Die beiden Angeklagten bekämpfen den jeweiligen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf die Gründe nach Z 1, 3, 4, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO. Beiden Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.Die beiden Angeklagten bekämpfen den jeweiligen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf die Gründe nach Ziffer eins, 3, 4, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Beiden Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Eine nicht gehörige Besetzung des Gerichtshofes (Z 1) erblicken die Beschwerdeführer darin, daß an der Urteilsfällung zwei Schöffen teilgenommen haben, die bereits in der ersten (vertagten) Hauptverhandlung am 9.Juni 1994 tätig waren, jedoch in der "Dienstliste für das Jahr 1995" nicht aufscheinen sollen. Eine nähere Überprüfung dieses ersichtlich nicht zur Gänze von der aktuellen Regelung der Geltungsdauer von Dienstlisten (§ 13 Abs 1 GSchG) ausgehenden Vorbringens erübrigt sich, weil jedenfalls die Vorschrift des § 14 Abs 3 GSchG eine Amtspflicht der Schöffen ab Beginn einer Verhandlung über die Geltungsdauer einer Dienstliste hinaus bis zur Urteilsfällung vorsieht, sodaß weder Vertagungen, noch gemäß § 276 a StPO notwendig gewordene Wiederholungen einer Hauptverhandlung den Laienrichtern die Amtsbefähigung nehmen können. Die in den Nichtigkeitsbeschwerden vertretene Ansicht, wonach bei Wiederholung einer Hauptverhandlung außerhalb des Geltungsbereichs der Dienstliste ein Wechsel der Laienrichter stattfinden müsse, findet im Gesetz keine Deckung.Eine nicht gehörige Besetzung des Gerichtshofes (Ziffer eins,) erblicken die Beschwerdeführer darin, daß an der Urteilsfällung zwei Schöffen teilgenommen haben, die bereits in der ersten (vertagten) Hauptverhandlung am 9.Juni 1994 tätig waren, jedoch in der "Dienstliste für das Jahr 1995" nicht aufscheinen sollen. Eine nähere Überprüfung dieses ersichtlich nicht zur Gänze von der aktuellen Regelung der Geltungsdauer von Dienstlisten (Paragraph 13, Absatz eins, GSchG) ausgehenden Vorbringens erübrigt sich, weil jedenfalls die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 3, GSchG eine Amtspflicht der Schöffen ab Beginn einer Verhandlung über die Geltungsdauer einer Dienstliste hinaus bis zur Urteilsfällung vorsieht, sodaß weder Vertagungen, noch gemäß Paragraph 276, a StPO notwendig gewordene Wiederholungen einer Hauptverhandlung den Laienrichtern die Amtsbefähigung nehmen können. Die in den Nichtigkeitsbeschwerden vertretene Ansicht, wonach bei Wiederholung einer Hauptverhandlung außerhalb des Geltungsbereichs der Dienstliste ein Wechsel der Laienrichter stattfinden müsse, findet im Gesetz keine Deckung.
Ebensowenig zielführend sind die unter Zitierung der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO vorgebrachten Einwände.Ebensowenig zielführend sind die unter Zitierung der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorgebrachten Einwände.
Welche Nichtigkeitssanktion sich aus dem Umstand ergeben soll, daß die vom Gendarmerieposten Wolfsberg anläßlich der ersten Erhebungen mit Andreas B*****, Jochen T*****, Angelika B***** und Marion K***** aufgenommenen Niederschriften keine Bezugnahmen auf Belehrungen der Vernommenen enthalten, wird von den Beschwerdeführern weder durch konkrete Bezeichnung, noch durch nachvollziehbare Verweisungen zum Ausdruck gebracht, weshalb insoweit mangels gesetzmäßiger Geltendmachung (§§ 285 Abs 1 und 285 a Z 2 StPO) eine inhaltliche Erwiderung gar nicht möglich ist.Welche Nichtigkeitssanktion sich aus dem Umstand ergeben soll, daß die vom Gendarmerieposten Wolfsberg anläßlich der ersten Erhebungen mit Andreas B*****, Jochen T*****, Angelika B***** und Marion K***** aufgenommenen Niederschriften keine Bezugnahmen auf Belehrungen der Vernommenen enthalten, wird von den Beschwerdeführern weder durch konkrete Bezeichnung, noch durch nachvollziehbare Verweisungen zum Ausdruck gebracht, weshalb insoweit mangels gesetzmäßiger Geltendmachung (Paragraphen 285, Absatz eins und 285 a Ziffer 2, StPO) eine inhaltliche Erwiderung gar nicht möglich ist.
