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Entscheidung 11 Os 53/20h×

Entscheidung 11 Os 53/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os53/20h

Entscheidungsdatum

30.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Christoph S***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. September 2019, GZ 70 Hv 9/19x-37, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christoph S***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er am 8. Mai 2019 in G***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F 22), beruht, seine Mutter Anneliese S***** und deren Lebensgefährten Wolfgang M***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber Eva O***** sinngemäß äußerte, er werde seine Mutter und deren Freund töten, sobald er aus der Krankenanstalt entlassen werde, und dadurch eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Dagegen wendet sich die auf Ziffer 4, 5 a und 9 [lit] a des Paragraph 281, Absatz eins, (Paragraph 433, Absatz eins,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge ([Z 11 erster Fall iVm] Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 36 S 7 f) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags des Betroffenen auf „Abberufung des Sachverständigen Prof. W*****“ und „Bestellung eines neuen Sachverständigen aus dem Bereich Neurologie und Psychiatrie“ zur Durchführung einer „neue[n] Exploration“ (ON 29 S 15) Verteidigungsrechte nicht geschmälert.

Der Antrag wurde (allein) mit „offenbar“ bestehenden „Differenzen zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen“ begründet. Damit wurden weder konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit (Paragraph 126, Absatz 4, StPO) aufgezeigt noch mangelnde Sachkunde vergleiche Paragraph 126, Absatz 5, StPO) des vom Gericht bestellten Experten (auch nur) behauptet. Soweit er darauf gerichtet war, die – (hier) in dessen Vernehmung (Paragraph 247, StPO) bestehende – Beiziehung des Sachverständigen zur Hauptverhandlung zu verhindern vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 370), verfiel er schon deshalb zu Recht der Abweisung. Als Begehren um Beiziehung eines „neuen“ Sachverständigen wiederum nannte er – entgegen Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO – kein Beweisthema (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327; RIS-Justiz RS0099301; zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit von auf Mangelhaftigkeit eines bereits erstatteten Sachverständigengutachtens gestützten Anträgen auf Beiziehung eines weiteren Experten [§ 127 Absatz 3, erster Satz StPO] siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0117263, jüngst 13 Os 19/20y; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 373).

Dass (aus Ziffer 3, relevant) der Hauptverhandlung entgegen Paragraph 430, Absatz 4, StPO kein Sachverständiger (Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) zur Klärung der Unterbringungsvoraussetzungen beigezogen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 260) worden wäre oder die Enthebung des beigezogenen Experten trotz Vorliegen eines Befangenheitsgrundes gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, zweiter Satz StPO zu Unrecht unterblieben wäre, wird ohnedies nicht behauptet.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft die Feststellungen zur auf Kenntnisnahme der Adressaten von der Drohung und darauf, sie dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen, gerichteten Absicht des Betroffenen (US 5 f). Sie verweist auf eine – vom Erstgericht ohnedies gewürdigte (US 8) – Passage der Aussage der Zeugin O***** und auf die Angaben weiterer Zeugen, die inkriminierte Äußerung nicht wahrgenommen zu haben. Damit gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der betreffenden Feststellungen zu wecken, die das Erstgericht – von der Rüge prozessordnungswidrig missachtet (RIS-Justiz RS0117961 [T1, T3]) – auch auf die Einlassung des Betroffenen selbst stützte (wonach er „herumgeschrien“ habe, die „Lautstärke dementsprechend“ gewesen sei und das „jeder gehört haben“ müsste; US 8).

Dass die Tat aus Beschwerdesicht „nicht nachvollziehbar“ erscheint, stellt keinen Nichtigkeitsgrund her.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet die begründete Besorgniseignung (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB; RIS-Justiz RS0092160, RS0092448) der Ankündigung des Betroffenen, seine Mutter und ihren Freund „heimzudrehen“ (mit dem konstatierten Bedeutungsinhalt „einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlages auf ihr Leben“ – US 5), indem sie auf die Anhaltung des Betroffenen in der „geschlossenen Psychiatrie“ (US 4 f) und die bloß mittelbare Kenntnisnahme durch die Bedrohten (US 5) hinweist. Sie legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS-Justiz RS0116569), aus welchem Grund es bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage auf die (unmittelbare) Realisierbarkeit des angedrohten Übels vergleiche RIS-Justiz RS0092519, RS0092551, RS0092687) oder darauf ankommen sollte, dass die Bedrohten tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurden vergleiche RIS-Justiz RS0092753).

Der Einwand, das Schöffengericht gehe „[r]echtsirrig“ „davon aus, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner geistigen bzw. seelischen Abartigkeit höheren Grades auch in Zukunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde“ (nominell Ziffer 9, Litera a,), zeigt (auch) keinen aus Ziffer 11, beachtlichen Urteilsfehler auf vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff und in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8 f; zur Eignung der Prognosetat siehe RIS-Justiz RS0116500). Vielmehr stellen die Beschwerdeerwägungen zur Plausibilität der Gefährlichkeitsprognose bloß ein Berufungsvorbringen dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E128505

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00053.20H.0630.000

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200630_OGH0002_0110OS00053_20H0000_000