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Entscheidung 11 Os 53/85×

Entscheidung 11 Os 53/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os53/85

Entscheidungsdatum

16.04.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführers, in der Strafsache gegen Ralf A und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Ralf A gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengerichts vom 21.Jänner 1985, GZ 11 römisch fünf r 1.384/84-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 27.April 1967 geborene Lehrling Ralf A neben anderen Delikten des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 2 und 3 und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Nur die Schuldsprüche wegen des am 4.Mai 1984 begangenen Diebstahls eines PKW, Marke Alfa Romeo, Giuletta 1,6, im Wert von 75.000 S zum Nachteil des Franz B (Punkt römisch zwei A 1 f des Urteilssatzes) und wegen des am 10.Mai 1984

begangenen Diebstahls eines PKW der Marke Audi 80 SL im Wert von 80.000 S zum Nachteil der Walburga C (Punkt römisch zwei B 4 b des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die eine Beurteilung dieser beiden Tathandlungen lediglich wegen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, StGB anstrebende Rechtsrüge wurde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil sie im Zusammenhang mit der Behauptung des für die Erfüllung des Tatbestandes des Diebstahls angeblich fehlenden Bereicherungsvorsatzes im Zeitpunkt des Gewahrsamsbruches jene erstgerichtlichen (Tatsachen-) Feststellungen (S. 363 f, 368 f, 375) außer Betracht läßt, wonach die 'Absicht' des Angeklagten 'von (allem) Anfang an' auf die Erlangung eines - wenn auch nur zeitweiligen - Vermögensvorteils und auf 'rücksichtslosen (zu Beschädigungen führenden) Gebrauch' (als 'Rammbock' bei der gewaltsamen Öffnung von Eingangstüren), somit auf die Begründung eines nach außen hin eigentumsähnlichen Verhältnisses gerichtet war vergleiche Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 136, StGB, RN 18 u.a.).

Rechtliche Beurteilung

Die von urteilsfremden Prämissen ausgehende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten.

Anmerkung

E05364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00053.85.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19850416_OGH0002_0110OS00053_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung