Soweit der Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO als nichtig rügt, daß er vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes nach abgesonderter Vernehmung entgegen der Vorschrift des § 250 StPO nicht über die Aussagen seiner mitangeklagten Gattin Christa A (und auch diese nicht von seiner Verantwortung) in Kenntnis gesetzt worden sei, geht er nicht vom Akteninhalt aus. Denn das angefochtene Urteil wurde nach der am 27. September 1977 gemäß dem § 276 a StPO wegen Zeitablaufes und Richterwechsels neu durchgeführten Hauptverhandlung gefällt, in der eine abgesonderte Vernehmung der beiden Angeklagten nicht stattfand (ON 73). Abgesehen davon, hat der Vorsitzende das Protokoll über die (erste) Hauptverhandlung vom 19. April 1977 (ON 61) mit dem - unanfechtbaren (vgl. Foregger-Serini, StPO2 Erl. VII, letzter Satz, S. 274) - Beschluß vom 28. Februar 1978 (ON 90) dahin ergänzt, daß der Beschwerdeführer nach seinem Wiedererscheinen im Verhandlungssaal gemäß dem § 250 StPO vom Vorsitzenden über die während seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen informiert wurde (ON 61 S. 358 in Verbindung mit ON 90).Soweit der Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO als nichtig rügt, daß er vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes nach abgesonderter Vernehmung entgegen der Vorschrift des Paragraph 250, StPO nicht über die Aussagen seiner mitangeklagten Gattin Christa A (und auch diese nicht von seiner Verantwortung) in Kenntnis gesetzt worden sei, geht er nicht vom Akteninhalt aus. Denn das angefochtene Urteil wurde nach der am 27. September 1977 gemäß dem Paragraph 276, a StPO wegen Zeitablaufes und Richterwechsels neu durchgeführten Hauptverhandlung gefällt, in der eine abgesonderte Vernehmung der beiden Angeklagten nicht stattfand (ON 73). Abgesehen davon, hat der Vorsitzende das Protokoll über die (erste) Hauptverhandlung vom 19. April 1977 (ON 61) mit dem - unanfechtbaren vergleiche Foregger-Serini, StPO2 Erl. römisch sieben, letzter Satz, S. 274) - Beschluß vom 28. Februar 1978 (ON 90) dahin ergänzt, daß der Beschwerdeführer nach seinem Wiedererscheinen im Verhandlungssaal gemäß dem Paragraph 250, StPO vom Vorsitzenden über die während seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen informiert wurde (ON 61 S. 358 in Verbindung mit ON 90).
Dies geschah auch neuerdings durch die Verlesung des die Verantwortung beider Angeklagten enthaltenden gesamten Protokolls über die Hauptverhandlung vom 19. April 1977
(ON 61) vor Schluß des Beweisverfahrens (§ 250 Abs. 1 StPO) in der Hauptverhandlung vom 27. September 1977 (S. 429). Schon deshalb kann der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vorliegen, sodaß auf die Frage, ob der behauptete Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht des § 250(ON 61) vor Schluß des Beweisverfahrens (Paragraph 250, Absatz eins, StPO) in der Hauptverhandlung vom 27. September 1977 (S. 429). Schon deshalb kann der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vorliegen, sodaß auf die Frage, ob der behauptete Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht des Paragraph 250
StPO überhaupt einen für den Angeklagten Herbert A nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung hätte ausüben können (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 9 zu § 250StPO überhaupt einen für den Angeklagten Herbert A nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung hätte ausüben können (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 9 zu Paragraph 250
StPO u.a.), nicht einzugehen ist.
