Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * S* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (1 b) und nach § 28a Abs 1 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (2), mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG (3) und eines Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (5) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * S* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1 b) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (2), mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG (3) und eines Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB (5) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* und W*
vorschriftswidrig Suchtgift
(3) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er unbekannte Mengen Kokain (enthaltend Cocain) teils bis zum Eigenkonsum, teils bis zu seiner Festnahme (am 16. April 2025) innehatte, weiters
in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit auf Tatbildverwirklichung über Teilmengen gerichtetem Vorsatz, der auch die kontinuierliche Tatbegehung über eine längere Zeit und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste, anderenin einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit auf Tatbildverwirklichung über Teilmengen gerichtetem Vorsatz, der auch die kontinuierliche Tatbegehung über eine längere Zeit und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste, anderen
(1 b) überlassen, nämlich vom Februar 2025 bis zum 16. April 2025 in einer Mehrzahl von Angriffen verschiedenen Abnehmern und einem verdeckten Ermittler zusammen 10 Kilogramm Cannabiskraut (enthaltend 1.415 Gramm THCA und 108 Gramm Delta-9-THC) und 300 Gramm Kokain (enthaltend 246 Gramm Cocain-Base) sowie
(2) angeboten, indem er am 14. April 2025 einem verdeckten Ermittler 1.000 Gramm Kokain (enthaltend 820 Gramm Cocain-Base) zum Preis von 33.000 Euro (unter Übersendung eines Fotos des betreffenden „Kokainziegels“) zum Kauf offerierte, ferner
(5) am 16. April 2025 den verdeckten Ermittler mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, ihm dafür das angebotene Kokain zu übergeben (an dessen Stelle er ihm eine entsprechende Menge Kreatin übergab), zu einer Handlung, nämlich zur Zuzählung von 33.000 Euro in bar, zu verleiten versucht, die den Bund um diesen, somit 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hätte.