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Entscheidung 11 Os 56/01×

Entscheidung 11 Os 56/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os56/01

Entscheidungsdatum

07.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2001 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas H***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Februar 2001, GZ 13 römisch fünf r 3331/00-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas H***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 24. November 2000 in Peggau fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich Lebensmittel und Bargeld dem Rudolf Schneller durch Einbruch in ein Gebäude mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht, indem er ein Fenster dessen Wohnhauses einschlug und mit Hilfe einer Leiter einsteigen wollte, wobei es zur Vollendung der Tat nicht kam, weil er von einem Passanten betreten und festgehalten wurde.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen und deshalb als unzulässig zurückzuweisenden Schuldberufung sowie mit einer als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneten, allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Denn statt den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewandten Gesetz zu vergleichen und daraus den Nachweis einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtsfrage durch das Erstgericht zu entwickeln, versucht der Beschwerdeführer, aus urteilsfremden Umständen das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch abzuleiten. Dass nämlich, wovon die Beschwerde ausgeht, der Angeklagte wegen der unzureichenden Dimension des Fensters von seinem Vorhaben Abstand genommen hätte, ist den Urteilsannahmen, denen zufolge die Tatvollendung durch das Dazwischentreten eines Passanten unterblieb, nicht zu entnehmen. Davon abgesehen wäre auch auf Grundlage der Beschwerdebehauptungen der (insoweit relativ untaugliche) Versuch als gescheitert und damit strafbar anzusehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als nicht gesetzesgemäß ausgeführt schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E62752 11D00561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00056.01.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20010807_OGH0002_0110OS00056_0100000_000