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Entscheidung 11 Os 56/07f×

Entscheidung 11 Os 56/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os56/07f

Entscheidungsdatum

19.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wels vom 27. Februar 2007, GZ 13 Hv 194/06d-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 7. Juli 2006, 23.45 Uhr, bis zum 8. Juli 2006, 1.00 Uhr, Josef M***** durch zwanzig wuchtige Schläge mit einem Sesselbein gegen den Kopf, die eine Zertrümmerung des Stirn- und Gesichtsschädels zur Folge hatten, vorsätzlich getötet hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wies das Erstgericht die Anträge auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, „dass Frau Anna S***** die Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und dem Täter hätte jedenfalls hören müssen aufgrund der kurzen Distanz zwischen den Wohnräumlichkeiten von Frau S***** und der Gaststube" sowie auf zeugenschaftliche Vernehmung der Camilla B***** zum Nachweis dafür, „dass das Opfer mit Antiquitäten gehandelt hat und damit geprahlt hat und offensichtlich auch viele Feinde in seinem Umkreis hatte" (S 488 f/IV), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 489 f/IV), weil sich diese Beweisanträge nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen bezogen.

Das ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen vergleiche SSt 41/71, zuletzt 11 Os 12/07k).

Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) aus dem Umstand, dass an einem Hemd des Beschwerdeführers keine Blutspuren sichergestellt worden sind, auf der Basis der Behauptung, mehrere Zeugen hätten dessen Verantwortung untermauert, dieses Hemd im Tatzeitraum getragen zu haben, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen abzuleiten trachtet, entfernt sie sich von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung gaben die Zeugen Ma***** (S 375/IV), Ho***** (S 383/IV) und L***** (S 479/IV) nämlich einerseits an, den Beschwerdeführer einige Zeit vor dem Tatzeitpunkt zuletzt gesehen zu haben und andererseits, das sichergestellte Hemd nicht mit Gewissheit als das damals von diesem getragene identifizieren zu können. Mit den Spekulationen darüber, dass die am Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefundene, vom Tatopfer stammende Blutspur auch zu einem vor der Tat gelegenen Zeitpunkt entstanden sein könnte, und den daraus entwickelten Überlegungen zur Beweiskraft dieser Spur wendet sich die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Behauptung, die Zeugin R***** habe ausgesagt, beim Verlassen des späteren Tatorts neben dem Beschwerdeführer und dem Tatopfer eine weitere Person wahrgenommen zu haben, entfernt sich vom Akteninhalt (richtig: S 391/IV).

In Bezug auf die Angaben zum zeitlichen Ablauf der dem Tatgeschehen vorgelagerten Vorgänge hält die Rüge zutreffend fest, dass die Zeugenaussagen differieren. Der Umstand, dass die Geschworenen insoweit den - im Übrigen zahlenmäßig deutlich überwiegenden - Depositionen gefolgt sind, welche die Täterschaft des Beschwerdeführers zeitlich nicht ausschließen, ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen.

Korrespondierendes gilt für die spekulativen Überlegungen zu zeitlichen Unschärfen der Aussage der Zeugin S***** und zum Schuhwerk des Beschwerdeführers.

Der Einwand, der Schwurgerichtshof habe durch die Unterlassung der Anordnung weiterer DNA-Analysen und Spuren-Vergleiche die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung verletzt, lässt nicht erkennen, wodurch der Beschwerdeführer diesbezüglich an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480; jüngst 11 Os 24/07z).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84740 11Os56.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00056.07F.0619.000

Dokumentnummer

JJT_20070619_OGH0002_0110OS00056_07F0000_000