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Entscheidung 11 Os 53/26t×

Entscheidung 11 Os 53/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os53/26t

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * G* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Jänner 2026, GZ 13 Hv 64/25z-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten * S* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * S* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1 b) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (2), mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG (3) und eines Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB (5) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er in G* und W*

vorschriftswidrig Suchtgift

(3) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er unbekannte Mengen Kokain (enthaltend Cocain) teils bis zum Eigenkonsum, teils bis zu seiner Festnahme (am 16. April 2025) innehatte, weiters

in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit auf Tatbildverwirklichung über Teilmengen gerichtetem Vorsatz, der auch die kontinuierliche Tatbegehung über eine längere Zeit und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste, anderen

(1 b) überlassen, nämlich vom Februar 2025 bis zum 16. April 2025 in einer Mehrzahl von Angriffen verschiedenen Abnehmern und einem verdeckten Ermittler zusammen 10 Kilogramm Cannabiskraut (enthaltend 1.415 Gramm THCA und 108 Gramm Delta-9-THC) und 300 Gramm Kokain (enthaltend 246 Gramm Cocain-Base) sowie

(2) angeboten, indem er am 14. April 2025 einem verdeckten Ermittler 1.000 Gramm Kokain (enthaltend 820 Gramm Cocain-Base) zum Preis von 33.000 Euro (unter Übersendung eines Fotos des betreffenden „Kokainziegels“) zum Kauf offerierte, ferner

(5) am 16. April 2025 den verdeckten Ermittler mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, ihm dafür das angebotene Kokain zu übergeben (an dessen Stelle er ihm eine entsprechende Menge Kreatin übergab), zu einer Handlung, nämlich zur Zuzählung von 33.000 Euro in bar, zu verleiten versucht, die den Bund um diesen, somit 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hätte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*.

[4]                 Der Rüge zuwider zu Recht abgewiesen (ON 78, 14) wurden die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (ON 78, 14) des Beschwerdeführers auf

- (Ladung und) zeugenschaftliche Vernehmung zweier (namentlich genannter) Mithäftlinge des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, „dass hier ein Komplott zu [seinen] Lasten besteh[e]“ und er „keine strafbaren Handlungen begangen“ habe sowie

- „Vorführung von Videos vom Mobiltelefon“ des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass seine „Familie […] bedroht wurde“.

[5]                 Ließ doch dieser (schon) keinen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage erkennen, während jener nicht klarmachte, inwieweit die beantragten Beweisaufnahmen zum Nachweis eines Tatsachensubstrats taugen sollten, das jedwede „strafbare Handlung“ des Beschwerdeführers ausschlösse, und solcherart reinen Erkundungscharakter trug (RIS-Justiz RS0118444).

[6]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7]         Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[8]         Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00053.26T.0630.000

Im RIS seit

27.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0110OS00053_26T0000_000