Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Burak U***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (erster Satz) zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Burak U***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (erster Satz) zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 17. Dezember 2004 in Innsbruck dadurch, dass er mit einem Messer mit 13 cm Klingenlänge gegen den linken Hals- und Schulterbereich des Martin R***** gestochen hat, mit Gewalt gegen eine Person Martin R***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von 22 Euro und ein Mobiltelefon Marke Siemens S55 samt Ladegerät (unerhobenen Wertes), mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe begangen hat.
Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage 1 nach schwerem Raub unter Verwendung einer Waffe und verneinten die Zusatzfrage 1 (fortlaufende Zahl Nr 5) nach Zurechnungsunfähigkeit jeweils stimmeneinhellig. Sie ließen folgerichtig die in Richtung §§ 15, 87 Abs 1 StGB (fortlaufende Zahl Nr 2), §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB (fortlaufende Zahl Nr 3) sowie §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB (fortlaufende Zahl Nr 4) gestellten Eventualfragen sowie die für den Fall deren Bejahung gestellten Zusatzfragen nach Notwehr, Notwehrexzess aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB), der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation (§ 8 erster Satz StGB), ferner die für den Fall deren Bejahung gestellten Eventualfragen nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung infolge fahrlässiger Notwehrüberschreitung, nach fahrlässig irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation und nach fahrlässiger Putativnotwehrüberschreitung unbeantwortet.Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage 1 nach schwerem Raub unter Verwendung einer Waffe und verneinten die Zusatzfrage 1 (fortlaufende Zahl Nr 5) nach Zurechnungsunfähigkeit jeweils stimmeneinhellig. Sie ließen folgerichtig die in Richtung Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (fortlaufende Zahl Nr 2), Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (fortlaufende Zahl Nr 3) sowie Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (fortlaufende Zahl Nr 4) gestellten Eventualfragen sowie die für den Fall deren Bejahung gestellten Zusatzfragen nach Notwehr, Notwehrexzess aus asthenischem Affekt (Paragraph 3, Absatz 2, StGB), der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation (Paragraph 8, erster Satz StGB), ferner die für den Fall deren Bejahung gestellten Eventualfragen nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung infolge fahrlässiger Notwehrüberschreitung, nach fahrlässig irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation und nach fahrlässiger Putativnotwehrüberschreitung unbeantwortet.
Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend angeführten Gründen keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus dem Grund der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend angeführten Gründen keine Berechtigung zu.