Die Mängelrüge ist sohin unbegründet.
In seiner Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung setze voraus, daß 'das Zueignen mit Bereicherungsvorsatz schon im Zeitpunkt der übergabe des Gutes vorgelegen sein' müsse, in welcher Richtung es dem bekämpften Urteil an den nötigen Feststellungen mangle. Damit irrt er jedoch. Das 'Zueignen' im Sinn des § 133 Abs 1 StGB besteht darin, daß der Täter das ihm mit einer speziellen Zweckbestimmung anvertraute Gut zu irgendeinem Zeitpunkt nach Begründung seines Gewahrsams daran bestimmungswidrig in das eigene freie Vermögen oder jenes eines Dritten überführt, wobei der Zueignungswille in objektiv erkennbarer Weise betätigt werden muß. So etwa auch, wie dies das Erstgericht im vorliegenden Fall feststellte, durch Verwendung der Sache zum Zweck der Abdeckung eigener finanzieller Bedürfnisse (S 202 d.A). Erst zu diesem Zeitpunkt - und nicht schon früher - muß der Bereicherungsvorsatz vorliegen.In seiner Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung setze voraus, daß 'das Zueignen mit Bereicherungsvorsatz schon im Zeitpunkt der übergabe des Gutes vorgelegen sein' müsse, in welcher Richtung es dem bekämpften Urteil an den nötigen Feststellungen mangle. Damit irrt er jedoch. Das 'Zueignen' im Sinn des Paragraph 133, Absatz eins, StGB besteht darin, daß der Täter das ihm mit einer speziellen Zweckbestimmung anvertraute Gut zu irgendeinem Zeitpunkt nach Begründung seines Gewahrsams daran bestimmungswidrig in das eigene freie Vermögen oder jenes eines Dritten überführt, wobei der Zueignungswille in objektiv erkennbarer Weise betätigt werden muß. So etwa auch, wie dies das Erstgericht im vorliegenden Fall feststellte, durch Verwendung der Sache zum Zweck der Abdeckung eigener finanzieller Bedürfnisse (S 202 d.A). Erst zu diesem Zeitpunkt - und nicht schon früher - muß der Bereicherungsvorsatz vorliegen.
Auf Grund ausreichender Feststellungen erkannte das Erstgericht den Angeklagten daher ohne Rechtsirrtum des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 StGB schuldig.Auf Grund ausreichender Feststellungen erkannte das Erstgericht den Angeklagten daher ohne Rechtsirrtum des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB schuldig.
Auch der Rechtsrüge konnte demnach kein Erfolg beschieden sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.
über den Angeklagten wurde nach dem § 133 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt. Das Erstgericht wertete bei der Strafzumessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen keinen Umstand. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafausmaßes an.über den Angeklagten wurde nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt. Das Erstgericht wertete bei der Strafzumessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen keinen Umstand. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufung ist berechtigt.
Zwar wurden in erster Instanz die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfaßt. Doch wurde offenbar der Unrechtsgehalt der Tat überbewertet. Nach Lage des Falles erscheint eine dreimonatige Freiheitsstrafe schuldadäquat.
Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.