Die dagegen aus Z 5 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wies das Erstgericht die Anträge auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, „dass Frau Anna S***** die Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und dem Täter hätte jedenfalls hören müssen aufgrund der kurzen Distanz zwischen den Wohnräumlichkeiten von Frau S***** und der Gaststube" sowie auf zeugenschaftliche Vernehmung der Camilla B***** zum Nachweis dafür, „dass das Opfer mit Antiquitäten gehandelt hat und damit geprahlt hat und offensichtlich auch viele Feinde in seinem Umkreis hatte" (S 488 f/IV), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 489 f/IV), weil sich diese Beweisanträge nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen bezogen.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wies das Erstgericht die Anträge auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, „dass Frau Anna S***** die Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und dem Täter hätte jedenfalls hören müssen aufgrund der kurzen Distanz zwischen den Wohnräumlichkeiten von Frau S***** und der Gaststube" sowie auf zeugenschaftliche Vernehmung der Camilla B***** zum Nachweis dafür, „dass das Opfer mit Antiquitäten gehandelt hat und damit geprahlt hat und offensichtlich auch viele Feinde in seinem Umkreis hatte" (S 488 f/IV), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 489 f/IV), weil sich diese Beweisanträge nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen bezogen.
Das ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (vgl SSt 41/71, zuletzt 11 Os 12/07k).Das ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen vergleiche SSt 41/71, zuletzt 11 Os 12/07k).
Soweit die Tatsachenrüge (Z 10a) aus dem Umstand, dass an einem Hemd des Beschwerdeführers keine Blutspuren sichergestellt worden sind, auf der Basis der Behauptung, mehrere Zeugen hätten dessen Verantwortung untermauert, dieses Hemd im Tatzeitraum getragen zu haben, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen abzuleiten trachtet, entfernt sie sich von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung gaben die Zeugen Ma***** (S 375/IV), Ho***** (S 383/IV) und L***** (S 479/IV) nämlich einerseits an, den Beschwerdeführer einige Zeit vor dem Tatzeitpunkt zuletzt gesehen zu haben und andererseits, das sichergestellte Hemd nicht mit Gewissheit als das damals von diesem getragene identifizieren zu können. Mit den Spekulationen darüber, dass die am Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefundene, vom Tatopfer stammende Blutspur auch zu einem vor der Tat gelegenen Zeitpunkt entstanden sein könnte, und den daraus entwickelten Überlegungen zur Beweiskraft dieser Spur wendet sich die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) aus dem Umstand, dass an einem Hemd des Beschwerdeführers keine Blutspuren sichergestellt worden sind, auf der Basis der Behauptung, mehrere Zeugen hätten dessen Verantwortung untermauert, dieses Hemd im Tatzeitraum getragen zu haben, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen abzuleiten trachtet, entfernt sie sich von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung gaben die Zeugen Ma***** (S 375/IV), Ho***** (S 383/IV) und L***** (S 479/IV) nämlich einerseits an, den Beschwerdeführer einige Zeit vor dem Tatzeitpunkt zuletzt gesehen zu haben und andererseits, das sichergestellte Hemd nicht mit Gewissheit als das damals von diesem getragene identifizieren zu können. Mit den Spekulationen darüber, dass die am Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefundene, vom Tatopfer stammende Blutspur auch zu einem vor der Tat gelegenen Zeitpunkt entstanden sein könnte, und den daraus entwickelten Überlegungen zur Beweiskraft dieser Spur wendet sich die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Behauptung, die Zeugin R***** habe ausgesagt, beim Verlassen des späteren Tatorts neben dem Beschwerdeführer und dem Tatopfer eine weitere Person wahrgenommen zu haben, entfernt sich vom Akteninhalt (richtig: S 391/IV).
In Bezug auf die Angaben zum zeitlichen Ablauf der dem Tatgeschehen vorgelagerten Vorgänge hält die Rüge zutreffend fest, dass die Zeugenaussagen differieren. Der Umstand, dass die Geschworenen insoweit den - im Übrigen zahlenmäßig deutlich überwiegenden - Depositionen gefolgt sind, welche die Täterschaft des Beschwerdeführers zeitlich nicht ausschließen, ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen.
Korrespondierendes gilt für die spekulativen Überlegungen zu zeitlichen Unschärfen der Aussage der Zeugin S***** und zum Schuhwerk des Beschwerdeführers.
Der Einwand, der Schwurgerichtshof habe durch die Unterlassung der Anordnung weiterer DNA-Analysen und Spuren-Vergleiche die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung verletzt, lässt nicht erkennen, wodurch der Beschwerdeführer diesbezüglich an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; jüngst 11 Os 24/07z).Der Einwand, der Schwurgerichtshof habe durch die Unterlassung der Anordnung weiterer DNA-Analysen und Spuren-Vergleiche die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung verletzt, lässt nicht erkennen, wodurch der Beschwerdeführer diesbezüglich an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480; jüngst 11 Os 24/07z).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.