Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen - gemeinsam ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gehen fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen - gemeinsam ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gehen fehl.
Soweit die Mängelrügen (Z 5) hinsichtlich der Punkte A, C und E des Schuldspruchs die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als nicht hinreichend begründet bezeichnen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Schlussfolgerung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 24) im Hinblick auf die detaillierten diesbezüglichen Urteilskonstatierungen, wonach die Angeklagten ihre (Stief-)Tochter über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geradezu systematisch in ihr Sexualleben eingebunden und dabei laufend - meist gemeinsam - sexuell missbraucht haben (US 10 bis 16), im Zusammenhalt mit den beweiswürdigenden Darlegungen zu den - äußerst sexualbezogenen - Persönlichkeitsbildern der Angeklagten (US 21 und 22) der tatrichterlichen Begründungspflicht jedenfalls genügt. Darüber hinaus sei festgehalten, dass - entgegen den Beschwerden - die Tatbestände der §§ 206 Abs 2 und 212 Abs 1 StGB auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Absicht nur dann verlangen, wenn der Täter eine unmündige (§ 206 Abs 2 StGB) bzw minderjährige (§ 212 Abs 1 StGB) Person dazu verleitet, die geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, wogegen in den - in concreto den Punkten C und E/II zu Grunde liegenden - Fällen der Verleitung zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung (§ 206 Abs 2 StGB) oder des Vornehmen(lassen)s einer geschlechtlichen Handlung (§ 212 Abs 1 StGB) auf die jeweiligen Tatbestandsmerkmale gerichteter, bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) hinreicht.Soweit die Mängelrügen (Ziffer 5,) hinsichtlich der Punkte A, C und E des Schuldspruchs die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als nicht hinreichend begründet bezeichnen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Schlussfolgerung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 24) im Hinblick auf die detaillierten diesbezüglichen Urteilskonstatierungen, wonach die Angeklagten ihre (Stief-)Tochter über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geradezu systematisch in ihr Sexualleben eingebunden und dabei laufend - meist gemeinsam - sexuell missbraucht haben (US 10 bis 16), im Zusammenhalt mit den beweiswürdigenden Darlegungen zu den - äußerst sexualbezogenen - Persönlichkeitsbildern der Angeklagten (US 21 und 22) der tatrichterlichen Begründungspflicht jedenfalls genügt. Darüber hinaus sei festgehalten, dass - entgegen den Beschwerden - die Tatbestände der Paragraphen 206, Absatz 2 und 212 Absatz eins, StGB auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Absicht nur dann verlangen, wenn der Täter eine unmündige (Paragraph 206, Absatz 2, StGB) bzw minderjährige (Paragraph 212, Absatz eins, StGB) Person dazu verleitet, die geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, wogegen in den - in concreto den Punkten C und E/II zu Grunde liegenden - Fällen der Verleitung zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung (Paragraph 206, Absatz 2, StGB) oder des Vornehmen(lassen)s einer geschlechtlichen Handlung (Paragraph 212, Absatz eins, StGB) auf die jeweiligen Tatbestandsmerkmale gerichteter, bedingter Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) hinreicht.
Im Hinblick auf die (aktenkonformen) Feststellungen, dass der Angeklagte Michael G***** der Stiefvater der Andrea G***** ist und mit dieser seit September 2000 wie auch während des gesamten Tatzeitraums im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (US 10), sowie darauf, dass keine Beweisergebnisse gegen die Feststellung sprechen, dass Michael G***** das Alter seiner Stieftochter kannte (US 12), war das Erstgericht - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht gehalten, diesbezüglich eingehendere Erörterungen vorzunehmen. Der Einwand der Rechtsrügen (Z 9 lit a), das Erstgericht habe die Eignung der zu Punkt A des Schuldspruchs dargelegten Handlungen, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, nicht festgestellt, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 13) und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung. Die Behauptung, es wären überdies Feststellungen darüber erforderlich gewesen, "in welcher Beziehung" die Gefährdungseignung gegeben gewesen sei, lässt die logische Ableitung aus dem Gesetz vermissen. Korrespondierendes gilt für das Vorbringen zu Punkt D des Schuldspruchs, mit dem die Rüge nicht darlegt, warum das Ablecken der (gezielt dorthin ejakulierten) Spermaflüssigkeit von der Brust einer 14-jährigen keine geschlechtliche Handlung iSd § 207 Abs 1 StGB sein soll.Im Hinblick auf die (aktenkonformen) Feststellungen, dass der Angeklagte Michael G***** der Stiefvater der Andrea G***** ist und mit dieser seit September 2000 wie auch während des gesamten Tatzeitraums im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (US 10), sowie darauf, dass keine Beweisergebnisse gegen die Feststellung sprechen, dass Michael G***** das Alter seiner Stieftochter kannte (US 12), war das Erstgericht - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - nicht gehalten, diesbezüglich eingehendere Erörterungen vorzunehmen. Der Einwand der Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe die Eignung der zu Punkt A des Schuldspruchs dargelegten Handlungen, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, nicht festgestellt, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 13) und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung. Die Behauptung, es wären überdies Feststellungen darüber erforderlich gewesen, "in welcher Beziehung" die Gefährdungseignung gegeben gewesen sei, lässt die logische Ableitung aus dem Gesetz vermissen. Korrespondierendes gilt für das Vorbringen zu Punkt D des Schuldspruchs, mit dem die Rüge nicht darlegt, warum das Ablecken der (gezielt dorthin ejakulierten) Spermaflüssigkeit von der Brust einer 14-jährigen keine geschlechtliche Handlung iSd Paragraph 207, Absatz eins, StGB sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen sowie die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss auf Probezeitverlängerung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO), wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die zum AZ 3 U 518/98x des Jugendgerichtshofes Wien bestimmte Probezeit bereits am 11. September 2001 auf fünf Jahre verlängert worden ist (ON 67).Die Entscheidung über die Berufungen sowie die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss auf Probezeitverlängerung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO), wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die zum AZ 3 U 518/98x des Jugendgerichtshofes Wien bestimmte Probezeit bereits am 11. September 2001 auf fünf Jahre verlängert worden ist (ON 67).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.