Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, neben weiteren Angeklagten Murat K***** und Ahmet Can H***** unter anderem zu Punkt II des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und zu III des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, 15 Abs 1 und 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, neben weiteren Angeklagten Murat K***** und Ahmet Can H***** unter anderem zu Punkt römisch zwei des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und zu römisch drei des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130, 15 Absatz eins und 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Insoweit liegt ihnen zur Last, am 31. Oktober 1997 in St. Johann in Tirol
(zu II) Gottfried W***** mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen und Zubodenreißen zur Duldung ihrer Flucht genötigt und(zu römisch zwei) Gottfried W***** mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen und Zubodenreißen zur Duldung ihrer Flucht genötigt und
(zu III) Maria H***** Lebensmittel, Schmuck, Münzen und andere Gegenstände von nicht näher bekanntem Wert wegzunehmen versucht zu haben.(zu römisch drei) Maria H***** Lebensmittel, Schmuck, Münzen und andere Gegenstände von nicht näher bekanntem Wert wegzunehmen versucht zu haben.
Lediglich diese Schuldsprüche bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Z 5 und 7 (inhaltlich Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:Lediglich diese Schuldsprüche bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Ziffer 5 und 7 (inhaltlich Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt: