In Ausführung dieser Beschwerde vermag er zunächst Begründungsmängel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht aufzuzeigen. Den Beschwerdebehauptungen zuwider ist die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte Heinz Michael A im 'C-M*** (in Gesellschaft als Beteiligter mit Irene Friederike B und daher nicht nur die eigenen, sondern auch deren Zugriffe mitverantwortend) Waren, darunter insbesondere eine Flasche Öl, wegnahm, unter der Kleidung verbarg und an der Kasse nicht bezahlte, mit dem Hinweis auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers anläßlich der Haftprüfungsverhandlung vom 30. Dezember 1981 (S 82), auf die belastenden Angaben der Mitangeklagten B vor der Bundespolizeidirektion Linz (S 25) und auf die Angaben der Zeugen Gertrude E (S 333, 334), Irma D (S 331, 332) und Anton F (S 334, 335) durchaus zureichend und denkmöglich begründet (S 365, 366). Dies gilt ebenso auch für die Konstatierung, daß der Beschwerdeführer Gewalt anwendete, indem er (zumindest) Irma D einen Stoß versetzte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten (S 366, 367). Nach Inhalt und Zielsetzung seiner diese tatsächlichen Urteilsannahmen bekämpfenden Ausführungen unternimmt der Beschwerdeführer demgegenüber lediglich den im Rechtsmittelverfahren gegen Schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Eine noch detailliertere Erörterung der Verfahrensergebnisse, wie sie der Beschwerdeführer vermißt, war angesichts der gesetzlichen Anweisung, die Entscheidungsgründe in 'gedrängter Darstellung' abzufassen (vgl § 270 Abs. 2 Z 5 StPO), nicht erforderlich.In Ausführung dieser Beschwerde vermag er zunächst Begründungsmängel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht aufzuzeigen. Den Beschwerdebehauptungen zuwider ist die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte Heinz Michael A im 'C-M*** (in Gesellschaft als Beteiligter mit Irene Friederike B und daher nicht nur die eigenen, sondern auch deren Zugriffe mitverantwortend) Waren, darunter insbesondere eine Flasche Öl, wegnahm, unter der Kleidung verbarg und an der Kasse nicht bezahlte, mit dem Hinweis auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers anläßlich der Haftprüfungsverhandlung vom 30. Dezember 1981 (S 82), auf die belastenden Angaben der Mitangeklagten B vor der Bundespolizeidirektion Linz (S 25) und auf die Angaben der Zeugen Gertrude E (S 333, 334), Irma D (S 331, 332) und Anton F (S 334, 335) durchaus zureichend und denkmöglich begründet (S 365, 366). Dies gilt ebenso auch für die Konstatierung, daß der Beschwerdeführer Gewalt anwendete, indem er (zumindest) Irma D einen Stoß versetzte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten (S 366, 367). Nach Inhalt und Zielsetzung seiner diese tatsächlichen Urteilsannahmen bekämpfenden Ausführungen unternimmt der Beschwerdeführer demgegenüber lediglich den im Rechtsmittelverfahren gegen Schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Eine noch detailliertere Erörterung der Verfahrensergebnisse, wie sie der Beschwerdeführer vermißt, war angesichts der gesetzlichen Anweisung, die Entscheidungsgründe in 'gedrängter Darstellung' abzufassen vergleiche Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), nicht erforderlich.
Insbesondere mußte sich das Erstgericht (das keinen Zweifel daran ließ, daß die weggenommenen Waren nicht mehr zurückgestellt, sondern von den Angeklagten eben unter der Kleidung verborgen wurden) weder mit dem (sich demnach von selbst verstehenden) Umstand befassen, ob diese Sachen fehlten, noch war es notwendig, weitere Erörterungen über die (nicht entscheidende) genaue Beschaffenheit und den Wert der von den Angeklagten B und A entfremdeten Sachen (unter denen sich jedenfalls auch eine Flasche Öl befand) anzustellen, zumal ein 5.000 S übersteigender, eine strafsatzändernde Wertgrenze berührender Wert des Diebsgutes ohnedies nicht angenommen wurde. Die Mängelrüge ist daher nach keiner Richtung hin zielführend. Der Beschwerdeführer geht aber auch mit seiner sich auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und 9 lit c - der Sache nach allerdings auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9Insbesondere mußte sich das Erstgericht (das keinen Zweifel daran ließ, daß die weggenommenen Waren nicht mehr zurückgestellt, sondern von den Angeklagten eben unter der Kleidung verborgen wurden) weder mit dem (sich demnach von selbst verstehenden) Umstand befassen, ob diese Sachen fehlten, noch war es notwendig, weitere Erörterungen über die (nicht entscheidende) genaue Beschaffenheit und den Wert der von den Angeklagten B und A entfremdeten Sachen (unter denen sich jedenfalls auch eine Flasche Öl befand) anzustellen, zumal ein 5.000 S übersteigender, eine strafsatzändernde Wertgrenze berührender Wert des Diebsgutes ohnedies nicht angenommen wurde. Die Mängelrüge ist daher nach keiner Richtung hin zielführend. Der Beschwerdeführer geht aber auch mit seiner sich auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und 9 Litera c, - der Sache nach allerdings auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9
lit b - des § 281 Abs. 1 StPO beziehenden Rechtsrüge fehl:Litera b, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beziehenden Rechtsrüge fehl:
