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Entscheidung 11 Os 54/91×

Entscheidung 11 Os 54/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os54/91

Entscheidungsdatum

18.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148,, zweiter Deliktsfall, und Paragraph 15, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Februar 1991, GZ 12 b römisch fünf r 5854/88-141, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl K***** - im zweiten Rechtsgang - wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148,, zweiter Deliktsfall, und Paragraph 15, StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB nach dem Paragraph 148,, zweiter Strafsatz, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.

Nur die Strafzumessung bekämpft der Angeklagte sowohl mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Einwendungen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Strafausspruch betreffen keine fehlerhafte Rechtsanwendung des Erstgerichtes im Sinn eines Überschreitens des bei der Entscheidung über die Straffrage bestehenden Ermessensspielraumes, sondern erschöpfen sich in der bloßen Behauptung, daß der Wegfall eines Faktums gegenüber dem ersten Rechtsgang sowie der Milderungsgrund des vollen Geständnisses vor der Polizei nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Damit werden aber nur Gründe geltend gemacht, deren Prüfung dem Berufungsverfahren vorbehalten ist vergleiche Mayerhofer-Rieder II/23 Paragraph 281, Ziffer 11, EGr 1 ff).

Die Entscheidung über die Berufung war gemäß dem Paragraph 285, i StPO dem hiefür zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00054.91.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19910618_OGH0002_0110OS00054_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung