Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aleksander T*****des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 7. April 1993 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit drei nicht ausgeforschten Mittätern mit Gewalt gegen eine Person dem Gerhard H*****fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er gemeinsam mit seinen Komplizen dem Genannten Schläge und Fußtritte versetzte und ihm die Geldbörse mit ca. 2.000 S Bargeld aus der rechten hinteren Hosentasche zog.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aleksander T*****des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 7. April 1993 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit drei nicht ausgeforschten Mittätern mit Gewalt gegen eine Person dem Gerhard H*****fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er gemeinsam mit seinen Komplizen dem Genannten Schläge und Fußtritte versetzte und ihm die Geldbörse mit ca. 2.000 S Bargeld aus der rechten hinteren Hosentasche zog.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die in keinem Punkt berechtigt ist.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die in keinem Punkt berechtigt ist.
Die behauptete Unvollständigkeit der Verarbeitung der Beweisergebnisse liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen deswegen nicht vor, weil das Schöffengericht die Aussage des Zeugen (Polizeirevierinspektor) Sch*****ausdrücklich berücksichtigt hat (US 8), sich dabei aber mit den das behauptete Alibi des Beschwerdeführers betreffenden Details dieser Aussage nicht auseinandersetzen mußte, weil - was die Beschwerde ohnedies selbst einräumt - nach der Aussage dieses Zeugen gerade die Frage des Alibis von ihm nicht überprüft wurde und er daher zur Sache nichts Dienliches beitragen konnte.
Es liegt aber auch kein nach den Denkgesetzen unauflösbarer Widerspruch in den Feststellungen, daß das Tatopfer infolge Alkoholisierung und verletzungsbedingter Benommenheit unmittelbar nach dem Verfall keine genaue Täterbeschreibung abgeben konnte, dann aber bei einem zufälligen Zusammentreffen mit dem Täter diesen wiedererkannte. Zudem stützte das erkennende Gericht die bezüglichen Feststellungen nur zusätzlich (auch) auf die Angaben des Tatopfers, während es sich insoweit vor allem auf die Wahrnehmungen des Zeugen Alfred U*****berufen konnte, dem der Angeklagte bekannt war und der ihn ohne jeden Zweifel wiedererkannte. In Wahrheit haften dem angefochtenen Urteil die behaupteten formellen Begründungsmängel daher nicht an. Das weitere Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich in dem Bemühen, zu anderen als von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen und bekämpft damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer Schuldberufung.
Aber auch die Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5 a) versagen, weil sie nicht die Eignung haben, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Aber auch die Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versagen, weil sie nicht die Eignung haben, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.