Zur Rechtsrüge zum Schuldspruch Punkt IV:
Des weiteren versagt auch die, Feststellungsmängel in Ansehung der Annahme der Zahlungsunfähigkeit geltend machende, Rechtsrüge des Erstangeklagten zum Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB. Das Erstgericht gründet die Feststellung der von den Angeklagten Ende des Jahres 1972 herbeigeführten Zahlungsunfähigkeit der Ges.m.b.H. auf das Gutachten des Buchsachverständigen DDr. G (S. 449), demzufolge 'mit Bestimmtheit festgestellt werden kann, daß die Angeklagten spätestens im Jahre 1972 nicht mehr in der Lage waren, den von ihnen eingegangenen Verbindlichkeiten zu entsprechen', wobei zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung am 22. Juni 1976 noch Gläubigerforderungen aus dem Jahre 1970 und 1972 in der Höhe von rund 4l.800 S unberichtigt waren (S. 205, 213, 427). Damit sind die Voraussetzungen für die rechtliche Annahme einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Tatbilder des § 159 Abs. 1 StGB, nämlich die Unfähigkeit des Schuldners mehrerer Gläubiger, mangels flüssiger Mittel binnen angemessener Frist und bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen (ÖJZ-LSK 1977/316 bis 318 u.a.), und nicht bloß, wie der Beschwerdeführer vermeint, einer vorübergehenden Zahlungsstockung, erfüllt. In Verbindung mit den vom Erstgericht zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen, aus denen fahrlässiges Handeln der Angeklagten abzuleiten ist, rechtfertigt dies die Subsumtion der Tat unter die Bestimmung des § 159 Abs. 1 Z 2 StGB.Des weiteren versagt auch die, Feststellungsmängel in Ansehung der Annahme der Zahlungsunfähigkeit geltend machende, Rechtsrüge des Erstangeklagten zum Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB. Das Erstgericht gründet die Feststellung der von den Angeklagten Ende des Jahres 1972 herbeigeführten Zahlungsunfähigkeit der Ges.m.b.H. auf das Gutachten des Buchsachverständigen DDr. G (S. 449), demzufolge 'mit Bestimmtheit festgestellt werden kann, daß die Angeklagten spätestens im Jahre 1972 nicht mehr in der Lage waren, den von ihnen eingegangenen Verbindlichkeiten zu entsprechen', wobei zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung am 22. Juni 1976 noch Gläubigerforderungen aus dem Jahre 1970 und 1972 in der Höhe von rund 4l.800 S unberichtigt waren (S. 205, 213, 427). Damit sind die Voraussetzungen für die rechtliche Annahme einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Tatbilder des Paragraph 159, Absatz eins, StGB, nämlich die Unfähigkeit des Schuldners mehrerer Gläubiger, mangels flüssiger Mittel binnen angemessener Frist und bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen (ÖJZ-LSK 1977/316 bis 318 u.a.), und nicht bloß, wie der Beschwerdeführer vermeint, einer vorübergehenden Zahlungsstockung, erfüllt. In Verbindung mit den vom Erstgericht zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen, aus denen fahrlässiges Handeln der Angeklagten abzuleiten ist, rechtfertigt dies die Subsumtion der Tat unter die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.
Die - ebenfalls auf dem Sachverständigen-Gutachten (S. 207, 427) beruhende - Feststellung, daß die Angeklagten ab dem Jahre 1973 bis Ende 1975 (neue) Verbindlichkeiten von zumindest 1,901.800 S eingingen (S. 448), bezieht sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht auf die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit, sondern auf die, im Sinne der Z 2 des § 159 Abs. 1 StGB tatbildliche, Gläubigerbenachteiligung u.a. durch die Begründung neuer Schulden nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, deren sich der Angeklagte übrigens in der Hauptverhandlung sogar ausdrücklich für schuldig bekannte (S. 426). Die für die Beurteilung der Fahrlässigkeit der Gläubigerbenachteiligung, d.i. zumindest die Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers, nicht nur durch Eingehen neuer Schulden, sondern auch durch die Zahlung von Schulden und durch die Unterlassung eines rechtzeitigen Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens nötigen Feststellungen hat das Erstgericht, der Beschwerde zuwider, ohnedies getroffen. Denn es führt den 'wirtschaftlichen Niedergang der Gesellschaft' auf die Außerachtlassung der im kaufmännischen Bereich erforderlichen Sorgfalt zurück und lastet den Angeklagten an, es verabsäumt zu haben, 'dieser negativen Entwicklung mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten' (S. 449). Mit diesen tatsächlichen Annahmen hat das Erstgericht zu Recht die Kriterien der objektiven und subjektiven Sorgfaltsverletzung sowie der Zumutbarkeit im Sinne des Fahrlässigkeitsbegriffes des § 6 StGB für gegeben erachtet (S. 452). Der Beschwerdeführer negiert diese Urteilsannahme und führt deshalb die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus, indem er die Begründung