Entscheidung 11 Os 55/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.05.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wernfried S***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 6 U 141/98i des Bezirksgerichtes Bregenz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30. November 1999, AZ 7 Bs 600/99 (= ON 41 des Strafaktes) in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wernfried S***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 6 U 141/98i des Bezirksgerichtes Bregenz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30. November 1999, AZ 7 Bs 600/99 (= ON 41 des Strafaktes) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des rechtskräftig verurteilten Wernfried S***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 31. August 1999 (ON 35), mit welchem einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz (ON 32) nicht Folge gegeben worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
Auch die von Wernfried S***** gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil im vorliegenden Fall ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00055..0516.000
Dokumentnummer
JJT_20000516_OGH0002_0110OS00055_0000000_000