Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Verantwortung des die subjektive Tatseite leugnenden Angeklagten verwarf, legte es in den maßgebenden Teilen der Urteilsbegründung denkfolgerichtig dar. Die Rüge nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO ist unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe insgesamt der Sache nach nur dahin zu verstehen, daß die aus dem festgestellten Geschehnisablauf abgeleiteten Schlüsse des Erstgerichtes auf den (bedingten) Vorsatz des Angeklagten, zum von Johann S***** und Michael S***** beabsichtigten und in der Folge auch versuchten schweren Sparbuch-Betrug beizutragen, als nicht ausreichend und damit überzeugend genug erachtet werden. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen allgemeine erstgerichtliche, im wesentlichen spekulative Erwägungen (US 12 ff) im Zusammenhang mit dem angeblichen Sparverhalten erwachsener "Österreicher", ferner mit der sich "nicht gerade durch hohe Gehälter auszeichnenden Laufbahn österreichischer Diplomaten", weiters mit der Ungewöhnlichkeit einer "am untersten Ende der Hierarchie einer Bank beginnenden Laufbahn" des angeblichen Sohnes wohhabender Eltern bzw eines Diplomaten oder mit der leichten Durchschaubarkeit "der Praktiken unter Jugendlichen" lassen unberücksichtigt (vgl S 3 f der Berufung), daß es sich bei den kritisierten Gedankengängen - unabhängig von ihrer Gültigkeit - nicht um tragende Begründungselemente handelt; muß der Angeklagte doch selbst einräumen, daß das Erstgericht die Frage, inwieweit er sich tatsächlich der wirtschaftlichen Situation der Familie S***** zur Tatzeit "bewußt" war, ausdrücklich offengelassen hat (US 13). Auch im übrigen stellten die Tatrichter in den relevierten Passagen der Beweiswürdigung letztlich bloß auf die notwendig Argwohn auslösende Auffälligkeit der behaupteten Verfügungsberechtigung des zur Tatzeit erst 18jährigen Johann S***** über ein anonymes Sparbuch mit einem Einlagestand "von einer knappen Million" ab (US 14).Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Verantwortung des die subjektive Tatseite leugnenden Angeklagten verwarf, legte es in den maßgebenden Teilen der Urteilsbegründung denkfolgerichtig dar. Die Rüge nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe insgesamt der Sache nach nur dahin zu verstehen, daß die aus dem festgestellten Geschehnisablauf abgeleiteten Schlüsse des Erstgerichtes auf den (bedingten) Vorsatz des Angeklagten, zum von Johann S***** und Michael S***** beabsichtigten und in der Folge auch versuchten schweren Sparbuch-Betrug beizutragen, als nicht ausreichend und damit überzeugend genug erachtet werden. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen allgemeine erstgerichtliche, im wesentlichen spekulative Erwägungen (US 12 ff) im Zusammenhang mit dem angeblichen Sparverhalten erwachsener "Österreicher", ferner mit der sich "nicht gerade durch hohe Gehälter auszeichnenden Laufbahn österreichischer Diplomaten", weiters mit der Ungewöhnlichkeit einer "am untersten Ende der Hierarchie einer Bank beginnenden Laufbahn" des angeblichen Sohnes wohhabender Eltern bzw eines Diplomaten oder mit der leichten Durchschaubarkeit "der Praktiken unter Jugendlichen" lassen unberücksichtigt vergleiche S 3 f der Berufung), daß es sich bei den kritisierten Gedankengängen - unabhängig von ihrer Gültigkeit - nicht um tragende Begründungselemente handelt; muß der Angeklagte doch selbst einräumen, daß das Erstgericht die Frage, inwieweit er sich tatsächlich der wirtschaftlichen Situation der Familie S***** zur Tatzeit "bewußt" war, ausdrücklich offengelassen hat (US 13). Auch im übrigen stellten die Tatrichter in den relevierten Passagen der Beweiswürdigung letztlich bloß auf die notwendig Argwohn auslösende Auffälligkeit der behaupteten Verfügungsberechtigung des zur Tatzeit erst 18jährigen Johann S***** über ein anonymes Sparbuch mit einem Einlagestand "von einer knappen Million" ab (US 14).