neuer Verbindlichkeiten als Verwirklichung seines Planes darzustellen versucht, ein Wirtschaften zu ermöglichen, dessen Ergebnis ihn in die Lage versetzt haben würde, 'diese Verbindlichkeiten und auch die bestehenden rechtzeitig zurückzuzahlen' (S. 480). Er verkennt hiebei aber auch, daß eine Gläubigerbenachteiligung gemäß dem Tatbestand der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB nicht nur vorliegt, wenn durch Eingehen neuer und Bezahlung alter Schulden insgesamt eine weitere Verschlechterung der Vermögenslage des Gemeinschuldners eintritt, sondern schon dann, wenn durch willkürliche Zahlungen an einzelne Gläubiger eine Veränderung des allen Gläubigern gemeinsamen Befriedigungsfonds bewirkt wird (ÖJZ-LSK 1976/147 u.a.).Die - ebenfalls auf dem Sachverständigen-Gutachten (S. 207, 427) beruhende - Feststellung, daß die Angeklagten ab dem Jahre 1973 bis Ende 1975 (neue) Verbindlichkeiten von zumindest 1,901.800 S eingingen (S. 448), bezieht sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht auf die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit, sondern auf die, im Sinne der Ziffer 2, des Paragraph 159, Absatz eins, StGB tatbildliche, Gläubigerbenachteiligung u.a. durch die Begründung neuer Schulden nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, deren sich der Angeklagte übrigens in der Hauptverhandlung sogar ausdrücklich für schuldig bekannte (S. 426). Die für die Beurteilung der Fahrlässigkeit der Gläubigerbenachteiligung, d.i. zumindest die Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers, nicht nur durch Eingehen neuer Schulden, sondern auch durch die Zahlung von Schulden und durch die Unterlassung eines rechtzeitigen Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens nötigen Feststellungen hat das Erstgericht, der Beschwerde zuwider, ohnedies getroffen. Denn es führt den 'wirtschaftlichen Niedergang der Gesellschaft' auf die Außerachtlassung der im kaufmännischen Bereich erforderlichen Sorgfalt zurück und lastet den Angeklagten an, es verabsäumt zu haben, 'dieser negativen Entwicklung mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten' (S. 449). Mit diesen tatsächlichen Annahmen hat das Erstgericht zu Recht die Kriterien der objektiven und subjektiven Sorgfaltsverletzung sowie der Zumutbarkeit im Sinne des Fahrlässigkeitsbegriffes des Paragraph 6, StGB für gegeben erachtet (S. 452). Der Beschwerdeführer negiert diese Urteilsannahme und führt deshalb die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus, indem er die Begründung neuer Verbindlichkeiten als Verwirklichung seines Planes darzustellen versucht, ein Wirtschaften zu ermöglichen, dessen Ergebnis ihn in die Lage versetzt haben würde, 'diese Verbindlichkeiten und auch die bestehenden rechtzeitig zurückzuzahlen' (S. 480). Er verkennt hiebei aber auch, daß eine Gläubigerbenachteiligung gemäß dem Tatbestand der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nicht nur vorliegt, wenn durch Eingehen neuer und Bezahlung alter Schulden insgesamt eine weitere Verschlechterung der Vermögenslage des Gemeinschuldners eintritt, sondern schon dann, wenn durch willkürliche Zahlungen an einzelne Gläubiger eine Veränderung des allen Gläubigern gemeinsamen Befriedigungsfonds bewirkt wird (ÖJZ-LSK 1976/147 u.a.).
Zur Mängel- und Rechtsrüge gegen den Schuldspruch Punkt I 3:Zur Mängel- und Rechtsrüge gegen den Schuldspruch Punkt römisch eins 3:
Zu diesem Schuldspruch traf das Erstgericht des Näheren folgende wesentliche Feststellungen:
Als die Angeklagten Herbert und Christa A im Sommer 1974 sich mit der Absicht trugen, ihren Fleischhauereibetrieb in Bruck a.d.L. aufzulösen und eine Liegenschaft zur Führung eines Gaststätten- und Pensionsbetriebes zu erwerben, erklärten sich die Eltern Christa A, Mathias und Theresia H, bereit, für ihren Schwiegersohn, den Erstangeklagten Herbert A, einen Kredit von 500.000 S aufzunehmen und auf ihrer Liegenschaft EZ. 3409 der KG. Bruck a.d.L. hypothekarisch sicherstellen zu lassen. Hiebei war zwischen dem Erstangeklagten und seinen Schwiegereltern vereinbart, daß, obwohl diese nach außen hin als Kreditnehmer aufscheinen würden, der Erstangeklagte die Kreditbeschaffung regeln und den gesamten Kredit zurückzahlen sollte. Die Ehegatten H sicherten demgegenüber ihrem Schwiegersohn zu, die Hälfte ihrer Liegenschaft zu verkaufen und in weiterer Folge den Erlös in den neu erworbenen Pensionsbetrieb gegen Wohnungsgewährung und 'Anmeldung bei der Krankenkassa' einzubringen. Zwecks Erlangung des Kredites machte Herbert A ein Schätzungsgutachten nach, das er fälschlich mit dem Namen des Baumeisters Ing. Manfred E versah und unterfertigte und in welchem er den Verkehrswert der von seinen Schwiegereltern zu verpfändenden Liegenschaft mit 1,056.080 S auswies, obwohl er wußte, daß der Wert tatsächlich weitaus geringer war.