Der weitere Vorwurf, die Zeugen B***** und T***** hätten in der Hauptverhandlung auf ein gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO zustehendes Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet, weshalb ihre Aussagen im Sinne des § 152 Abs 5 StPO nichtig seien, hält einer Überprüfung nicht stand. Durch die bloße Betonung von Angaben des Zeugen T*****, welche ihrem Sinnzusammenhang zufolge ein Streben nach Unterbindung weiterer Auseinandersetzungen, nicht aber den Einsatz deliktischer Mittel ausdrücken, wird in keiner Weise dargelegt, daß für das Erstgericht ein Grund zur Annahme bestand, die beiden Zeugen (die zudem laut Anklageschrift Opfer der verfolgten Straftaten waren) würden sich durch ihre Aussagen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen. Ohne deutliche Darlegung, weshalb die Zeugenaussagen "Elemente einer Beschuldigtenverantwortung mit Schutzbehauptungen" enthalten und welcher konkrete Verdacht eine Strafverfolgungsgefahr begründet haben soll, verbleiben die Anfechtungserklärungen auch hier in einem Bereich der spekulativen Unbestimmtheit, der eine nähere sachbezogene Erwiderung verhindert.Der weitere Vorwurf, die Zeugen B***** und T***** hätten in der Hauptverhandlung auf ein gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zustehendes Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet, weshalb ihre Aussagen im Sinne des Paragraph 152, Absatz 5, StPO nichtig seien, hält einer Überprüfung nicht stand. Durch die bloße Betonung von Angaben des Zeugen T*****, welche ihrem Sinnzusammenhang zufolge ein Streben nach Unterbindung weiterer Auseinandersetzungen, nicht aber den Einsatz deliktischer Mittel ausdrücken, wird in keiner Weise dargelegt, daß für das Erstgericht ein Grund zur Annahme bestand, die beiden Zeugen (die zudem laut Anklageschrift Opfer der verfolgten Straftaten waren) würden sich durch ihre Aussagen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen. Ohne deutliche Darlegung, weshalb die Zeugenaussagen "Elemente einer Beschuldigtenverantwortung mit Schutzbehauptungen" enthalten und welcher konkrete Verdacht eine Strafverfolgungsgefahr begründet haben soll, verbleiben die Anfechtungserklärungen auch hier in einem Bereich der spekulativen Unbestimmtheit, der eine nähere sachbezogene Erwiderung verhindert.
Entgegen der weiters erhobenen Verfahrensrüge (Z 4) ließ der vom Schöffengericht abgelehnte Antrag auf "Beischaffung der Vorstrafakten des Zeugen B*****, insbesondere die Beischaffung der Akten der beim Bezirksgericht Wolfsberg gegen ihn geführten Strafverfahren zum Beweis dafür, daß B***** offensichtlich bereits mehrfach wegen Aggressionsdelikten bzw Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist", keinen für die Verteidigungsinteressen tauglichen Beweiszweck erkennen. Da sich die Angeklagten nämlich keineswegs damit verantwortet haben, den Andreas B***** bei notwendiger Verteidigung gegen dessen rechtswidrige Angriffe verletzt zu haben, ist nicht ersichtlich, daß der Nachweis früherer Aggressionen dieses Zeugen, für die Widerlegung der Anklagevorwürfe hätte brauchbar sein können. Die Antragsablehnung hat daher keine Verkürzung von Verteidigungsrechten nach sich gezogen.Entgegen der weiters erhobenen Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ließ der vom Schöffengericht abgelehnte Antrag auf "Beischaffung der Vorstrafakten des Zeugen B*****, insbesondere die Beischaffung der Akten der beim Bezirksgericht Wolfsberg gegen ihn geführten Strafverfahren zum Beweis dafür, daß B***** offensichtlich bereits mehrfach wegen Aggressionsdelikten bzw Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist", keinen für die Verteidigungsinteressen tauglichen Beweiszweck erkennen. Da sich die Angeklagten nämlich keineswegs damit verantwortet haben, den Andreas B***** bei notwendiger Verteidigung gegen dessen rechtswidrige Angriffe verletzt zu haben, ist nicht ersichtlich, daß der Nachweis früherer Aggressionen dieses Zeugen, für die Widerlegung der Anklagevorwürfe hätte brauchbar sein können. Die Antragsablehnung hat daher keine Verkürzung von Verteidigungsrechten nach sich gezogen.
