die Rechtsrüge auch auf, dass das Urteil zum Schuldspruchfaktum B keinerlei Feststellungen zum (für die Verwirklichung des Verbrechens des Raubes erforderlichen) Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung enthält.

Da die aufgezeigten Urteilsmängel zu A) gleichermaßen auch die Angeklagten Üzeyir C***** und Jürgen S***** betreffen, war von Amts wegen so vorzugehen, als wäre dieser Nichtigkeitsgrund auch für sie geltend gemacht worden (Paragraph 290, Absatz eins, StPO, "beneficium cohaesionis").

Die dargestellten Feststellungsmängel hindern eine abschließende Beurteilung der wider die Angeklagten zu A in der Beurteilung der die Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB betreffenden und zu B insgesamt erhobenen Vorwürfe, sodass das Urteil im bezeichneten Umfang bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen war (Paragraph 285 e, StPO).

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO (siehe auch Mayerhofer StPO4 Paragraph 390 a, E 14).

Anmerkung

E58480 11D00530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00053..0627.000

Dokumentnummer

JJT_20000627_OGH0002_0110OS00053_0000000_000