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Entscheidung 11 Os 55/21d×

Entscheidung 11 Os 55/21d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os55/21d

Entscheidungsdatum

01.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Adinel C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 27. Jänner 2021, GZ 605 Hv 5/20f-107, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Adinel C***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 26. Jänner 2020 in Wien Vasile-Romeo M***** zu töten versucht, indem er ihm zwei Messerstiche in den Kopf und zwar im Bereich der linken Wange und der linken Schläfe versetzte.

[3] Die Geschworenen haben die in Richtung des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB gestellte Hauptfrage (fld Zahl 1) bejaht und die dazu gestellte Zusatzfrage nach Notwehr (Paragraph 3, StGB – fld Zahl 3) verneint. Die Eventualfrage (fld Zahl 2) in Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB blieb zufolge Bejahung der Hauptfrage unbeantwortet. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen die stimmenmehrheitliche Verneinung der Zusatzfrage durch die Geschworenen (US 4 f) richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5] Die Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bedeutet, dass die diesbezügliche Kritik konkrete Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (oder hätten vorkommen können – dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481), bezeichnen und aus diesen die aus ihrer Sicht bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen entwickeln, also darlegen muss, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins,) StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt (RIS-Justiz RS0119583, RS0117749; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490, Paragraph 345, Rz 11 ff).

[6] Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen vergleiche RIS-Justiz RS0118780).

[7]                  Die Tatsachenrüge behauptet,

- das Beschaffen der Tatwaffe durch den Angeklagten sei ungeklärt geblieben,

- die „einzig lebensnahe Erklärung“ dafür sei, dass das Tatopfer das Messer selbst beigebracht habe,

- „beispielsweise“ seien zwei Zeugen aus Angst vor dem späteren Tatopfer und dessen Gruppe davongerannt,

- die Angaben des Tatopfers zum zeitlichen Nachfolgen des Angeklagten vor der Tat würden differieren,

- nach Angaben dreier Zeugen habe das spätere Opfer dem Angeklagten Faustschläge ins Gesicht versetzt,

- der Angeklagte sei nicht vor der Strafverfolgung geflüchtet, sondern sei lediglich infolge unrichtiger Meldeanschrift in Österreich nicht angetroffenen worden,

- die für die Geschworenen wahrnehmbare Mitteilung der Vorsitzenden, telefonische Kontaktaufnahmen der Verteidigung mit dem Zeugen N***** vor dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung der Rechtsanwaltskammer zu melden (ON 106 S 22 f), habe implizit den Vorwurf einer unzulässigen Zeugenbeeinflussung beinhaltet und damit die Glaubwürdigkeit der (entlastenden) Angaben dieses Zeugen herabgesetzt und

- der Sachverständige habe anhand des Stichkanals keine Aussage zu einer Notwehrsituation treffen können.

[8]                  Abgesehen davon, dass der kritisch-psychologische Vorgang, der aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person führt, einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T9]), versucht die Rüge mit ihrer (belastende Beweisergebnisse völlig außer Acht lassenden) Argumentation bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld der auf Notwehr gerichteten Verantwortung des Angeklagten (ON 88 S 4 ff, 66; ON 106 S 39 ff) im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren zum Durchbruch zu verhelfen. Bis auf den letztangeführten Punkt verfehlt sie überdies den Bezug auf entscheidende Tatsachen, zu diesem genügt der Hinweis auf RIS-Justiz RS0128874.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00055.21D.0601.000

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210601_OGH0002_0110OS00055_21D0000_000