Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 27.April 1967 geborene Lehrling Ralf A neben anderen Delikten des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 2 und 3 und § 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 27.April 1967 geborene Lehrling Ralf A neben anderen Delikten des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 2 und 3 und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.
Nur die Schuldsprüche wegen des am 4.Mai 1984 begangenen Diebstahls eines PKW, Marke Alfa Romeo, Giuletta 1,6, im Wert von 75.000 S zum Nachteil des Franz B (Punkt II A 1 f des Urteilssatzes) und wegen des am 10.Mai 1984Nur die Schuldsprüche wegen des am 4.Mai 1984 begangenen Diebstahls eines PKW, Marke Alfa Romeo, Giuletta 1,6, im Wert von 75.000 S zum Nachteil des Franz B (Punkt römisch zwei A 1 f des Urteilssatzes) und wegen des am 10.Mai 1984
begangenen Diebstahls eines PKW der Marke Audi 80 SL im Wert von 80.000 S zum Nachteil der Walburga C (Punkt II B 4 b des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.begangenen Diebstahls eines PKW der Marke Audi 80 SL im Wert von 80.000 S zum Nachteil der Walburga C (Punkt römisch zwei B 4 b des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die eine Beurteilung dieser beiden Tathandlungen lediglich wegen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 StGB anstrebende Rechtsrüge wurde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil sie im Zusammenhang mit der Behauptung des für die Erfüllung des Tatbestandes des Diebstahls angeblich fehlenden Bereicherungsvorsatzes im Zeitpunkt des Gewahrsamsbruches jene erstgerichtlichen (Tatsachen-) Feststellungen (S. 363 f, 368 f, 375) außer Betracht läßt, wonach die 'Absicht' des Angeklagten 'von (allem) Anfang an' auf die Erlangung eines - wenn auch nur zeitweiligen - Vermögensvorteils und auf 'rücksichtslosen (zu Beschädigungen führenden) Gebrauch' (als 'Rammbock' bei der gewaltsamen Öffnung von Eingangstüren), somit auf die Begründung eines nach außen hin eigentumsähnlichen Verhältnisses gerichtet war (vgl. Leukauf-Steininger 2 , § 136 StGB, RN 18 u.a.).Die eine Beurteilung dieser beiden Tathandlungen lediglich wegen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, StGB anstrebende Rechtsrüge wurde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil sie im Zusammenhang mit der Behauptung des für die Erfüllung des Tatbestandes des Diebstahls angeblich fehlenden Bereicherungsvorsatzes im Zeitpunkt des Gewahrsamsbruches jene erstgerichtlichen (Tatsachen-) Feststellungen (S. 363 f, 368 f, 375) außer Betracht läßt, wonach die 'Absicht' des Angeklagten 'von (allem) Anfang an' auf die Erlangung eines - wenn auch nur zeitweiligen - Vermögensvorteils und auf 'rücksichtslosen (zu Beschädigungen führenden) Gebrauch' (als 'Rammbock' bei der gewaltsamen Öffnung von Eingangstüren), somit auf die Begründung eines nach außen hin eigentumsähnlichen Verhältnisses gerichtet war vergleiche Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 136, StGB, RN 18 u.a.).