Der Ausspruch, dass die Angeklagten schuldig sind, "einen Betrag von
2.600 US-Dollar zur ungeteilten Hand zu bezahlen", und der darauf bezugnehmende Ausfolgungsantrag des Landesgerichtes Korneuburg vom 24. April 2001 stehen, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 StGB in der seit Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 (BGBl Nr. 762) geltenden Fassung ist, wer Vermögensvorteile für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat, zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen. Mehrere Bereicherte sind gemäß § 20 Abs 6 StGB entsprechend ihrem Anteil an der Bereicherung zur Zahlung zu verpflichten. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn das Gericht nach seiner Überzeugung festzusetzen. Eine (Soldidar-)Haftung mehrerer Bereicherter untereinander ist, anders als nach § 20 Abs 3 StGB idF vor dem StRÄG 1996 nicht (mehr) vorgesehen. Vielmehr soll grundsätzlich bei jeder Person der Betrag abgeschöpft werden, um den sie bereichert ist (vgl 33 BlgNR 20. GP 30).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der seit Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 Bundesgesetzblatt Nr. 762) geltenden Fassung ist, wer Vermögensvorteile für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat, zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen. Mehrere Bereicherte sind gemäß Paragraph 20, Absatz 6, StGB entsprechend ihrem Anteil an der Bereicherung zur Zahlung zu verpflichten. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn das Gericht nach seiner Überzeugung festzusetzen. Eine (Soldidar-)Haftung mehrerer Bereicherter untereinander ist, anders als nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1996 nicht (mehr) vorgesehen. Vielmehr soll grundsätzlich bei jeder Person der Betrag abgeschöpft werden, um den sie bereichert ist vergleiche 33 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30).
Nachteilige Auswirkungen für die Verurteilten sind durch die nicht dem Gesetz entsprechende Anordnung der Solidarhaftung nach Lage des Falles nicht gegeben, weil der Abschöpfungsbetrag, von US-Dollar 2.600, zu dessen Zahlung zu ungeteilter Hand sie verurteilt wurden, auch im Fall der rechtsrichtigen anteilsmäßigen Aufteilung auf die beiden Verurteilung zur Gänze abzuschöpfen gewesen wäre. Eine konkrete Wirkung war der Feststellung der Gesetzesverletzung daher nicht zuzuerkennen.
Darüber hinaus widersprach der Ausfolgungsantrag des Landesgerichtes Korneuburg vom 24. April 2001 den Bestimmungen der §§ 6 und 11 Abs 1 GEG, weil (auch) die Verwertung eines in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Geldbetrages ohne Zustimmung des Zahlungspflichtigen nicht unmittelbar, sondern nur nach Erlassung eines Zahlungsauftrages im Weg der Exekutionsführung erfolgen hätte dürfen (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht4 GEG § 5 E 2 und 2a). Fallbezogen ist auch insoweit ein Nachteil für die Verurteilte Katina Alexandra S***** auszuschließen, weil bei der gegebenen Konstellation die Verwertung des Geldbetrages, an welchem dem Bund zudem das Zurückbehaltungsrecht im Sinn des § 5 Abs 1 GEG (zur Sicherung der Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzugs) zugestanden wäre, im Weg der Exekutionsführung erfolgreich möglich gewesen wäre, zumal nach der Aktenlage keine iSd §§ 35 bis 37 EO entgegenstehenden Gründe behauptet wurden oder vorliegen. Es hatte somit auch insoweit mit der bloßen Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden.Darüber hinaus widersprach der Ausfolgungsantrag des Landesgerichtes Korneuburg vom 24. April 2001 den Bestimmungen der Paragraphen 6 und 11 Absatz eins, GEG, weil (auch) die Verwertung eines in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Geldbetrages ohne Zustimmung des Zahlungspflichtigen nicht unmittelbar, sondern nur nach Erlassung eines Zahlungsauftrages im Weg der Exekutionsführung erfolgen hätte dürfen (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht4 GEG Paragraph 5, E 2 und 2a). Fallbezogen ist auch insoweit ein Nachteil für die Verurteilte Katina Alexandra S***** auszuschließen, weil bei der gegebenen Konstellation die Verwertung des Geldbetrages, an welchem dem Bund zudem das Zurückbehaltungsrecht im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, GEG (zur Sicherung der Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzugs) zugestanden wäre, im Weg der Exekutionsführung erfolgreich möglich gewesen wäre, zumal nach der Aktenlage keine iSd Paragraphen 35 bis 37 EO entgegenstehenden Gründe behauptet wurden oder vorliegen. Es hatte somit auch insoweit mit der bloßen Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden.