Entscheidung 11 Os 55/12s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Nordmeyer, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Guido S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Wolfgang S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. April 2012, AZ 19 Bs 126/12m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Nordmeyer, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Guido S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Wolfgang S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. April 2012, AZ 19 Bs 126/12m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag des Wolfgang S***** auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde sowie dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 12. September 2011, GZ 901 Bl 89/11b-9, mit welchem der Antrag des Genannten auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Guido S***** und andere Beschuldigte (AZ 2 St 160/11i der Staatsanwaltschaft Korneuburg) zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen eine solche Entscheidung kein weiterer Rechtszug offen steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00055.12S.0628.000
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2012
Dokumentnummer
JJT_20120628_OGH0002_0110OS00055_12S0000_000