In seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) kritisiert der Beschwerdeführer verschiedene, aus dem Zusammenhang gelöste Feststellungen des Erstgerichtes und behauptet, sie seien aktenwidrig, unrichtig sowie unvollständig und entbehren teilweise einer entsprechenden Beweisgrundlage.In seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert der Beschwerdeführer verschiedene, aus dem Zusammenhang gelöste Feststellungen des Erstgerichtes und behauptet, sie seien aktenwidrig, unrichtig sowie unvollständig und entbehren teilweise einer entsprechenden Beweisgrundlage.
Dabei übergeht er aber die ausführliche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 14 bis 19), das sich nicht nur auf zahlreiche Zeugenaussagen, sondern auch auf die Gutachten der Sachverständigen Herbert P***** (ON 49 iVm S 127 ff/IV) und DDr. Gerhard A***** (S 365 f/IV) sowie auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung stützte und diese Beweise einer eingehenden Erörterung unterzog.Dabei übergeht er aber die ausführliche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 14 bis 19), das sich nicht nur auf zahlreiche Zeugenaussagen, sondern auch auf die Gutachten der Sachverständigen Herbert P***** (ON 49 in Verbindung mit S 127 ff/IV) und DDr. Gerhard A***** (S 365 f/IV) sowie auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung stützte und diese Beweise einer eingehenden Erörterung unterzog.
Außerdem verkennt die Beschwerde das Wesen einer Nichtigkeit begründenden Aktenwidrigkeit, die nur dann vorliegt, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben (zitiert) wird. Durch die vorliegende Behauptung, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Konstatierungen zugrundeliegenden Beweismaterial ein Widerspruch bestehe, wird der nur eine formale Vergleichung gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zur Darstellung gebracht. Unter diesem Gesichtspunkt kann jedenfalls die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse des Schöffensenates nicht angefochten werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185, 190, 191).Außerdem verkennt die Beschwerde das Wesen einer Nichtigkeit begründenden Aktenwidrigkeit, die nur dann vorliegt, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben (zitiert) wird. Durch die vorliegende Behauptung, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Konstatierungen zugrundeliegenden Beweismaterial ein Widerspruch bestehe, wird der nur eine formale Vergleichung gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zur Darstellung gebracht. Unter diesem Gesichtspunkt kann jedenfalls die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse des Schöffensenates nicht angefochten werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 190, 191).
Durch das Begehren des Nichtigkeitswerbers nach anderen Feststellungen auf Grund eigenständiger Erwägungen, die im wesentlichen auf seiner von den Tatrichtern als widerlegt erachteten, im Rechtsmittel aber als glaubwürdig bezeichneten Verantwortung basieren, ist klar erkennbar, daß sich die Beschwerdeausführungen in einer unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes erschöpfen. Formelle Begründungsmängel liegen indes nicht vor.
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a), worin die Höhe der Verkürzungsbeträge bestritten wird, ist wiederum nicht geeignet, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit des strafbestimmenden Wertbetrages zu wecken. Der Beschwerdeführer ist vielmehr zu seiner Behauptung willkürlich angenommener Versicherungswerte auf die gegenteilige Zeugenaussage der Speditionsangestellten H***** (S 170/IV) zu verweisen.Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), worin die Höhe der Verkürzungsbeträge bestritten wird, ist wiederum nicht geeignet, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit des strafbestimmenden Wertbetrages zu wecken. Der Beschwerdeführer ist vielmehr zu seiner Behauptung willkürlich angenommener Versicherungswerte auf die gegenteilige Zeugenaussage der Speditionsangestellten H***** (S 170/IV) zu verweisen.
Die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.