Der dagegen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Nach den für die Erledigung des Rechtsmittels wesentlichen - hier gekürzt wiedergegebenen -
Urteilsannahmen lockte der gewerbsmäßig agierende (§ 148 erster Fall StGB) Angeklagte den Tatopfern täuschungsbedingt einen Geldbetrag von insgesamt 48.500 Euro und Gegenstände im Gesamtwert von 15.500 Euro heraus, wobei Martin F***** die Herbeiführung eines mehr als 50.000 Euro übersteigenden Schadens auch ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand und der von ihm letztlich herbeigeführte Vermögensschaden (unter Berücksichtigung einer Rückzahlung von 100 Euro) insgesamt 63.900 Euro betrug (US 4 f).Nach den für die Erledigung des Rechtsmittels wesentlichen - hier gekürzt wiedergegebenen -, Urteilsannahmen lockte der gewerbsmäßig agierende (Paragraph 148, erster Fall StGB) Angeklagte den Tatopfern täuschungsbedingt einen Geldbetrag von insgesamt 48.500 Euro und Gegenstände im Gesamtwert von 15.500 Euro heraus, wobei Martin F***** die Herbeiführung eines mehr als 50.000 Euro übersteigenden Schadens auch ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand und der von ihm letztlich herbeigeführte Vermögensschaden (unter Berücksichtigung einer Rückzahlung von 100 Euro) insgesamt 63.900 Euro betrug (US 4 f).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) zeigt in Bezug auf die vom Erstgericht nach § 29 StGB gebildete Subsumtionseinheit zutreffend auf, dass das Schöffengericht zwar sämtliche in objektiver und subjektiver Hinsicht erforderlichen Feststellungen für die Subsumtion der vom Schuldspruch A./ und B./ erfassten Taten nicht nur unter §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB, sondern unter §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB getroffen, aber - wie von der Vorsitzenden bei der Urteilsausfertigung selbst erkannt - aufgrund eines Rechenfehlers irrtümlich § 147 Abs 2 StGB unterstellt hat.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zeigt in Bezug auf die vom Erstgericht nach Paragraph 29, StGB gebildete Subsumtionseinheit zutreffend auf, dass das Schöffengericht zwar sämtliche in objektiver und subjektiver Hinsicht erforderlichen Feststellungen für die Subsumtion der vom Schuldspruch A./ und B./ erfassten Taten nicht nur unter Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB, sondern unter Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB getroffen, aber - wie von der Vorsitzenden bei der Urteilsausfertigung selbst erkannt - aufgrund eines Rechenfehlers irrtümlich Paragraph 147, Absatz 2, StGB unterstellt hat.
Das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - in der rechtlichen Unterstellung der Taten unter § 147 Abs 2 StGB und in der Subsumtionseinheit aufzuheben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wie aus dem Spruch ersichtlich in der Sache selbst zu erkennen.Das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - in der rechtlichen Unterstellung der Taten unter Paragraph 147, Absatz 2, StGB und in der Subsumtionseinheit aufzuheben und im Umfang der Aufhebung gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wie aus dem Spruch ersichtlich in der Sache selbst zu erkennen.
Bei der erforderlichen Strafneubemessung waren die Tatwiederholung und (zumal die Gewerbsmäßigkeit den Strafrahmen nicht bestimmt) die zweifache Qualifikation des Betrugs als erschwerend zu gewichten. Mildernd war demgegenüber der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und das lange Zurückliegen der Taten.
Bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erweist sich ausgehend davon eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten als tat- und schuldangemessen.
Mit Blick auf das Vorleben und das Wohlverhalten des Angeklagten nach den Taten war davon auszugehen, dass die Androhung des Vollzugs hinreichen wird, um Martin F***** von weiteren Straftaten abzuhalten, wobei einer bedingten Strafnachsicht fallbezogen auch keine generalpräventiven Erwägungen entgegenstehen (§ 43 Abs 1 StGB).Mit Blick auf das Vorleben und das Wohlverhalten des Angeklagten nach den Taten war davon auszugehen, dass die Androhung des Vollzugs hinreichen wird, um Martin F***** von weiteren Straftaten abzuhalten, wobei einer bedingten Strafnachsicht fallbezogen auch keine generalpräventiven Erwägungen entgegenstehen (Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a StPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.