Gegen den Schuldspruch zu den Fakten I A 1, 2 und B wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; indes zu Unrecht.Gegen den Schuldspruch zu den Fakten römisch eins A 1, 2 und B wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; indes zu Unrecht.
Entgegen dem Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 4) bewirkte die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 9.Jänner 1996 gestellten Antrages - nur auf die Abweisung dieses Beweisantrages beziehen sich die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich, wiewohl einleitend auf die "Anträge Seite 24 des HV-Protokolles vom 9.Jänner 1996" verwiesen wird - auf Einvernahme des informierten und mit dem Kreditantrag des Zeugen Patrick S***** befaßten Vertreters der H*****-Bank B***** zum Beweis dafür, "daß S***** unter Vorlage des Typenscheins und des von ihm unterfertigten Kaufvertrages um einen Kredit ansuchte und auch erklärte, er sei der tatsächliche Käufer des PKWs der Firma R*****" (303), keine Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen, weil das Erstgericht - wie der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (305) sowie den bezüglichen Urteilskonstatierungen (US 22) zu entnehmen ist und im übrigen auch vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift zugestanden wird - ohnedies von dem angestrebten Beweisergebnis ausging.Entgegen dem Vorbringen in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bewirkte die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 9.Jänner 1996 gestellten Antrages - nur auf die Abweisung dieses Beweisantrages beziehen sich die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich, wiewohl einleitend auf die "Anträge Seite 24 des HV-Protokolles vom 9.Jänner 1996" verwiesen wird - auf Einvernahme des informierten und mit dem Kreditantrag des Zeugen Patrick S***** befaßten Vertreters der H*****-Bank B***** zum Beweis dafür, "daß S***** unter Vorlage des Typenscheins und des von ihm unterfertigten Kaufvertrages um einen Kredit ansuchte und auch erklärte, er sei der tatsächliche Käufer des PKWs der Firma R*****" (303), keine Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen, weil das Erstgericht - wie der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (305) sowie den bezüglichen Urteilskonstatierungen (US 22) zu entnehmen ist und im übrigen auch vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift zugestanden wird - ohnedies von dem angestrebten Beweisergebnis ausging.
Die dazu erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Ergänzung des Beweisbegehrens "...... was auch tatsächlich so war" (gemeint: daß Patrick S***** den PKW Audi Quattro für sich und nicht für den Angeklagten erworben habe), hat außer Betracht zu bleiben, weil sich die Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge stets an dem erstinstanzlichen Zwischenerkenntnis auf der Basis des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages und der Verfahrensergebnisse zu jenem Zeitpunkt zu orientieren hat (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 40 und 41). Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer bei der Antragstellung nach Lage des Falles darlegen müssen, inwiefern der beantragte Zeuge über (weitergehende) Informationen verfügte, die einen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer gezogene Schlußfolgerung zu liefern vermocht hätte (Mayerhofer/Rieder aaO E 19).Die dazu erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Ergänzung des Beweisbegehrens "...... was auch tatsächlich so war" (gemeint: daß Patrick S***** den PKW Audi Quattro für sich und nicht für den Angeklagten erworben habe), hat außer Betracht zu bleiben, weil sich die Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge stets an dem erstinstanzlichen Zwischenerkenntnis auf der Basis des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages und der Verfahrensergebnisse zu jenem Zeitpunkt zu orientieren hat (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 und 41). Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer bei der Antragstellung nach Lage des Falles darlegen müssen, inwiefern der beantragte Zeuge über (weitergehende) Informationen verfügte, die einen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer gezogene Schlußfolgerung zu liefern vermocht hätte (Mayerhofer/Rieder aaO E 19).
Der Argumentation der Beschwerde, daß das Erstgericht aus der Unterfertigung des Kaufvertrages durch S***** und seiner Erklärung anläßlich der (versuchten) Kreditaufnahme, Käufer des PKWs zu sein, schließen hätte müssen, daß S***** den PKW für sich gekauft hat und somit bezüglich dieses Faktums mit Freispruch vorzugehen gewesen wäre, genügt die Erwiderung, daß sich der Angeklagte damit über die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 21, 22, 27 ff) hinwegsetzt und in Wahrheit auf urteilsfremder Grundlage unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft.
Auch die Tatsachenrüge (5 a) versagt. Der Beschwerdeführer unternimmt darin nämlich lediglich den Versuch, unter Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung vom 9.Jänner 1996 seiner eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und zu einer für ihn günstigeren Tatversion zu gelangen. Er bekämpft damit in unzulässiger Weise (NRsp 1994/176) die erstrichterliche Beweiswürdigung; das bezügliche Vorbringen ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachensubstrats aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zum (unangefochten gebliebenen) erstgerichtlichen Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung als Bestimmungstäter (Punkt IV) sei der Vollständigkeit halber noch bemerkt, daß eine Anstiftung zur Körperverletzung der eigenen Person nicht von der Strafdrohung nach §§ 12, 83 Abs 1 StGB erfaßt wird, weil nach dem Normzweck das Opfer als alleiniges Schutzobjekt des Tatbestandes keine strafbare Beteiligung setzen kann. Selbst aus der gegenteiligen Sicht des Erstgerichtes wäre mit Rücksicht auf das Zusammenwirken von Körperverletzer und Opfer bei dieser Straftat schon angesichts der Subsidiarität der Bestimmungstäterschaft in Wahrheit von den Kriterien einer Mittäterschaft auszugehen, wobei das Opfer das Tatbestandserfordernis der Verletzung "eines anderen" nicht erfüllt hätte.Zum (unangefochten gebliebenen) erstgerichtlichen Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung als Bestimmungstäter (Punkt römisch vier) sei der Vollständigkeit halber noch bemerkt, daß eine Anstiftung zur Körperverletzung der eigenen Person nicht von der Strafdrohung nach Paragraphen 12, 83, Absatz eins, StGB erfaßt wird, weil nach dem Normzweck das Opfer als alleiniges Schutzobjekt des Tatbestandes keine strafbare Beteiligung setzen kann. Selbst aus der gegenteiligen Sicht des Erstgerichtes wäre mit Rücksicht auf das Zusammenwirken von Körperverletzer und Opfer bei dieser Straftat schon angesichts der Subsidiarität der Bestimmungstäterschaft in Wahrheit von den Kriterien einer Mittäterschaft auszugehen, wobei das Opfer das Tatbestandserfordernis der Verletzung "eines anderen" nicht erfüllt hätte.
Ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO in Ansehung des Schuldspruchs wegen Körperverletzung ist allerdings nach Lage des Falles nicht erforderlich, weil die Verursachung der Verletzung der Herstellung eines in der Folge auch gebrauchten falschen Beweismittels im Sinne des § 293 StGB entsprach, weshalb die Tat bei dieser Beurteilung einer strengeren Bestrafung zu unterziehen gewesen wäre und der Angeklagte durch die unrichtige Subsumtion keinen Nachteil erlitten hat.Ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Ansehung des Schuldspruchs wegen Körperverletzung ist allerdings nach Lage des Falles nicht erforderlich, weil die Verursachung der Verletzung der Herstellung eines in der Folge auch gebrauchten falschen Beweismittels im Sinne des Paragraph 293, StGB entsprach, weshalb die Tat bei dieser Beurteilung einer strengeren Bestrafung zu unterziehen gewesen wäre und der Angeklagte durch die unrichtige Subsumtion keinen Nachteil erlitten hat.
Über die Berufung und die Beschwerde gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die Berufung und die Beschwerde gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.