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Entscheidung 11 Os 54/98×

Entscheidung 11 Os 54/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os54/98

Entscheidungsdatum

09.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Habil O***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Februar 1998, GZ 23 römisch fünf r 3061/97-117 nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Schroll, des Angeklagten Murat K***** und des Verteidigers Dr. Ebner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Ahmet Can H*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt zu bleiben hat, im Schuldspruch römisch zwei und III/24 sowie im dem Murat K***** und Ahmet Can H***** betreffenden Strafausspruch (samt den damit verbundenen Weisungen und der Anordnung der Bewährungshilfe bei Murat K*****, nicht aber im Umfang der Vorhaftanrechung) sowie im Murat K***** betreffenden gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Den Angeklagten Murat K***** und Ahmet Can H***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, neben weiteren Angeklagten Murat K***** und Ahmet Can H***** unter anderem zu Punkt römisch zwei des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und zu römisch drei des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130, 15 Absatz eins und 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Insoweit liegt ihnen zur Last, am 31. Oktober 1997 in St. Johann in Tirol

(zu römisch zwei) Gottfried W***** mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen und Zubodenreißen zur Duldung ihrer Flucht genötigt und

(zu römisch drei) Maria H***** Lebensmittel, Schmuck, Münzen und andere Gegenstände von nicht näher bekanntem Wert wegzunehmen versucht zu haben.

Lediglich diese Schuldsprüche bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Ziffer 5 und 7 (inhaltlich Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft in der Mängelrüge (Ziffer 5,) auf, daß sich das Erstgericht mit der Einlassung des Murat K***** vor der Gendarmerie (S 85/III) nicht auseinandersetzte. Diese zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung als richtig bezeichnete (S 159/IV) und auch verlesene (S 189/IV sowie US 25 ff), gleichwohl der nachfolgend vorgebrachten Verantwortung (S 165/IV) widersprechende Aussage indiziert jedenfalls eine iSd Paragraph 131, StGB tatbestandsmäßige Absicht der Angeklagten Murat K***** und Ahmet Can H*****, Gewalt gegen den sich ihnen entgegenstellenden Gottfried W***** deshalb anzuwenden, um sich die weggenommenen, zum Faktum III/24 genannten Sachen zu erhalten. Das diese widersprüchlichen Angaben über entscheidende Tatsachen unerörtert lassende Urteil erweist sich daher als unvollständig begründet.

Damit bedarf es keines weiteren Eingehens auf den von der Anklagebehörde bloß hilfsweise aufgezeigten, wenngleich irrigerweise unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 7, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der Sache nach Ziffer 10, geltend gemachten Feststellungsmangel, wonach die im Schuldspruch römisch zwei festgehaltene und nach der Urteilsbegründung als vom bedingten Verletzungsvorsatz getragene (US 24 f und 27) Tathandlung im Hinblick auf die Verfahrensergebnisse (S 807/III) Konstatierungen zu den durch diese Tätlichkeiten verursachten Verletzungen des Gottfried W***** erfordert hätte.

Wegen der oben aufgezeigten Begründungs- und Feststellungsmängel waren die davon betroffenen Schuldsprüche und die damit im Zusammenhang stehenden Strafaussprüche aufzuheben und wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E50785 11D00548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00054.98.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19980609_OGH0002_0110OS00054_9800000_000