Im August 1974 bewog Herbert A unter Vorlage des nachgemachten und inhaltlich unrichtigen Schätzungsgutachtens Karl C und Frieda D, die beide von dem Rechtsanwalt Dr. Günther D vertreten waren, zur Gewährung eines Darlehens von 500.000 S an seine Schwiegereltern, als deren Vertreter er auftrat, gegen Einverleibung des Pfandrechtes in dieser Höhe auf der erwähnten Liegenschaft. Bei Kenntnis des wahren Wertes der Liegenschaft hätten sich die Kreditgeber nicht zur Darlehenszuzählung bereitgefunden.
Der Erstangeklagte übernahm den Darlehensbetrag, wobei er es ernstlich für möglich hielt, daß seine Mittel zur Kreditrückzahlung nicht ausreichen, und sich mit der Möglichkeit der Herbeiführung einer Vermögensschädigung abfand. Er verwendete den Darlehensbetrag für den Erwerb der Liegenschaft EZ. 9 der Katastralgemeinde Neuhaus samt einem darauf befindlichen Gaststätten- und Pensionsbetrieb, leistete jedoch in der Folge keinerlei Darlehensrückzahlungen und hielt auch seine Zusage, seinen Schwiegereltern eine Wohnung einzuräumen und sie bei der Krankenkassa anzumelden, nicht ein. Mangels Darlehensrückzahlung wurde von den Darlehensgebern gegen die formellen Darlehensnehmer Mathias und Theresia H Klage eingebracht und im weiteren Verlauf zum AZ E 8/75 des Bezirksgerichtes Bruck a. d.L. das Exekutionsverfahren durch Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft EZ. 3409 der Katastralgemeinde Bruck a.d. L. eingeleitet. In diesem Exekutionsverfahren ersteigerte Rechtsanwalt Dr. Günther D, welcher Karl Albert C und Frieda D den von ihnen ausbezahlten Darlehensbetrag refundiert hatte, die Liegenschaft um einen Betrag von rund 400.000 S. Erst aus einem einige Zeit später getätigten Weiterverkauf erzielte Dr. D einen Erlös von 500.000 S (S. 444 bis 446).
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 10 (sachlich 9 lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und 10 (sachlich 9 Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer materiellen Urteilsnichtigkeit von seiner Gutgläubigkeit und auch von einem die Darlehenssumme deckenden Wert der verpfändeten Liegenschaft ausgeht, ist die Beschwerde, weil sie von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes abweicht, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Auf unrichtiger Rechtsansicht beruhen die weiteren Beschwerdeausführungen zu diesem Schuldspruchfaktum, die sich gegen die Annahme eines im Sinne des § 146 StGB tatbildlichen, im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers stehenden Schadens wenden.Auf unrichtiger Rechtsansicht beruhen die weiteren Beschwerdeausführungen zu diesem Schuldspruchfaktum, die sich gegen die Annahme eines im Sinne des Paragraph 146, StGB tatbildlichen, im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers stehenden Schadens wenden.
Betrug nämlich der Wert der Liegenschaft tatsächlich nur 400.000,-- S, dann war angesichts der sonstigen wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der (formellen und materiellen) Darlehensnehmer mit der Nichterfüllung des Vertrages durch diese nach Erhalt der Darlehensvaluta von 500.000,-- S für die Darlehensgeber ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz in der Höhe der Differenz zwischen dem realisierbaren Sachwert des Pfandes und der erbrachten Leistung eingetreten. Die sodann außerhalb der vertraglichen Verpflichtung erfolgte Schadensgutmachung durch einen Dritten - hier durch Dr. D - ändert daran nichts.
