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Entscheidung 11 Os 54/17a×

Entscheidung 11 Os 54/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os54/17a

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hanno B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 127/12b des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des Hanno B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. März 2017, AZ 6 Bs 29/17s (6 Bs 33/17d, 6 Bs 34/17a), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10. Juni 2013, GZ 23 Hv 127/12b-164, wurde Hanno B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt vergleiche 14 Os 167/13k).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht mehreren Beschwerden des Verurteilten nicht Folge, und zwar betreffend

1./ einen Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 22. Mai 2015 (ON 291), mit welchem ein Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 283) zurückgewiesen worden war;

2./ einen Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 9. Jänner 2017 (ON 309), mit welchem weitere Anträge des Genannten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 305, ON 308) abgewiesen worden waren;

3./ einen Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 7. Juni 2015 (ON 293), mit welchem mehrere Anträge des Genannten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden waren.

Die gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde vom 5. Mai 2017 war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO; RIS-Justiz RS0107396).

               Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs war auch der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen (15 Os 115/11t).

Textnummer

E118764

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00054.17A.0704.000

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170704_OGH0002_0110OS00054_17A0000_000