Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1a, 3, 4, 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, 3, 4, 5 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****.
Im Hinblick darauf, dass dieser Angeklagte in der gesamten Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht
– entgegen der zwingenden Vorschrift des § 61 Abs 1 Z 4 StPO – nicht durch einen Verteidiger vertreten war (ON 21 S 1 f, 4, 8 f, 16, 20) rügt er zu Recht die Missachtung der notwendigen Verteidigung während der Hauptverhandlung (Z 1a).Im Hinblick darauf, dass dieser Angeklagte in der gesamten Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, – entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4, StPO – nicht durch einen Verteidiger vertreten war (ON 21 S 1 f, 4, 8 f, 16, 20) rügt er zu Recht die Missachtung der notwendigen Verteidigung während der Hauptverhandlung (Ziffer eins a,).
Eine Aufhebung des den Nichtigkeitswerber betreffenden Schuldspruchs samt der davon abhängigen Entscheidungen, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung an das Landesgericht (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO) ist demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) unumgänglich, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.Eine Aufhebung des den Nichtigkeitswerber betreffenden Schuldspruchs samt der davon abhängigen Entscheidungen, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung an das Landesgericht (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) ist demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO) unumgänglich, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.
Bleibt anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einem amtswegigen Vorgehen hinsichtlich der Einziehung (§ 26 StGB) des vom Mitangeklagten C***** für die Tatbegehung verwendeten, im Urteil nicht weiter spezifizierten Klappmessers (vgl RIS-Justiz RS0082031) nicht veranlasst sah. Denn nach der Aktenlage (ON 2 S 29, 53 und ON 21 S 4) liegen die Voraussetzungen für eine Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB vor, sodass ein Nachteil (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) für den Mitangeklagten nicht auszumachen ist (vgl 14 Os 114/14t mwN).Bleibt anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einem amtswegigen Vorgehen hinsichtlich der Einziehung (Paragraph 26, StGB) des vom Mitangeklagten C***** für die Tatbegehung verwendeten, im Urteil nicht weiter spezifizierten Klappmessers vergleiche RIS-Justiz RS0082031) nicht veranlasst sah. Denn nach der Aktenlage (ON 2 S 29, 53 und ON 21 S 4) liegen die Voraussetzungen für eine Konfiskation nach Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB vor, sodass ein Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) für den Mitangeklagten nicht auszumachen ist vergleiche 14 Os 114/14t mwN).