Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Nichtigkeitsbeschwerde zunächst insoweit, als darin unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Nichtigkeitsbeschwerde zunächst insoweit, als darin unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.
behauptet wird, das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, ob der Angeklagte überhaupt eine (falsche) Urkunde zustande gebracht habe (die den Anschein erwecken konnte, ein amtliches Mopedkennzeichen zu sein), und ob die von ihm angefertigte Kennzeichentafel geeignet gewesen sei, die Täuschung eines Straßenaufsichtsorgans herbeizuführen. Denn im angefochtenen Urteil erfolgte ohnedies die Konstatierung, daß der Angeklagte aus Blech eine Mopedkennzeichentafel mit der Nummer T 39222 - somit eine öffentliche Urkunde (vgl. SSt. 46/62, ZVR. 1976/280 u.a.) - anfertigte und an seinem nicht zum Verkehr zugelassenen, nicht haftpflichtversicherten und nicht verkehrssicheren Moped anbrachte, daß dieses (wenn auch mangelhaft gefälschte) Kennzeichen (doch) die Eignung besaß, den Anschein eines echten und unverfälschten zu erwecken, und daß es vom Angeklagten auch in der Absicht verwendet wurde, allenfalls kontrollierende Straßenaufsichtsorgane über die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr zu täuschen (vgl. S. 40 d.A.). Soweit aber der Beschwerdeführer die zitierten Tatsachenfeststellungen - auch unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. - mit dem Bestreben bekämpft, eine absolute Täuschungsuntauglichkeit der verfälschten Urkunde aufzuzeigen, ist sie nicht gerechtfertigt. Eine absolute Täuschungsuntauglichkeit läge nämlich nur vor, wenn die Fälschung wegen ihrer Primitivität im Rechtsverkehr generell, also gegenüber jedermann und unter allen Bedingungen, ungeeignet wäre, den Anschein der Echtheit und Unverfälschtheit hervorzurufen, so daß insoweit niemals und unter gar keinen Umständen ein Sicherheitsorgan getäuscht werden könnte (vgl. EvBl. 1978/200).behauptet wird, das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, ob der Angeklagte überhaupt eine (falsche) Urkunde zustande gebracht habe (die den Anschein erwecken konnte, ein amtliches Mopedkennzeichen zu sein), und ob die von ihm angefertigte Kennzeichentafel geeignet gewesen sei, die Täuschung eines Straßenaufsichtsorgans herbeizuführen. Denn im angefochtenen Urteil erfolgte ohnedies die Konstatierung, daß der Angeklagte aus Blech eine Mopedkennzeichentafel mit der Nummer T 39222 - somit eine öffentliche Urkunde vergleiche SSt. 46/62, ZVR. 1976/280 u.a.) - anfertigte und an seinem nicht zum Verkehr zugelassenen, nicht haftpflichtversicherten und nicht verkehrssicheren Moped anbrachte, daß dieses (wenn auch mangelhaft gefälschte) Kennzeichen (doch) die Eignung besaß, den Anschein eines echten und unverfälschten zu erwecken, und daß es vom Angeklagten auch in der Absicht verwendet wurde, allenfalls kontrollierende Straßenaufsichtsorgane über die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr zu täuschen vergleiche S. 40 d.A.). Soweit aber der Beschwerdeführer die zitierten Tatsachenfeststellungen - auch unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. - mit dem Bestreben bekämpft, eine absolute Täuschungsuntauglichkeit der verfälschten Urkunde aufzuzeigen, ist sie nicht gerechtfertigt. Eine absolute Täuschungsuntauglichkeit läge nämlich nur vor, wenn die Fälschung wegen ihrer Primitivität im Rechtsverkehr generell, also gegenüber jedermann und unter allen Bedingungen, ungeeignet wäre, den Anschein der Echtheit und Unverfälschtheit hervorzurufen, so daß insoweit niemals und unter gar keinen Umständen ein Sicherheitsorgan getäuscht werden könnte vergleiche EvBl. 1978/200).
Derartiges hat aber das Erstgericht - ohne außer Acht zu lassen, daß die vom Angeklagten nachgemachte Blechkennzeichentafel eine ziemlich plumpe Fälschung darstellt -
eben nicht angenommen, sondern es hat im Gegenteil, und zwar durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung (nur zu leicht kann die Fälschung eines Kennzeichens vor allem auf bewegtem Fahrzeug, bei schlechten Witterungs- und Lichtverhältnissen und bei einer im Verkehrsgeschehen geringeren Aufmerksamkeit und weniger kritischen Einstellung eines kontrollierenden Betrachters unerkannt bleiben) die daher auch zureichend begründete Feststellung getroffen, daß der vom Angeklagten nachgemachten Kennzeichentafel (grundsätzlich) die Eignung zukam, den Anschein einer echten und unverfälschten zu erwecken.
Es bleibt daher der letzte - auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. gestützte - Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, das Vergehen der Urkundenfälschung könne mit jenem der (versuchten) Täuschung nicht eintätig zusammentreffen. Eine solche Prüfung ergibt jedoch, daß die vom Beschwerdeführer bestrittene Konkurrenzmöglichkeit deshalb bejaht werden muß, weil das Vergehen nach dem § 108 StGB. ein zusätzliches Schuldelement, nämlich die - für eine Urkundenfälschung nicht erforderliche -Es bleibt daher der letzte - auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. gestützte - Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, das Vergehen der Urkundenfälschung könne mit jenem der (versuchten) Täuschung nicht eintätig zusammentreffen. Eine solche Prüfung ergibt jedoch, daß die vom Beschwerdeführer bestrittene Konkurrenzmöglichkeit deshalb bejaht werden muß, weil das Vergehen nach dem Paragraph 108, StGB. ein zusätzliches Schuldelement, nämlich die - für eine Urkundenfälschung nicht erforderliche -
Absicht des Täters voraussetzt, jemanden zu schädigen, dem durch die Unterstellung der Tat bloß unter die Bestimmungen der §§ 223, 224 StGB. nicht Rechnung getragen würde (vgl. SSt. 46/62 u.a.).Absicht des Täters voraussetzt, jemanden zu schädigen, dem durch die Unterstellung der Tat bloß unter die Bestimmungen der Paragraphen 223, 224, StGB. nicht Rechnung getragen würde vergleiche SSt. 46/62 u.a.).
Die zur Gänze unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.