Auch das übrige Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erschöpft sich in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht den einzelnen Verfahrensergebnissen, insbesonders in den relevierten Fragen der Ernstlichkeit des Anbotes bzw der Forderung eines Betrages von 10.000 S für die - an sich unbestrittene - maßgebende Hilfe bei der Ermittlung des Losungswortes des verfahrensgegenständlichen Einlagebuches sowie der Wissens- und Willensbildung rücksichtlich der qualifikationsbegründenden Umstände (§ 147 Abs. 3 StGB) beimaß. Damit wird aber der Sache nach insgesamt nach Art einer - im Gerichtshofverfahren nach wie vor unzulässigen - Schuldberufung bloß der Versuch unternommen, das Gewicht der nach den erstgerichtlichen Konstatierungen für die Annahme der Beitragstäterschaft des Martin G***** maßgebenden einzelnen Umstände durch jeweils isolierte Betrachtung in Frage zu stellen, ohne zu beachten, daß für die Tatrichter bei der Fällung des Schuldspruches gerade das Zusammenwirken mehrerer (allein unter Umständen jeweils nicht tragfähiger) Komponenten des festgestellten Gesamtverhaltens maßgebend war (fernmündliche Anfrage des Johann S***** bei einer nicht kontoführenden Filiale der Länderbank über eine anonyme Spareinlage von 930.000 S, Anbot eines auffällig hohen Betrages von 10.000 S für die Offenbarung des Losungswortes, maßgebende diesbezügliche Hilfe, spätere Urgenz der versprochenen Summe durch den Angeklagten).Auch das übrige Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erschöpft sich in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht den einzelnen Verfahrensergebnissen, insbesonders in den relevierten Fragen der Ernstlichkeit des Anbotes bzw der Forderung eines Betrages von 10.000 S für die - an sich unbestrittene - maßgebende Hilfe bei der Ermittlung des Losungswortes des verfahrensgegenständlichen Einlagebuches sowie der Wissens- und Willensbildung rücksichtlich der qualifikationsbegründenden Umstände (Paragraph 147, Absatz 3, StGB) beimaß. Damit wird aber der Sache nach insgesamt nach Art einer - im Gerichtshofverfahren nach wie vor unzulässigen - Schuldberufung bloß der Versuch unternommen, das Gewicht der nach den erstgerichtlichen Konstatierungen für die Annahme der Beitragstäterschaft des Martin G***** maßgebenden einzelnen Umstände durch jeweils isolierte Betrachtung in Frage zu stellen, ohne zu beachten, daß für die Tatrichter bei der Fällung des Schuldspruches gerade das Zusammenwirken mehrerer (allein unter Umständen jeweils nicht tragfähiger) Komponenten des festgestellten Gesamtverhaltens maßgebend war (fernmündliche Anfrage des Johann S***** bei einer nicht kontoführenden Filiale der Länderbank über eine anonyme Spareinlage von 930.000 S, Anbot eines auffällig hohen Betrages von 10.000 S für die Offenbarung des Losungswortes, maßgebende diesbezügliche Hilfe, spätere Urgenz der versprochenen Summe durch den Angeklagten).
Auf die sinngemäße Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Mängelrüge, daß die im Urteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für den Angeklagten auch günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden.Auf die sinngemäße Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Mängelrüge, daß die im Urteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für den Angeklagten auch günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt zu werden.
Auch auf Grund der im wesentlichen in die gleiche Richtung gehenden Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts-)Feststellungen des Schöffengerichtes keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken.Auch auf Grund der im wesentlichen in die gleiche Richtung gehenden Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts-)Feststellungen des Schöffengerichtes keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken.
Die Rechtsrüge entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil sie im wesentlichen (neuerlich) unter Verweisung auf das Vorbringen zu den formellen Nichtigkeitsgründen trotz Zitierung maßgebender Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite Feststellungsmängel behauptet und damit den bei Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO bindenden Urteilssachverhalt ignoriert.Die Rechtsrüge entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil sie im wesentlichen (neuerlich) unter Verweisung auf das Vorbringen zu den formellen Nichtigkeitsgründen trotz Zitierung maßgebender Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite Feststellungsmängel behauptet und damit den bei Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bindenden Urteilssachverhalt ignoriert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.