Insoweit konnte daher der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg nicht beschieden sein.
Dagegen erweist sich dieses Rechtsmittel, soweit es auf Begründungsmängel zum Schuldspruchfaktum I/3 des Urteilssatzes gestützt wird, als berechtigt.
Das Erstgericht hat - gleich der Anklagebehörde -
das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit dem inkriminierten Darlehensgeschäft lediglich in Richtung einer Täuschung und Schädigung der Darlehensgeber auf Tatbestandsgemäßheit untersucht. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten einerseits und seinem Schwiegervater Mathias H andererseits blieb nach dieser Richtung hin bisher ungeprüft.
Für die rechtliche Beurteilung der Vorgangsweise des Angeklagten gegenüber den Darlehensgebern in bezug auf die subjektive Tatseite ist aber von entscheidender Bedeutung, ob der Angeklagte - ungeachtet der bedachten Möglichkeit einer Unzulänglichkeit der eigenen Mittel zur Einhaltung der Darlehensverbindlichkeit - auch zumindest ernstlich erwog, es könnte der realisierbare Wert der zur Besicherung des Darlehens dienenden Liegenschaft unter der Darlehenssumme liegen, und sich mit einer daraus resultierenden Schädigung der Gläubiger abfand.
In dieser Hinsicht hat das Erstgericht entgegen der (als unglaubwürdig abgelehnten) Verantwortung des Angeklagten, der behauptete, er habe angenommen, daß der im gefälschten Schätzungsgutachten aufscheinende Wert der Liegenschaft deren (tatsächlichem) Verkehrswert entspreche (s. S. 341 ff, 397 d. A) festgestellt, daß dem Angeklagten zur Tatzeit der wahre - vom Erstgericht mit 400.000,-- S bezifferte - Wert des Pfandobjektes bekannt war. Zur Begründung dieser Feststellung hat sich das Erstgericht damit begnügt, auf die für glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeugen Mathias H und Dr. Günther D zu verweisen (S. 446, 447 d. A).
Damit ist es aber, was der Beschwerdeführer zutreffend bemängelt, seiner Begründungspflicht nur in unzureichender Weise nachgekommen. Denn einerseits hat der Zeuge H in der Hauptverhandlung den Wert des gegenständlichen Hauses samt Garten mit 1,200.000,-- S beziffert (S. 410 des Aktes) - mag er auch im Vorverfahren diesbezüglich nur von 500.000,-- S gesprochen haben (S. 146 des Aktes) - und andererseits hielt auch Dr. Günther D nach Besichtigung des Objektes dessen Wert mit 1,000.000,-- S für plausibel (S. 416 des Aktes). Auf welchen Erwägungen die erstgerichtliche Annahme der Kenntnis des Angeklagten von einem 400.000,-- S entsprechenden Wert der Liegenschaft beruht, ist somit nicht ersichtlich. Zumindest insoweit ist daher das Erstgericht seiner Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht nachgekommen.Damit ist es aber, was der Beschwerdeführer zutreffend bemängelt, seiner Begründungspflicht nur in unzureichender Weise nachgekommen. Denn einerseits hat der Zeuge H in der Hauptverhandlung den Wert des gegenständlichen Hauses samt Garten mit 1,200.000,-- S beziffert (S. 410 des Aktes) - mag er auch im Vorverfahren diesbezüglich nur von 500.000,-- S gesprochen haben (S. 146 des Aktes) - und andererseits hielt auch Dr. Günther D nach Besichtigung des Objektes dessen Wert mit 1,000.000,-- S für plausibel (S. 416 des Aktes). Auf welchen Erwägungen die erstgerichtliche Annahme der Kenntnis des Angeklagten von einem 400.000,-- S entsprechenden Wert der Liegenschaft beruht, ist somit nicht ersichtlich. Zumindest insoweit ist daher das Erstgericht seiner Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht nachgekommen.
Dieser Mangel läßt das Urteil in diesem Punkt mit Nichtigkeit gemäß der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet erscheinen.Dieser Mangel läßt das Urteil in diesem Punkt mit Nichtigkeit gemäß der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet erscheinen.