Eine Beurteilung der ihm angelasteten Tat bloß als das Vergehen der Entwendung nach dem § 141 StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche ua in den Fällen des § 131 StGB von Gesetzes wegen ausdrücklich ausgeschlossen ist.Eine Beurteilung der ihm angelasteten Tat bloß als das Vergehen der Entwendung nach dem Paragraph 141, StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche ua in den Fällen des Paragraph 131, StGB von Gesetzes wegen ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Daß aber vorliegend die im § 131 StGB normierte Qualifikation verwirklicht ist, wurde vom Erstgericht auf ausreichender Feststellungsgrundlage zutreffend bejaht. Denn nach den bezüglichen tatsächlichen Urteilsannahmen (vgl S 359) sollten die Angeklagten B und A, nachdem sie es unterlassen hatten, die unter ihrer Kleidung verborgenen Waren bei der Kasse anzugeben und zu bezahlen, von Irma D bereits (zwecks Warenabnahme) in das Büro geleitet werden, als der Beschwerdeführer in der Absicht, sich im Besitz der Diebsbeute zu erhalten, Irma D zur Seite stieß (sodaß sie das Gleichgewicht verlor; siehe S 187) und die Flucht ergriff (vgl Kienapfel, BT II, § 131, RN 18 ff und insbesondere die in RN 19 zitierte Judikatur). Der in der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang erwähnten, zum Verbrechen des Raubes ergangenen (die Fälle einer sogenannten 'überrumpelung' des Opfers betreffenden) Judikatur (RZ 1973/102; EvBl 1973/258), kommt für das Verbrechen des räuberischen Diebstahls schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die Gewaltanwendung dort der Sacherlangung, hier aber der Sacherhaltung dient, weswegen Haftung nach dem § 131 StGB schon dann eintritt, wenn der Täter durch Anwendung von Gewalt (oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben) einem von ihm bloß vermuteten, lediglich als möglich bevorstehenden Rückgewinnungsversuch vorbeugen will. Da bei der hier festgestellten Fallgestaltung nicht nur ein vermuteter Rückgewinnungsversuch vorlag, der Wille der Irma D, wie erwähnt, vielmehr bereits tatsächlich auf Warenabnahme gerichtet war und die Gewaltanwendung eine Beugung dieses (widerstrebenden) Willens bewirkte, war die mithin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Heinz Michael A zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über diesen Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten.Daß aber vorliegend die im Paragraph 131, StGB normierte Qualifikation verwirklicht ist, wurde vom Erstgericht auf ausreichender Feststellungsgrundlage zutreffend bejaht. Denn nach den bezüglichen tatsächlichen Urteilsannahmen vergleiche S 359) sollten die Angeklagten B und A, nachdem sie es unterlassen hatten, die unter ihrer Kleidung verborgenen Waren bei der Kasse anzugeben und zu bezahlen, von Irma D bereits (zwecks Warenabnahme) in das Büro geleitet werden, als der Beschwerdeführer in der Absicht, sich im Besitz der Diebsbeute zu erhalten, Irma D zur Seite stieß (sodaß sie das Gleichgewicht verlor; siehe S 187) und die Flucht ergriff vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei, Paragraph 131,, RN 18 ff und insbesondere die in RN 19 zitierte Judikatur). Der in der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang erwähnten, zum Verbrechen des Raubes ergangenen (die Fälle einer sogenannten 'überrumpelung' des Opfers betreffenden) Judikatur (RZ 1973/102; EvBl 1973/258), kommt für das Verbrechen des räuberischen Diebstahls schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die Gewaltanwendung dort der Sacherlangung, hier aber der Sacherhaltung dient, weswegen Haftung nach dem Paragraph 131, StGB schon dann eintritt, wenn der Täter durch Anwendung von Gewalt (oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben) einem von ihm bloß vermuteten, lediglich als möglich bevorstehenden Rückgewinnungsversuch vorbeugen will. Da bei der hier festgestellten Fallgestaltung nicht nur ein vermuteter Rückgewinnungsversuch vorlag, der Wille der Irma D, wie erwähnt, vielmehr bereits tatsächlich auf Warenabnahme gerichtet war und die Gewaltanwendung eine Beugung dieses (widerstrebenden) Willens bewirkte, war die mithin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Heinz Michael A zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über diesen Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 131, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es zehn einschlägige Vorstrafen, die mehrfachen Qualifikationen sowie den raschen Rückfall als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber den geringen Wert der gestohlenen Sachen sowie eine gewisse 'wirtschaftliche Notlage' als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt Heinz Michael A die Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufung ist berechtigt.
Das Schöffengericht stellte die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen zutreffend fest, maß jedoch dem geringen Wert der Diebsbeute zu wenig Gewicht bei.
Dem Obersten Gerichtshof erschien daher eine mäßige Herabsetzung der zuerkannten Freiheitsstrafe auf das tatadäquate Ausmaß von zehn Monaten geboten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.