[4] Dagegen richtet sich die (nominell nur) auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. [4] Dagegen richtet sich die (nominell nur) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[5] Soweit die Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) den Ausspruch, dass die Angeklagte die Tathandlungen zum Nachteil des M* (erst) nach dem 11. Oktober 2019 beging (s US 5 f), als nicht sowie zudem als offenbar unvollständig begründet releviert, spricht sie – mangels Relevanz des Zeitpunkts der ersten Tatbegehung – keine entscheidende Tatsache an. Die angestrebte Erweiterung des Tatzeitraums stellt nämlich weder den Schuldspruch noch die Subsumtion in Frage (vgl RIS-Justiz RS0116736; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 33; zur Unbedenklichkeit aus Z 3 vgl im Übrigen Lendl, WK-StPO § 260 Rz 24), womit dazu getroffene Aussagen als Gegenstand einer Mängelrüge nicht in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0106268, RS0117499, RS0117264; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f, 406). [5] Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) den Ausspruch, dass die Angeklagte die Tathandlungen zum Nachteil des M* (erst) nach dem 11. Oktober 2019 beging (s US 5 f), als nicht sowie zudem als offenbar unvollständig begründet releviert, spricht sie – mangels Relevanz des Zeitpunkts der ersten Tatbegehung – keine entscheidende Tatsache an. Die angestrebte Erweiterung des Tatzeitraums stellt nämlich weder den Schuldspruch noch die Subsumtion in Frage vergleiche RIS-Justiz RS0116736; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 33; zur Unbedenklichkeit aus Ziffer 3, vergleiche im Übrigen Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 24), womit dazu getroffene Aussagen als Gegenstand einer Mängelrüge nicht in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0106268, RS0117499, RS0117264; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f, 406).
[6] Die weitere Rüge (Z 5 zweiter Fall), die (pauschal) „betreffend die Tathandlungen zum Nachteil des M*“ eine „fehlende“ Auseinandersetzung mit der Aussage der Zeugin * P* releviert, versäumt schon die deutliche und bestimmte (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) Bezeichnung konkret festgestellter (entscheidender) Tatsachen, auf welche sich die behauptete Nichtigkeit beziehen soll (vgl Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10). [6] Die weitere Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall), die (pauschal) „betreffend die Tathandlungen zum Nachteil des M*“ eine „fehlende“ Auseinandersetzung mit der Aussage der Zeugin * P* releviert, versäumt schon die deutliche und bestimmte (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) Bezeichnung konkret festgestellter (entscheidender) Tatsachen, auf welche sich die behauptete Nichtigkeit beziehen soll vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).
[7] Im Übrigen fanden die Angaben dieser Zeugin – wie die Beschwerde selbst einräumt – sehr wohl und hinreichend ausführlich Berücksichtigung in den Entscheidungsgründen (s US 9 f). Eine darüber hinausgehende Erörterung sämtlicher Details der Aussagen der genannten Zeugin ist unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht erforderlich, sie würde vielmehr dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zuwiderlaufen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428 mwN). Indem die Mängelrüge einzelne Passagen herausgreift und daraus andere Schlüsse zieht, bekämpft sie bloß in dieser Form unzulässig die Beweiswürdigung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421), was in der Passage „Bei richtiger Würdigung der Angaben … wären jedenfalls …“ unverhüllt zum Ausdruck kommt. [7] Im Übrigen fanden die Angaben dieser Zeugin – wie die Beschwerde selbst einräumt – sehr wohl und hinreichend ausführlich Berücksichtigung in den Entscheidungsgründen (s US 9 f). Eine darüber hinausgehende Erörterung sämtlicher Details der Aussagen der genannten Zeugin ist unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht erforderlich, sie würde vielmehr dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) zuwiderlaufen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428 mwN). Indem die Mängelrüge einzelne Passagen herausgreift und daraus andere Schlüsse zieht, bekämpft sie bloß in dieser Form unzulässig die Beweiswürdigung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421), was in der Passage „Bei richtiger Würdigung der Angaben … wären jedenfalls …“ unverhüllt zum Ausdruck kommt.
