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Entscheidung 11 Os 54/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os54/02

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. März 2002, AZ 21 Bs 62/02, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Gebhard S***** gegen die Bestimmung der durch ein erfolgloses Wiederaufnahmebegehren verursachten Kosten nicht Folge. Gegen diese Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E66218 11Os54.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00054.02.0528.000

Dokumentnummer

JJT_20020528_OGH0002_0110OS00054_0200000_000