Die in der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachte Behauptung, die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe dem Opfer ein 18,5 cm langes Messer entgegengehalten (US 4), sei aktenwidrig, ist verfehlt. Mit der Gegenüberstellung von aus dem Zusammenhang gelösten Teilen der Zeugenaussage des Paul M***** mit den Urteilskonstatierungen verkennt der Beschwerdeführer grundsätzlich das Wesen einer als Nichtigkeit zu wertenden Aktenwidrigkeit, die nur dann vorläge, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage in einer für den Schuldspruch erheblichen Weise unrichtig wiedergegeben worden wäre (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185, 191 bis 193). In Wahrheit unternimmt der Rechtsmittelwerber den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffensenates zu bekämpfen. Die aufgegriffenen Fragen, ob mit dem Messer zugestochen oder dieses dem Opfer bloß entgegengehalten wurde und ob Paul M***** die Situation als "Bedrohung" einschätzte, betreffen überdies keine entscheidungsrelevanten Umstände.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgebrachte Behauptung, die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe dem Opfer ein 18,5 cm langes Messer entgegengehalten (US 4), sei aktenwidrig, ist verfehlt. Mit der Gegenüberstellung von aus dem Zusammenhang gelösten Teilen der Zeugenaussage des Paul M***** mit den Urteilskonstatierungen verkennt der Beschwerdeführer grundsätzlich das Wesen einer als Nichtigkeit zu wertenden Aktenwidrigkeit, die nur dann vorläge, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage in einer für den Schuldspruch erheblichen Weise unrichtig wiedergegeben worden wäre vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 191 bis 193). In Wahrheit unternimmt der Rechtsmittelwerber den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffensenates zu bekämpfen. Die aufgegriffenen Fragen, ob mit dem Messer zugestochen oder dieses dem Opfer bloß entgegengehalten wurde und ob Paul M***** die Situation als "Bedrohung" einschätzte, betreffen überdies keine entscheidungsrelevanten Umstände.
Mit dem Beschwerdevorbringen zu einem mit Stillschweigen übergangenen (vermeintlichen) Widerspruch in den Aussagen des Kaufhausdetektives und einer Verkäuferin über die Beobachtung des Diebstahls bringt die Rechtsmittel- ausführung selbst die unzulässige Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung damit zum Ausdruck, indem darin eine "andere Lösung der Beweisfrage" als denkbar bezeichnet wird (S 106 = S 2 der Rechtsmittelausführung).
Der Beschwerde zuwider war schließlich der Zustand des Angeklagten auf Grund von Alkohol- und Tablettenkonsum vor der Tat nicht erörterungsbedürftig, da sich Wolf Dieter M***** gar nicht mit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Beeinträchtigung zur Tatzeit verantwortete, wofür auch sonstige Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt fehlen. Selbst die von der Rechtsmittelschrift aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöste Passage der Aussage des Zeugen Michael S*****, der im übrigen der Schöffensenat nicht gefolgt ist (US 5), bietet beim Gebot zu gedrängter Darstellung der wesentlichen Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keinen Anlaß, auf dieses Detail ausdrücklich einzugehen.Der Beschwerde zuwider war schließlich der Zustand des Angeklagten auf Grund von Alkohol- und Tablettenkonsum vor der Tat nicht erörterungsbedürftig, da sich Wolf Dieter M***** gar nicht mit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Beeinträchtigung zur Tatzeit verantwortete, wofür auch sonstige Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt fehlen. Selbst die von der Rechtsmittelschrift aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöste Passage der Aussage des Zeugen Michael S*****, der im übrigen der Schöffensenat nicht gefolgt ist (US 5), bietet beim Gebot zu gedrängter Darstellung der wesentlichen Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keinen Anlaß, auf dieses Detail ausdrücklich einzugehen.
Insoweit der Beschwerdeführer "Zweifel an der Glaubwürdigkeit" des Zeugen Paul M***** durch (behauptete) Widersprüche seiner Angaben vor der Polizei und vor Gericht zu erwecken trachtet, gesteht er schon nach der Diktion selbst ein, daß er lediglich neuerlich auf die Erschütterung der vom Erstgericht zuerkannten Beweiskraft dieser Aussage abzielt, was aber als Akt der Beweiswürdigung jeder Anfechtung entzogen ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 270 E 135).Insoweit der Beschwerdeführer "Zweifel an der Glaubwürdigkeit" des Zeugen Paul M***** durch (behauptete) Widersprüche seiner Angaben vor der Polizei und vor Gericht zu erwecken trachtet, gesteht er schon nach der Diktion selbst ein, daß er lediglich neuerlich auf die Erschütterung der vom Erstgericht zuerkannten Beweiskraft dieser Aussage abzielt, was aber als Akt der Beweiswürdigung jeder Anfechtung entzogen ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 135).
Gleiches gilt auch für die in der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebrachten "erheblichen Bedenken" gegen die Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen, da der zitierte Nichtigkeitsgrund nicht der Bekämpfung der von den Tatrichtern gewonnenen Überzeugung bei der Beurteilung einzelner Beweismittel nach Art einer Schuldberufung dient (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 3, 4).Gleiches gilt auch für die in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vorgebrachten "erheblichen Bedenken" gegen die Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen, da der zitierte Nichtigkeitsgrund nicht der Bekämpfung der von den Tatrichtern gewonnenen Überzeugung bei der Beurteilung einzelner Beweismittel nach Art einer Schuldberufung dient (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 3, 4).
Die übrigen Beschwerdeausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund, die bloß verschiedene, isoliert betrachtete Details sowie spekulative Überlegungen darstellen, lassen keine Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufkommen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit b) neuerlich fehlende Feststellungen über seine Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt bemängelt, ist er - was die Tatsachenebene anlangt - auf die diesbezügliche Erledigung der Mängelrüge zu verweisen. Die Beschwerde verfehlt aber die prozeßordnungsgemäße Ausrichtung, indem sie die (vermeintlich) rechtsirrige Unterlassung der begehrten Konstatierung nicht auf der Basis des gesamten Urteilssachverhaltes nachweist.Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) neuerlich fehlende Feststellungen über seine Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt bemängelt, ist er - was die Tatsachenebene anlangt - auf die diesbezügliche Erledigung der Mängelrüge zu verweisen. Die Beschwerde verfehlt aber die prozeßordnungsgemäße Ausrichtung, indem sie die (vermeintlich) rechtsirrige Unterlassung der begehrten Konstatierung nicht auf der Basis des gesamten Urteilssachverhaltes nachweist.
Letztlich wird mit dem Vorbringen (Z 11), das Erstgericht sei nicht auf die Möglichkeit einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht nach §§ 43 bzw 43 a StGB eingegangen, nicht der angezogene Nichtigkeitsgrund (siehe Foregger/Kodek StPO7 S 434), sondern inhaltlich ein Berufungsgrund geltend gemacht.Letztlich wird mit dem Vorbringen (Ziffer 11,), das Erstgericht sei nicht auf die Möglichkeit einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht nach Paragraphen 43, bzw 43 a StGB eingegangen, nicht der angezogene Nichtigkeitsgrund (siehe Foregger/Kodek StPO7 S 434), sondern inhaltlich ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.