Den Tatsachenrügen (Z 5 a) zuwider ergeben sich im Lichte der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen die maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes. Die vorgetragenen Einwände beschränken sich auf eine isolierte und einseitige Hervorhebung von Nebenumständen, die noch dazu nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung ins Treffen geführt werden. Solcherart ist die intersubjektive Überzeugungskraft der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe nicht zu erschüttern. Im übrigen sei der Beschwerdeführer B***** noch darauf hingewiesen, daß ihm Tathandlungen zum Nachteil des Jochen T***** gar nicht zur Last liegen, weshalb die diesbezügliche Argumenation ins Leere geht. Das Vorbringen des Angeklagten L***** hinwieder gibt noch zur Anmerkung Anlaß, daß eine Version, wonach "er selbst überraschtes Opfer eines tätlichen Angriffs" des B***** und des T***** geworden sei, nicht einmal andeutungsweise aus seiner eigenen Verantwortung hervorgeht.Den Tatsachenrügen (Ziffer 5, a) zuwider ergeben sich im Lichte der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen die maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes. Die vorgetragenen Einwände beschränken sich auf eine isolierte und einseitige Hervorhebung von Nebenumständen, die noch dazu nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung ins Treffen geführt werden. Solcherart ist die intersubjektive Überzeugungskraft der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe nicht zu erschüttern. Im übrigen sei der Beschwerdeführer B***** noch darauf hingewiesen, daß ihm Tathandlungen zum Nachteil des Jochen T***** gar nicht zur Last liegen, weshalb die diesbezügliche Argumenation ins Leere geht. Das Vorbringen des Angeklagten L***** hinwieder gibt noch zur Anmerkung Anlaß, daß eine Version, wonach "er selbst überraschtes Opfer eines tätlichen Angriffs" des B***** und des T***** geworden sei, nicht einmal andeutungsweise aus seiner eigenen Verantwortung hervorgeht.
Die Rechtsrüge (Z 10) des Angeklagten B***** gegen den Schuldspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung ist nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführt, weil der Beschwerdeführer nicht an die Urteilsfeststellungen über das Ausmaß, die Sichtbarkeit und die Verunstaltungswirkung der Tatfolgen anknüpft, sondern diese Umstände bestreiten will, sodaß eine Grundvoraussetzung für die Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe fehlt (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 10 E 9 ff).Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten B***** gegen den Schuldspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung ist nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführt, weil der Beschwerdeführer nicht an die Urteilsfeststellungen über das Ausmaß, die Sichtbarkeit und die Verunstaltungswirkung der Tatfolgen anknüpft, sondern diese Umstände bestreiten will, sodaß eine Grundvoraussetzung für die Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe fehlt (Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 281, Ziffer 10, E 9 ff).
Letztlich versagt auch die vom Angeklagten L***** unternommene Anfechtung (Z 10) seines Schuldspruchs wegen schwerer Nötigung.Letztlich versagt auch die vom Angeklagten L***** unternommene Anfechtung (Ziffer 10,) seines Schuldspruchs wegen schwerer Nötigung.
Für die Herstellung des Nötigungstatbestandes war es entgegen der Beschwerdemeinung nicht notwendig, daß die Mittel-Zweck-Beziehung zwischen dem drohenden Auftreten des Täters und der von ihm angestrebten Unterlassung des Opfers allein aus dem Wortlaut der Bedrohungsäußerung selbst entnommen werden konnte. Es genügt durchaus, daß das mit der Drohung geforderte "Verschwinden" des Betroffenen unter den vom Erstgericht konstatierten situationsmäßigen Gegebenheiten tätergewollt geradezu zwangsläufig auch das Nötigungsziel der Unterlassung einer Hilfeleistung durch das insoweit an der freien Willensbetätigung gehinderte Opfer einschloß. Für die von der Beschwerde angestrebte Tatbeurteilung als gefährliche Drohung bleibt daher kein Raum.
Zur übrigen Rechtsrüge des Angeklagten L***** genügt der Hinweis, daß ihm das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung gar nicht zur Last liegt.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei beiden Angeklagten als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer gleich- und verschiedenartiger strafbarer Handlungen sowie die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, als mildernd hingegen die der Tat vorausgegangene Provokation durch B*****, bei L***** auch das teilweise reumütige Geständnis.
Davon ausgehend verhängte der Schöffensenat jeweils unter Anwendung des § 28 StGB über den Angeklagten B***** nach dem ersten Strafsatz des § 87 Abs 2 StGB eine zweijährige und über den Angeklagten L***** nach § 106 Abs 1 StGB eine achtzehnmonatige Freiheitsstrafe.Davon ausgehend verhängte der Schöffensenat jeweils unter Anwendung des Paragraph 28, StGB über den Angeklagten B***** nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 87, Absatz 2, StGB eine zweijährige und über den Angeklagten L***** nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB eine achtzehnmonatige Freiheitsstrafe.
Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafen anstrebt, begehren die Angeklagten die Verhängung (bloß) einer Geldstrafe, jedenfalls aber die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren zumindest teilweise bedingte Nachsicht.
Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig dargestellt. Zusätzlich ist allerdings - wie die Anklagebehörde zu Recht einwendet - die besonders brutale Tatausführung der Angeklagten als erschwerend zu berücksichtigen. Dagegen kann - den Berufungen der beiden Angeklagten zuwider - ein längeres Zurückliegen der Vorstrafen bis zur neuerlichen Delinquenz, von dem bei L***** (Strafvollzug bis 6.September 1991, 213/I) ohnehin keine Rede sein kann, keinen besonderen Milderungsumstand abgeben, wiewohl sich der jeweilige zeitliche Abstand auf das Gewicht des Erschwerungsumstandes einschlägig belasteten Vorlebens entsprechend auswirkt. Auch das Lebensalter kann keinem der beiden Angeklagten als mildernd zugute kommen.
Beim Angeklagten L***** war darauf Bedacht zu nehmen, daß er (ua) vom Strafgericht Ravenna (Italien) am 24.Juni 1994 zum AZ 500/93-244/94 wegen schwerer Zuhälterei und illegalen Waffenbesitzes zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe bedingt und zu 1 Mio Lire Geldstrafe sowie jeweils vom Bezirksgericht für Strafsachen Graz am 30.Jänner 1995 zum AZ 5 U 833/94 zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 100 S, für den Uneinbringlichkeitsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe wegen § 36 Abs 1 Z 2 WaffG und am 13.März 1996 zum AZ 5 U 817/95 zu zwei Monaten Freiheitsstrafe wegen §§ 229 Abs 1, 231 Abs 1 StGB verurteilt worden ist.Beim Angeklagten L***** war darauf Bedacht zu nehmen, daß er (ua) vom Strafgericht Ravenna (Italien) am 24.Juni 1994 zum AZ 500/93-244/94 wegen schwerer Zuhälterei und illegalen Waffenbesitzes zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe bedingt und zu 1 Mio Lire Geldstrafe sowie jeweils vom Bezirksgericht für Strafsachen Graz am 30.Jänner 1995 zum AZ 5 U 833/94 zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 100 S, für den Uneinbringlichkeitsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe wegen Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und am 13.März 1996 zum AZ 5 U 817/95 zu zwei Monaten Freiheitsstrafe wegen Paragraphen 229, Absatz eins, 231, Absatz eins, StGB verurteilt worden ist.
Auf der Basis der somit vorliegenden Strafzumessungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung - entgegen dem Berufungsvorbringen ist bei beiden Angeklagten keine "Trendumkehr", beim Angeklagten L***** sogar eine Steigerung der kriminellen zu erkennen - erweist sich zur Erfassung der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) der beiden Angeklagten eine Erhöhung der Freiheitsstrafen auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß - beim Angeklagten L***** unter Bedachtnahme auf die zuvor bezeichneten (drei) Verurteilungen - jedenfalls als erforderlich. Einer teilbedingten Strafnachsicht stehen angesichts des belasteten Vorlebens bei beiden Angeklagten spezial-, aber auch generalpräventive Erwägungen entgegen.Auf der Basis der somit vorliegenden Strafzumessungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung - entgegen dem Berufungsvorbringen ist bei beiden Angeklagten keine "Trendumkehr", beim Angeklagten L***** sogar eine Steigerung der kriminellen zu erkennen - erweist sich zur Erfassung der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) der beiden Angeklagten eine Erhöhung der Freiheitsstrafen auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß - beim Angeklagten L***** unter Bedachtnahme auf die zuvor bezeichneten (drei) Verurteilungen - jedenfalls als erforderlich. Einer teilbedingten Strafnachsicht stehen angesichts des belasteten Vorlebens bei beiden Angeklagten spezial-, aber auch generalpräventive Erwägungen entgegen.
Der Berufung des Angeklagten Rudolf B***** gegen das Adhäsionserkenntnis - er wurde gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, an Andreas B***** den Betrag von 50.000 S zu bezahlen - mußte ein Erfolg versagt bleiben. Der Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO wurde schon in der Hauptverhandlung Genüge getan (107, ON 102) und dem Angeklagten auch im Gerichtstag Gelegenheit geboten, sich zum geltend gemachten Anspruch zu äußern. Angesichts des Ausmaßes des Verletzungserfolges ist das dem Privatbeteiligten zugesprochene Schmerzengeldbetrag jedenfalls nicht überhöht.Der Berufung des Angeklagten Rudolf B***** gegen das Adhäsionserkenntnis - er wurde gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO verpflichtet, an Andreas B***** den Betrag von 50.000 S zu bezahlen - mußte ein Erfolg versagt bleiben. Der Vorschrift des Paragraph 365, Absatz 2, StPO wurde schon in der Hauptverhandlung Genüge getan (107, ON 102) und dem Angeklagten auch im Gerichtstag Gelegenheit geboten, sich zum geltend gemachten Anspruch zu äußern. Angesichts des Ausmaßes des Verletzungserfolges ist das dem Privatbeteiligten zugesprochene Schmerzengeldbetrag jedenfalls nicht überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.