Gemäß § 57 Abs 2 StGB erlischt die Strafbarkeit der nicht in Absatz 1 genannten Taten durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, StGB erlischt die Strafbarkeit der nicht in Absatz 1 genannten Taten durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Die Verjährungsfrist für Handlungen, welche, wie das hier nach dem Inhalt des Schuldspruches zur Beurteilung stehende Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht sind (§ 57 Abs 3 StGB), beträgt nach § 57 Abs 2 StGB ein Jahr. In diese Frist wird die Zeit, während der wegen der Tat ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist, gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB nicht eingerechnet.Die Verjährungsfrist für Handlungen, welche, wie das hier nach dem Inhalt des Schuldspruches zur Beurteilung stehende Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB, mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht sind (Paragraph 57, Absatz 3, StGB), beträgt nach Paragraph 57, Absatz 2, StGB ein Jahr. In diese Frist wird die Zeit, während der wegen der Tat ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist, gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall wurde die Gerichtsanhängigkeit durch die am 24. Oktober 2001 vom Landesgericht Klagenfurt verfügte Ausschreibung der Hauptverhandlung als erster gegen den Angeklagten gerichteten gerichtlichen Verfolgungshandlung begründet. Zu diesem Zeitpunkt war seit der letzten Urteilstat (22. März 2000) bereits mehr als ein Jahr vergangen. Anhaltspunkte für eine unter den Voraussetzungen des § 58 StGB mögliche Verlängerung der Verjährungsfrist lagen nach der Aktenlage nicht vor, weshalb der dennoch erfolgte Schuldspruch mit Nichtigkeit iSd §§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet ist.Im vorliegenden Fall wurde die Gerichtsanhängigkeit durch die am 24. Oktober 2001 vom Landesgericht Klagenfurt verfügte Ausschreibung der Hauptverhandlung als erster gegen den Angeklagten gerichteten gerichtlichen Verfolgungshandlung begründet. Zu diesem Zeitpunkt war seit der letzten Urteilstat (22. März 2000) bereits mehr als ein Jahr vergangen. Anhaltspunkte für eine unter den Voraussetzungen des Paragraph 58, StGB mögliche Verlängerung der Verjährungsfrist lagen nach der Aktenlage nicht vor, weshalb der dennoch erfolgte Schuldspruch mit Nichtigkeit iSd Paragraphen 489, Absatz eins, 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet ist.
Weil sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt, war ihrer Feststellung konkrete Wirkung zu verleihen und das Urteil aufzuheben, jedoch nicht sofort mit einem Freispruch vorzugehen, sondern die Verfahrenserneuerung anzuordnen, da eine allfällige Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 58 Abs 2 StGB wegen neuerlicher Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, mit Strafe bedrohten Handlung innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist zwar nicht aktenkundig, jedoch mangels Erörterung der Verjährungsfrage durch das Landesgericht Klagenfurt auch nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen ist.Weil sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt, war ihrer Feststellung konkrete Wirkung zu verleihen und das Urteil aufzuheben, jedoch nicht sofort mit einem Freispruch vorzugehen, sondern die Verfahrenserneuerung anzuordnen, da eine allfällige Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB wegen neuerlicher Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, mit Strafe bedrohten Handlung innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist zwar nicht aktenkundig, jedoch mangels Erörterung der Verjährungsfrage durch das Landesgericht Klagenfurt auch nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen ist.