[8] Das Schöffengericht traf zur – für die Erfüllung des (Grund-)Tatbestands nach § 107b StGB erforderlichen – Regelmäßigkeit der Gewalttaten zum Nachteil des M* Negativfeststellungen (US 6, 9 und 11), die mit Mängelrüge (Z 5) nicht prozessordnungsgemäß bekämpft werden. Stattdessen begehrt die Beschwerdeführerin bloß (wie der von ihr verwendete Begriff verdeutlicht) den Ersatz tatsächlich getroffener Feststellungen durch für ihren Standpunkt günstigere (in Richtung § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Ein Feststellungsmangel wird solcherart nicht prozessförmig geltend gemacht (RIS-Justiz RS0118580 [T25]). [8] Das Schöffengericht traf zur – für die Erfüllung des (Grund-)Tatbestands nach Paragraph 107 b, StGB erforderlichen – Regelmäßigkeit der Gewalttaten zum Nachteil des M* Negativfeststellungen (US 6, 9 und 11), die mit Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht prozessordnungsgemäß bekämpft werden. Stattdessen begehrt die Beschwerdeführerin bloß (wie der von ihr verwendete Begriff verdeutlicht) den Ersatz tatsächlich getroffener Feststellungen durch für ihren Standpunkt günstigere (in Richtung Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Ein Feststellungsmangel wird solcherart nicht prozessförmig geltend gemacht (RIS-Justiz RS0118580 [T25]).
[9] Das abschließende, auf der – wie dargestellt – bloß vermeintlichen Grundlage eines (im zweiten Rechtsgang zu erzielenden) anklagekonformen Schuldspruchs der Angeklagten wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB zum Nachteil des M* aufbauende Beschwerdevorbringen, wonach die „vom Erstgericht festgestellten, zumindest versuchten Körperverletzungen zum Nachteil der Za* und Je*“ nicht verjährt seien, weshalb die Angeklagte „auch wegen d[ies]er Tathandlungen … schuldig zu sprechen“ sei, beruht auf der urteilsfremden Prämisse, das Erstgericht hätte einen solchen Schuldspruch nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB tragende Feststellungen sowohl zur objektiven wie insbesondere auch zur subjektiven Tatseite getroffen (vgl aber insbesondere US 11, wo es das Erstgericht unmissverständlich offen ließ, ob es tatsächlich zu tatbildlichen [versuchten] Körperverletzungen zum Nachteil der beiden Töchter gekommen war [„… allfällige Vergehen …“]; vgl auch US 5, 9). Damit verfehlt sie von vornherein den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; vgl zum Ganzen auch RIS-Justiz RS0127315). [9] Das abschließende, auf der – wie dargestellt – bloß vermeintlichen Grundlage eines (im zweiten Rechtsgang zu erzielenden) anklagekonformen Schuldspruchs der Angeklagten wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB zum Nachteil des M* aufbauende Beschwerdevorbringen, wonach die „vom Erstgericht festgestellten, zumindest versuchten Körperverletzungen zum Nachteil der Za* und Je*“ nicht verjährt seien, weshalb die Angeklagte „auch wegen d[ies]er Tathandlungen … schuldig zu sprechen“ sei, beruht auf der urteilsfremden Prämisse, das Erstgericht hätte einen solchen Schuldspruch nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB tragende Feststellungen sowohl zur objektiven wie insbesondere auch zur subjektiven Tatseite getroffen vergleiche aber insbesondere US 11, wo es das Erstgericht unmissverständlich offen ließ, ob es tatsächlich zu tatbildlichen [versuchten] Körperverletzungen zum Nachteil der beiden Töchter gekommen war [„… allfällige Vergehen …“]; vergleiche auch US 5, 9). Damit verfehlt sie von vornherein den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; vergleiche zum Ganzen auch RIS-Justiz RS0127315).
[10] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [10] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).