Entscheidung 11 Os 55/78
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.04.1978
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A und Johann B wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach den § 127 ff StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann B und die Berufungen der Angeklagten Johann B und Manfred A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. November 1977, GZ 3 c Vr 5684/77-29, den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A und Johann B wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach den Paragraph 127, ff StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann B und die Berufungen der Angeklagten Johann B und Manfred A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. November 1977, GZ 3 c römisch fünf r 5684/77-29, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (zwar angemeldete, jedoch nicht ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. November 1977, GZ 3 c Vr 5684/77-29, mit dem über Manfred A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB und Johann B wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten (schweren) Diebstahls (durch Einbruch) nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und 3, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB jeweils Freiheitsstrafen verhängt wurden, haben beide Angeklagte fristgerecht Berufung, Johann B überdies auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Der Angeklagte B hat jedoch nach der am 21.Februar 1978 an seinen Verteidiger erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung innerhalb der im § 285 Abs. 1 StPO genannten Frist lediglich das Rechtsmittel der Berufung ausgeführt.Gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. November 1977, GZ 3 c römisch fünf r 5684/77-29, mit dem über Manfred A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 15, 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB und Johann B wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten (schweren) Diebstahls (durch Einbruch) nach den Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 3, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB jeweils Freiheitsstrafen verhängt wurden, haben beide Angeklagte fristgerecht Berufung, Johann B überdies auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Der Angeklagte B hat jedoch nach der am 21.Februar 1978 an seinen Verteidiger erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung innerhalb der im Paragraph 285, Absatz eins, StPO genannten Frist lediglich das Rechtsmittel der Berufung ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Da er auch bei der Rechtsmittelanmeldung unterlassen hat, einen der im § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen (§ 285 Abs. 1 StPO) kann auf die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde keine Rücksicht genommen werden. Sie war daher vom Obersten Gerichtshof gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Da er auch bei der Rechtsmittelanmeldung unterlassen hat, einen der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) kann auf die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde keine Rücksicht genommen werden. Sie war daher vom Obersten Gerichtshof gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem zuständigen Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die von den Angeklagten erhobenen Berufungen zuzuleiten.Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zuständigen Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die von den Angeklagten erhobenen Berufungen zuzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00055.78.0404.000
Dokumentnummer
JJT_19780404_OGH0002_0110OS00055_7800000_000