Ob darüber hinaus - wie der Beschwerdeführer weiter geltend macht - auch die Urteilsfeststellung über den (objektiven) Wert der Pfandliegenschaft mit Begründungsmängeln behaftet ist, braucht daher nicht mehr untersucht zu werden.
Mithin war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil in diesem Punkt des Schuldspruches und - wegen des rechtlichen Zusammenhanges (§ 29 StGB) - auch in der rechtlichen Beurteilung der unter Punkt I/1 und 2 des Urteilssatzes bezeichneten Straftaten sowie demgemäß in dem den Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit ihren hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Mithin war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil in diesem Punkt des Schuldspruches und - wegen des rechtlichen Zusammenhanges (Paragraph 29, StGB) - auch in der rechtlichen Beurteilung der unter Punkt I/1 und 2 des Urteilssatzes bezeichneten Straftaten sowie demgemäß in dem den Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit ihren hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Zur Maßnahme nach dem § 290 Abs. 1 StPO:Zur Maßnahme nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war darüber hinaus gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil in den unbekämpften Schuldsprüchen des Angeklagten Herbert A Punkt I l und 2 und deshalb auch im Schuldspruch der an den bezeichneten Straftaten im Sinne des § 12 StGB beteiligten Angeklagten Christa A, Punkt II, mit einer sich zum Nachteil der beiden Angeklagten auswirkenden Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behaftet ist. Das Erstgericht hat nämlich rechtsirrig die im Schuldspruch Punkt I l und 2 beschriebene Verwendung 'fingierter (falscher) Arbeits- und Lohnbestätigungen' durch den Erstangeklagten, deren Richtigkeit die Zweitangeklagte bei telefonischen Anfragen der Darlehensgeber bewußt wahrheitswidrig bejaht hatte (Punkt II des Schuldspruches), als Benützung falscher Beweismittel im Sinne des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB angesehen. Schweren Betrug nach dieser Gesetzesstelle begeht, wer zur Täuschung eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein anderes solches Beweismittel (oder ein unrichtiges Meßgerät) benützt. Da das Gesetz die Urkunden, die an sich auch Beweismittel sind, besonders erwähnt, fallen sie hier nicht unter den Beweismittelbegriff (Foregger-Serini StGB2, S. 272 Erl. II; 11 Os 153/75). Bei den vom Erstgericht verfertigten und in den Fällen der Punkte I l und 2 des Schuldspruches bei Begehung des Betruges benützten inhaltlich falschen Arbeits- und Gehaltsbestätigungen handelt es sich aber um Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB, die somit nicht unter den Beweismittelbegriff des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB fallen.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war darüber hinaus gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil in den unbekämpften Schuldsprüchen des Angeklagten Herbert A Punkt römisch eins l und 2 und deshalb auch im Schuldspruch der an den bezeichneten Straftaten im Sinne des Paragraph 12, StGB beteiligten Angeklagten Christa A, Punkt römisch zwei, mit einer sich zum Nachteil der beiden Angeklagten auswirkenden Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist. Das Erstgericht hat nämlich rechtsirrig die im Schuldspruch Punkt römisch eins l und 2 beschriebene Verwendung 'fingierter (falscher) Arbeits- und Lohnbestätigungen' durch den Erstangeklagten, deren Richtigkeit die Zweitangeklagte bei telefonischen Anfragen der Darlehensgeber bewußt wahrheitswidrig bejaht hatte (Punkt römisch zwei des Schuldspruches), als Benützung falscher Beweismittel im Sinne des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angesehen. Schweren Betrug nach dieser Gesetzesstelle begeht, wer zur Täuschung eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein anderes solches Beweismittel (oder ein unrichtiges Meßgerät) benützt. Da das Gesetz die Urkunden, die an sich auch Beweismittel sind, besonders erwähnt, fallen sie hier nicht unter den Beweismittelbegriff (Foregger-Serini StGB2, S. 272 Erl. römisch zwei; 11 Os 153/75). Bei den vom Erstgericht verfertigten und in den Fällen der Punkte römisch eins l und 2 des Schuldspruches bei Begehung des Betruges benützten inhaltlich falschen Arbeits- und Gehaltsbestätigungen handelt es sich aber um Urkunden im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB, die somit nicht unter den Beweismittelbegriff des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB fallen.
