[5] Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist verspätet:
[6] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§§ 344, 285 Abs 1 StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2], RS0116182 [insbesondere T11]; Kirchbacher, StPO15 § 63 Rz 2; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4). Sie begann mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger (mit Wirksamkeit vom 4. März 2025) zu laufen und endete demzufolge (vgl § 84 Abs 1 StPO) mit Ablauf des 1. April 2025. [6] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraphen 344, 285, Absatz eins, StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2], RS0116182 [insbesondere T11]; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 63, Rz 2; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4). Sie begann mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger (mit Wirksamkeit vom 4. März 2025) zu laufen und endete demzufolge vergleiche Paragraph 84, Absatz eins, StPO) mit Ablauf des 1. April 2025.
[7] Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO). [7] Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
[8] Gleiches gilt für die Berufung, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer rechtzeitig überreichten Berufungsschrift (§§ 344, 294 Abs 2 zweiter Satz StPO) erklärt hat, ob er den Strafausspruch oder das Adhäsionserkenntnis bekämpft (§§ 344, 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0100395 [insbesondere T6] und RS0100042; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5). [8] Gleiches gilt für die Berufung, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer rechtzeitig überreichten Berufungsschrift (Paragraphen 344, 294, Absatz 2, zweiter Satz StPO) erklärt hat, ob er den Strafausspruch oder das Adhäsionserkenntnis bekämpft (Paragraphen 344, 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO; RIS-Justiz RS0100395 [insbesondere T6] und RS0100042; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10 und Paragraph 296, Rz 5).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.