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Entscheidung 11 Os 54/01×

Entscheidung 11 Os 54/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os54/01

Entscheidungsdatum

26.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehtner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred H***** und Dorothea H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. November 2000, GZ 12c römisch fünf r 4463/99-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthält, wurde Manfred H***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und anderen Orten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich (oder einen Dritten) unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Geldbeträgen verleitet, die die angeführten Personen um einen jeweils 25.000 S und insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1.: am 19. November 1997 Franz H***** durch Täuschung, ein rückzahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer zu sein, zur Gewährung eines Darlehens von 250.000 S;

2. bis 4.: durch Vorgabe, Renovierungen durchzuführen und Geschäftsführer einer GesmbH zu sein, Daniela R***** zur Zahlung von 158.400 S am 3. Dezember 1998 und 115.200 S am 19. März 1999, Dr. Hans Peter A***** zu einer Anzahlung von 75.000 S im März 1999 sowie Dr. Dorothea L***** zur Anzahlung von 160.000 S im Februar 1999.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und (nominell) 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidungswesentliche Tatsachen zu den Fakten 2 bis 4 beziehen sich jeweils auf aus dem Zusammenhang herausgelöste Aussagepassagen zu tatsächlich durchgeführten Arbeiten und zur unternehmerischen Tätigkeit des Angeklagten in Ungarn, welche im Hinblick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht erörterungsbedürftig waren.

Entgegen der Beschwerde liegt auch eine Widersprüchlichkeit erheblicher Feststellungen nicht vor; bedeutet doch die Tatsache, bloß in Ungarn als Geschäftsführer einer GesmbH eingetragen zu sein, keinen unvereinbaren Gegensatz zu jenem Teil der konstatierten Täuschungshandlungen, wonach der Beschwerdeführer Unternehmereigenschaft vorgab, obwohl er in Österreich weder über eine eigene Firma noch über eine Gewerbeberechtigung verfügte (US 8 bis 9).

Der Einwand offenbar unzureichender Begründung zum Faktum 1 ist gleichfalls verfehlt. Der Nichtigkeitswerber übergeht nämlich die hinreichenden und nachvollziebaren tatrichterlichen Beweiserwägungen (US 11 bis 13) und vermag bei seiner Beschwerdeargumentation selbst keinen Anhaltspunkt dafür zu geben, dass er trotz der festgestellten Schulden in Millionenhöhe zur Fälligkeit des Darlehens eine konkrete Rückzahlungsmöglichkeit gehabt hätte.

Was die behauptete Aktenwidrigkeit anlangt, wonach der festgestellten Nichtanmeldung einer inländischen Zweigniederlassung der ungarischen GesmbH im Firmenbuch (US 8) ein Abfertigungsvermerk des Notariates Stainz auf einem entsprechenden Antrag (S 69/I) entgegenstehe, ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass dem Umstand einer formellen Anmeldung einerseits infolge des Datums des Abfertigungsvermerkes (29. März 1999), welches nach den vorgeworfenen Täuschungshandlungen liegt, und andererseits auf Grund der weiteren Konstatierung des Vorliegens einer "Scheinfirma" (US 11, 14) keine Entscheidungswesentlichkeit zukommt.

Mit den Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die für den Schuldspruch nicht relevante Feststellungen zum Beruf des Angeklagten und zur (teilweisen) Bezahlung einer Geldstrafe wegen eines Finanzvergehens ansprechen, vermag der Beschwerdeführer aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Tatsachen zu wecken. Soweit der Nichtigkeitswerber die Annahme der subjektiven Tatseite in Kritik zieht, bekämpft er in Wahrheit lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung in einer auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes unzulässigen Weise nach Art einer Schuldberufung.

Die Beschwerdebehauptung (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 5,), das Erstgericht habe sich hinsichtlich des Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes mit einer Scheinbegründung begnügt, hebt bloß isoliert einen Teilsatz aus den Feststellungen heraus (US 9), übergeht aber die ausreichenden Darlegungen zur Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit (US 11 bis 15, insbesondere 14) und verfehlt somit ihr Ziel.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E62011 11D00541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00054.01.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20010626_OGH0002_0110OS00054_0100000_000