Sie stellen aber auch - anders als das im Punkt I 3 des Schuldspruches bezeichnete falsche, nämlich nicht von dem in ihm genannten Aussteller stammende, Schätzungsgutachten (dessen Benennung als 'Beweismittel' gleichermaßen verfehlt war) - keine falschen, also unechten, Urkunden gemäß dieser Gesetzesstelle dar, weil sie ja vom Erstangeklagten selbst verfaßt waren. Es handelt sich dabei vielmehr um echte Urkunden mit unwahrem Inhalt, deren Verwendung zur Täuschung beim Betrug nicht unter die Qualifikationsnorm des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB subsumiert werden kann (Leukauf-Steininger, 746, 989; SSt. 45/31; 10 Os 46/77 u. a.; vgl. auch 13 Os 169/77).Sie stellen aber auch - anders als das im Punkt römisch eins 3 des Schuldspruches bezeichnete falsche, nämlich nicht von dem in ihm genannten Aussteller stammende, Schätzungsgutachten (dessen Benennung als 'Beweismittel' gleichermaßen verfehlt war) - keine falschen, also unechten, Urkunden gemäß dieser Gesetzesstelle dar, weil sie ja vom Erstangeklagten selbst verfaßt waren. Es handelt sich dabei vielmehr um echte Urkunden mit unwahrem Inhalt, deren Verwendung zur Täuschung beim Betrug nicht unter die Qualifikationsnorm des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB subsumiert werden kann (Leukauf-Steininger, 746, 989; SSt. 45/31; 10 Os 46/77 u. a.; vergleiche auch 13 Os 169/77).
Somit erweisen sich die bezüglichen Aussprüche in den Schuldsprüchen Punkt I l und 2 und die rechtliche Unterstellung des Verhaltens der Zweitangeklagten im Urteilsfaktum Punkt II (auch) unter die Bestimmung des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB als verfehlt und waren deshalb aus dem Urteil auszuschalten.Somit erweisen sich die bezüglichen Aussprüche in den Schuldsprüchen Punkt römisch eins l und 2 und die rechtliche Unterstellung des Verhaltens der Zweitangeklagten im Urteilsfaktum Punkt römisch zwei (auch) unter die Bestimmung des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB als verfehlt und waren deshalb aus dem Urteil auszuschalten.
Der Wegfall einer rechtlichen Qualifikation der den Gegenstand des Schuldspruches der Christa A bildenden Betrugstaten (II des Urteilssatzes) machte die Aufhebung auch des diese Angeklagte betreffenden Strafausspruches und die Neubemessung der über sie zu verhängenden Strafe erforderlich.Der Wegfall einer rechtlichen Qualifikation der den Gegenstand des Schuldspruches der Christa A bildenden Betrugstaten (römisch zwei des Urteilssatzes) machte die Aufhebung auch des diese Angeklagte betreffenden Strafausspruches und die Neubemessung der über sie zu verhängenden Strafe erforderlich.
Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung der Verbrechenstaten, die Verwirklichung des Tatbestandes der fahrlässigen Krida in beiden Begehungsformen und den hohen Schaden, als mildernd aber das Teilgeständnis, die bereits in erheblichem Maße erfolgte Schadensgutmachung und den Umstand, daß die Angeklagte die Taten, an denen sie im übrigen nur in untergeordneter Weise beteiligt war, unter der Einwirkung ihres Ehegatten begangen hat.
Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und insbesondere angesichts der Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung und des Fehlens einschlägiger Vorstrafen begründete Aussicht auf künftiges Wohlverhalten besteht, konnte unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung mit einer achtmonatigen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden. Die Notwendigkeit der Gewährung bedingter Strafnachsicht nach dem § 43 Abs. 1 StGB ergibt sich schon aus dem Verschlimmerungsverbot des § 290 Abs. 2 StPO.Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und insbesondere angesichts der Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung und des Fehlens einschlägiger Vorstrafen begründete Aussicht auf künftiges Wohlverhalten besteht, konnte unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung mit einer achtmonatigen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden. Die Notwendigkeit der Gewährung bedingter Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB ergibt sich schon aus dem Verschlimmerungsverbot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO.
Diese Maßnahme ist im übrigen aber auch aus den bereits vom Erstgericht dafür angeführten Gründen berechtigt.
Mithin war insgesamt wie im Spruch zu erkennen.