Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO.
Letztere verfehlt ihr Ziel.
In der Verfahrensrüge kritisiert die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Anträge auf Ladung und Vernehmung der Zeugen Nina St*****, Nicola O***** und Stefan E***** „zum Beweis dafür, dass keine mündlichen Prüfungen stattgefunden haben“ (ON 33 S 8). Das Erstgericht sah dies aber ohnehin als erwiesen an (US 2, 4 und 5), weswegen es dem Antrag zu Recht nicht folgte (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO; RIS-Justiz RS0099135).In der Verfahrensrüge kritisiert die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Anträge auf Ladung und Vernehmung der Zeugen Nina St*****, Nicola O***** und Stefan E***** „zum Beweis dafür, dass keine mündlichen Prüfungen stattgefunden haben“ (ON 33 S 8). Das Erstgericht sah dies aber ohnehin als erwiesen an (US 2, 4 und 5), weswegen es dem Antrag zu Recht nicht folgte (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO; RIS-Justiz RS0099135).
Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe für die Antragstellung verstoßen gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot und sind daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Mit ihrer Argumentation, die einander widersprechenden Angaben der Zeugen und der Angeklagten wären nicht erörtert worden, missachtet die Mängelrüge die Auseinandersetzung des Erstgerichts eben hiezu (US 7 ff).
Die eine Subsumtion der Taten als das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt anstrebende Rechtsrüge übergeht in nicht prozessordnungskonformer Weise, dass das Erstgericht von einer leistungsentsprechenden Beurteilung ausging und wissentlichen Befugnismissbrauch verneinte (US 5, 10 f).
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 24 StPO) war daher die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 24, StPO) war daher die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten hingegen kommt Berechtigung zu.
Sie zeigt nämlich im Ergebnis zutreffend einen Rechtsfehler mangels Feststellungen auf (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10). Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte wegen fälschlicher Beurkundung von Tatsachen in öffentlichen Urkunden, seiner Entscheidung sind aber keine Feststellungen, die diese Subsumtion in Ansehung der spezifischen Urkundenqualifikation tragen könnten, zu entnehmen. Öffentlich im Sinn des § 311 StGB ist nicht jede von einem Beamten amtlich ausgestellte Urkunde, sondern nur solche, die ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer rechtlichen Zweckbestimmung nach deswegen, weil sie von einem Beamten ausgestellt wurde, Beweisgarantie zukommt. Ob eine von einem Beamten ausgestellte Urkunde also eine öffentliche oder eine amtliche Urkunde ist, muss einzelfallbezogen geprüft werden.Sie zeigt nämlich im Ergebnis zutreffend einen Rechtsfehler mangels Feststellungen auf (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,). Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte wegen fälschlicher Beurkundung von Tatsachen in öffentlichen Urkunden, seiner Entscheidung sind aber keine Feststellungen, die diese Subsumtion in Ansehung der spezifischen Urkundenqualifikation tragen könnten, zu entnehmen. Öffentlich im Sinn des Paragraph 311, StGB ist nicht jede von einem Beamten amtlich ausgestellte Urkunde, sondern nur solche, die ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer rechtlichen Zweckbestimmung nach deswegen, weil sie von einem Beamten ausgestellt wurde, Beweisgarantie zukommt. Ob eine von einem Beamten ausgestellte Urkunde also eine öffentliche oder eine amtliche Urkunde ist, muss einzelfallbezogen geprüft werden.
Das Erstgericht traf keine Feststellungen insbesondere zur Art und der Bestimmung der Kataloge zur Leistungsbeurteilung, die die Einordnung derselben als ein internes Mittel zur individuellen Entscheidungsfindung oder aber als Urkunden, die mit staatlicher Autorität Publizitätswirkung nach außen entfalten (Kienapfel/Schroll in WK2 § 224 StGB Rz 27), zuließen.Das Erstgericht traf keine Feststellungen insbesondere zur Art und der Bestimmung der Kataloge zur Leistungsbeurteilung, die die Einordnung derselben als ein internes Mittel zur individuellen Entscheidungsfindung oder aber als Urkunden, die mit staatlicher Autorität Publizitätswirkung nach außen entfalten (Kienapfel/Schroll in WK2 Paragraph 224, StGB Rz 27), zuließen.
Das Urteil, das im freisprechenden Teil unberührt bleibt, war daher in den Schuldsprüchen und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.
Eines Eingehens auf die weiteren Vorbringen der Angeklagten bedarf es somit nicht.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Kassation zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang werden die erforderlichen Feststellungen auch zur objektiven Tatseite zu treffen und - der Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend - zu begründen sein.Im zweiten Rechtsgang werden die erforderlichen Feststellungen auch zur objektiven Tatseite zu treffen und - der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend - zu begründen sein.