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Entscheidung 11 Os 54/05h×

Entscheidung 11 Os 54/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os54/05h

Entscheidungsdatum

26.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Durim K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 28. Jänner 2005, GZ 28 Hv 190/04g-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Durim K***** der Verbrechen (zu 1) des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB und (zu 2) der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er

(1) am 23. Dezember 2002 in Haid gemeinsam mit Husen S***** und Eset Ko***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Gaspistole, und zwar dadurch, dass K***** einen Schuss abfeuerte und er und Ko***** äußerten: „Das ist ein Überfall, Hände hoch, Geld heraus!", versucht, Erich Ka***** Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

(2) am 3. Oktober 2003 in Linz versucht, Christian P***** absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen, indem er ihm mit einer ca. 1 m langen Eisenstange von hinten einen wuchtigen Schlag auf den Kopf versetzte, wodurch der Genannte eine ca. 6 cm lange Rissquetschwunde erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 6, 8, 9 und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Mit der Behauptung, durch die Art der Verhandlungsführung des Schwurgerichtshofes, insbesondere die wiederholte Unterbrechung der Hauptverhandlung zum Zweck einer amtswegig veranlassten Besprechung des Angeklagten mit seinem Verteidiger über seine weitere Verantwortung, sei eine Beeinflussung der Geschworenen zum Nachteil des Angeklagten erfolgt, weshalb diesem kein iSd Artikel 6, EMRK faires Verfahren zugute gekommen sei, zeigt die Beschwerde zum einen keinen Verstoß gegen eine der in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO taxativ aufgezählten Gesetzesbestimmungen auf, wobei eine allfällige - durch die Unterbrechung der Verhandlung zur Ermöglichung einer Besprechung des Angeklagten mit seinem Verteidiger aber gerade nicht gegebene vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 273, Rz 10) - Verletzung des Paragraph 273, StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Zum anderen vermag sie sich aber auch auf keinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder Widerspruch zu stützen, durch dessen Abweisung oder Nichterledigung Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden wären (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).

Ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist nicht mit Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bedroht. Im Übrigen ist nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls die entsprechende Belehrung des Angeklagten ohnehin erfolgt und hat dieser auch eine zusammenfassende Darstellung seiner Verantwortung abgegeben (S 58 f/II).

Auch eine Verletzung des Paragraph 248, Absatz 4, StPO steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (Fabrizy StPO9 Paragraph 248, Rz 2). Die Beschwerdebehauptung, wonach der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt hätte, zu einzelnen Zeugenaussagen Stellung zu nehmen, ist im Übrigen aktenwidrig vergleiche S 72, 91, 92, 100/je römisch zwei).

Ein Verstoß gegen Paragraph 250, Absatz eins, erster Satz StPO bewirkt ebenfalls keine Nichtigkeit nach Ziffer 4, Im Übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten - der Beschwerde zuwider - nicht nur dann gegeben, wenn der Zeuge ausdrücklich angibt, sich vor dem Angeklagten zu fürchten, sondern in allen Fällen, in denen ein Abtreten des Angeklagten im Interesse der Wahrheitsfindung zur Erzielung unbefangener Aussagen erforderlich erscheint vergleiche Fabrizy StPO9 Paragraph 250, Rz 1). Grundlage für diese Annahme kann durchaus - wie hier - eine unberechtigte Aussageverweigerung des Zeugen sein.

Die in Abwesenheit des Angeklagten abgelegte Aussage des Zeugen Eset Ko***** wurde dem Angeklagten - der Beschwerde zuwider - nach dem nicht bemängelten Hauptverhandlungsprotokoll gem Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz StPO zur Kenntnis gebracht (S 100/II).

Ein Verstoß gegen Paragraph 249, StPO ist nicht nichtigkeitsbedroht. Dem in seiner Ausübung des Fragerechts gehinderten Verteidiger stünde es frei, sich mit entsprechenden Anträgen an den Schwurgerichtshof dagegen zur Wehr zu setzen. Im Übrigen hat der Verteidiger nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls von seinem Fragerecht durchgehend Gebrauch machen können (S 62, 64, 68, 70, 73, 75, 76, 78, 82 f, 86 f, 91 f, 99 f/je römisch zwei).

Der Fragenrüge (Ziffer 6,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der zufolge er einen Verletzungsvorsatz zum Schuldspruch 2 in Abrede gestellt hat (S 65/II), aktenwidrig darstellt.

Die Forderung nach einer Eventualfrage in Richtung Paragraph 142, Absatz 2, StGB zum Schuldspruch 1 vernachlässigt die - nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Privilegierung ausschließende - unstrittige Verwendung von Waffen bei der Tat.

Die im Zusammenhang damit vorgebrachte Instruktionsrüge (Ziffer 8,) bezieht sich nicht auf eine tatsächlich den Geschworenen gestellte Frage (Paragraph 321, Absatz 2, StPO).

Die Rüge nach Ziffer 9, entbehrt mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, die Antworten der Geschworenen „auf die gestellten Fragen" seien „kurz, unpräzise und undeutlich" gewesen, einer prozessordnungsgemäßen Darstellung.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) geht mit der Behauptung, es wäre zum Schuldspruch 1 lediglich „minderschwerer Raub" vorgelegen, nicht vom - unter anderem die Verwendung einer Waffe beinhaltenden - Wahrspruch der Geschworenen aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78113 11Os54.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00054.05H.0726.000

Dokumentnummer

JJT_20050726_OGH0002_0110OS00054_05H0000_000

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