Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Mai 1940 geborene Koch Franz A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Mai 1940 geborene Koch Franz A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147
Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Gemäß dem § 23 StGB wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Gemäß dem Paragraph 23, StGB wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
Dem Angeklagte liegen insgesamt 20 in der Zeit von etwa Anfang April bis zum 6. Mai 1978 an verschiedenen Orten des In- und Auslandes verübte Betrugstaten mit einer Gesamtschadenssumme von 59.800 S zur Last. In insgesamt vierzehn dieser Fälle erwirkte der Angeklagte durch Täuschungshandlungen teils die Honorierung von auf sein ungedecktes Konto bei einer Raiffeisenkasse gezogenen Schecks (Punkt 1 a, b, 2 und 6 des Schuldspruches), teils die Gewährung von Darlehen (Punkt 14 bis 18), teils die Ausfolgung von Vorschüssen für zu liefernde Fernsehapparate (Punkt 1 c, 8 bis 10 und 12 des Schuldspruches). In den weiteren sechs Fällen schädigte er Inhaber von Gaststätten oder Hotelbetrieben durch Eingehen von Kost- und Quartierschulden und in einem Fall zusätzlich durch die Verleitung zur Auszahlung der Differenz zwischen dem Schuldbetrag und der Höhe des von ihm gegebenen, ungedeckten Schecks, sowie eine Prostituierte durch Hingabe eines ungedeckten Schecks zur Gewährung des Beischlafs (Punkt 3 bis 5, 7, 11 und 13 des Schuldspruches). Der im Einzelfall zugefügte Schade überstieg (nur) in den Fakten Punkt 1 b, c sowie 10 des Schuldspruches (8.000 S, 10.000 S und 7.000 S) jeweils die für die rechtliche Annahme des schweren Betruges im Sinne des § 147 Abs 2 StGB maßgebliche Wertgrenze von 5.000 S.Dem Angeklagte liegen insgesamt 20 in der Zeit von etwa Anfang April bis zum 6. Mai 1978 an verschiedenen Orten des In- und Auslandes verübte Betrugstaten mit einer Gesamtschadenssumme von 59.800 S zur Last. In insgesamt vierzehn dieser Fälle erwirkte der Angeklagte durch Täuschungshandlungen teils die Honorierung von auf sein ungedecktes Konto bei einer Raiffeisenkasse gezogenen Schecks (Punkt 1 a, b, 2 und 6 des Schuldspruches), teils die Gewährung von Darlehen (Punkt 14 bis 18), teils die Ausfolgung von Vorschüssen für zu liefernde Fernsehapparate (Punkt 1 c, 8 bis 10 und 12 des Schuldspruches). In den weiteren sechs Fällen schädigte er Inhaber von Gaststätten oder Hotelbetrieben durch Eingehen von Kost- und Quartierschulden und in einem Fall zusätzlich durch die Verleitung zur Auszahlung der Differenz zwischen dem Schuldbetrag und der Höhe des von ihm gegebenen, ungedeckten Schecks, sowie eine Prostituierte durch Hingabe eines ungedeckten Schecks zur Gewährung des Beischlafs (Punkt 3 bis 5, 7, 11 und 13 des Schuldspruches). Der im Einzelfall zugefügte Schade überstieg (nur) in den Fakten Punkt 1 b, c sowie 10 des Schuldspruches (8.000 S, 10.000 S und 7.000 S) jeweils die für die rechtliche Annahme des schweren Betruges im Sinne des Paragraph 147, Absatz 2, StGB maßgebliche Wertgrenze von 5.000 S.
Auf Grund der Vielzahl sowie der Art und Weise der Begehung der Taten durch den kein redliches Einkommen beziehenden Angeklagten nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß er sich durch wiederkehrende Begehung 'derartiger' Straftaten eine für längere Zeit wirksame Einnahmsquelle erschließen wollte und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, daß der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 (sachlich: Z 11) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er sich lediglich gegen die Annahme gewerbsmäßigen schweren Betruges und demgemäß gegen die Bestrafung nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB wendet. Seine Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß und die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, (sachlich: Ziffer 11,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er sich lediglich gegen die Annahme gewerbsmäßigen schweren Betruges und demgemäß gegen die Bestrafung nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB wendet. Seine Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß und die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter.