[2] Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. [2] Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
[3] Die Tatrichter gelangten zu der Überzeugung, dass eine für die Auszahlung der in Rede stehenden Sozialversicherungsleistungen (US 6) kausale Vortäuschung mangelnden Sehvermögens (auch) am rechten Auge durch T* und eine Schädigung der Pensionsversicherungsanstalt durch Auszahlung solcherart nicht zustehender Leistungen sowie ein Handeln des Angeklagten mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz nicht erwiesen werden konnte (US 6, US 8).
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider (zu § 281 Abs 3 zweiter Satz StPO: vgl ON 53.3 S 25) wurde der von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 16. Jänner 2024 gestellte Antrag auf „Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, ob es möglich ist, dass der Erstangeklagte sich subjektiv für blind hält“ (ON 53.3 S 24) zu Recht abgewiesen (ON 53.3 S 25). Denn der Antrag war schon seinem Wortlaut nach bloß auf eine (unzulässige) Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118123). [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider (zu Paragraph 281, Absatz 3, zweiter Satz StPO: vergleiche ON 53.3 S 25) wurde der von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 16. Jänner 2024 gestellte Antrag auf „Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, ob es möglich ist, dass der Erstangeklagte sich subjektiv für blind hält“ (ON 53.3 S 24) zu Recht abgewiesen (ON 53.3 S 25). Denn der Antrag war schon seinem Wortlaut nach bloß auf eine (unzulässige) Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118123).
[5] Mit Kritik an der erstgerichtlichen Begründung für die Abweisung des Beweisantrags (vgl ON 53.3 S 25) entfernt sich die Beschwerde vom Prüfungsmaßstab der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0116749). Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618). [5] Mit Kritik an der erstgerichtlichen Begründung für die Abweisung des Beweisantrags vergleiche ON 53.3 S 25) entfernt sich die Beschwerde vom Prüfungsmaßstab der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0116749). Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[6] Die Mängelrüge behauptet in Ansehung der Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) sowie eine unvollständige, unzureichende und aktenwidrige Begründung (Z 5 zweiter, vierter und fünfter Fall): [6] Die Mängelrüge behauptet in Ansehung der Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) sowie eine unvollständige, unzureichende und aktenwidrige Begründung (Ziffer 5, zweiter, vierter und fünfter Fall):
[7] Die unter Verweis auf die Formulierung „nicht festgestellt werden kann daher“ (vgl US 6) aufgestellte Behauptung einer Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370; US 6 ff). [7] Die unter Verweis auf die Formulierung „nicht festgestellt werden kann daher“ vergleiche US 6) aufgestellte Behauptung einer Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370; US 6 ff).
[8] Dem weiteren Beschwerdevorwurf (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter das Gutachten (ON 21.2) der augenfachärztlichen Sachverständigen nicht unberücksichtigt gelassen (US 8). Soweit die Rüge aus den – vom Schöffengericht erörterten (US 8) – Ausführungen der Sachverständigen zum Ausmaß der Sehbeeinträchtigung des Angeklagten am rechten Auge, zur Objektivierbarkeit und Beurteilbarkeit der Sehleistung des rechten Auges sowie zu ihrer Einschätzung des Sehvermögens des Angeklagten (ON 53.3 S 17 ff) für den Standpunkt der Staatsanwaltschaft günstigere Feststellungen zur subjektiven Tatseite ableitet, argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [8] Dem weiteren Beschwerdevorwurf (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter das Gutachten (ON 21.2) der augenfachärztlichen Sachverständigen nicht unberücksichtigt gelassen (US 8). Soweit die Rüge aus den – vom Schöffengericht erörterten (US 8) – Ausführungen der Sachverständigen zum Ausmaß der Sehbeeinträchtigung des Angeklagten am rechten Auge, zur Objektivierbarkeit und Beurteilbarkeit der Sehleistung des rechten Auges sowie zu ihrer Einschätzung des Sehvermögens des Angeklagten (ON 53.3 S 17 ff) für den Standpunkt der Staatsanwaltschaft günstigere Feststellungen zur subjektiven Tatseite ableitet, argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[9] Auch die Aussage des Zeugen * S* blieb – entgegen der Rügekritik (Z 5 zweiter Fall) – nicht unberücksichtigt (US 8). Die persönliche Einschätzung des Zeugen vom Vorliegen einer Sehbeeinträchtigung beim Angeklagten stellt überdies kein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis dar (RIS-Justiz RS0097545). [9] Auch die Aussage des Zeugen * S* blieb – entgegen der Rügekritik (Ziffer 5, zweiter Fall) – nicht unberücksichtigt (US 8). Die persönliche Einschätzung des Zeugen vom Vorliegen einer Sehbeeinträchtigung beim Angeklagten stellt überdies kein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis dar (RIS-Justiz RS0097545).
[10] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine Passage der Urteilsbegründung (US 8) zur Verneinung der subjektiven Tatseite isoliert herausgreift, nämlich in Betreff der Sehbeeinträchtigungen von Angehörigen des Angeklagten, unterlässt sie es erneut, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (neuerlich RIS-Justiz RS0119370). Im Übrigen hat das Schöffengericht die Negativfeststellungen zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz aus dem Gutachten der augenfachärztlichen Sachverständigen sowie den Angaben der Zeugen * Z* und * S* – unter Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten – mängelfrei erschlossen (US 8 f). [10] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) eine Passage der Urteilsbegründung (US 8) zur Verneinung der subjektiven Tatseite isoliert herausgreift, nämlich in Betreff der Sehbeeinträchtigungen von Angehörigen des Angeklagten, unterlässt sie es erneut, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (neuerlich RIS-Justiz RS0119370). Im Übrigen hat das Schöffengericht die Negativfeststellungen zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz aus dem Gutachten der augenfachärztlichen Sachverständigen sowie den Angaben der Zeugen * Z* und * S* – unter Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten – mängelfrei erschlossen (US 8 f).
[11] Die Behauptung von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) zeigt eine – den Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes bildende (RIS-Justiz RS0099431) – unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts von Aussagen oder anderer Beweismittel nicht auf, sondern kritisiert bloß die von den Tatrichtern aus den Ausführungen der Sachverständigen gezogenen Schlüsse zur subjektiven Tatseite und argumentiert insofern wiederum unzulässig nach Art einer Schuldberufung. Sie spricht im Übrigen mit der Frage des Einsetzens der Netzhautentzündung beim Angeklagten keine entscheidende Tatsache an. [11] Die Behauptung von Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) zeigt eine – den Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes bildende (RIS-Justiz RS0099431) – unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts von Aussagen oder anderer Beweismittel nicht auf, sondern kritisiert bloß die von den Tatrichtern aus den Ausführungen der Sachverständigen gezogenen Schlüsse zur subjektiven Tatseite und argumentiert insofern wiederum unzulässig nach Art einer Schuldberufung. Sie spricht im Übrigen mit der Frage des Einsetzens der Netzhautentzündung beim Angeklagten keine entscheidende Tatsache an.
[12] Angesichts der solcherart erfolglosen Bekämpfung der Negativfeststellungen zur inneren Tatseite erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
[13] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [13] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).