[4] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Die Fragenrüge (Z 6) moniert, die Hauptfrage enthalte eine kumulative Aufzählung gravierender, emotional besetzter Begriffe und eine moralische Qualifikation des inkriminierten Verhaltens. Damit suggeriere sie den Geschworenen, „dass mit der zur Last gelegten Tathandlung ('deutscher Gruß') zwangsläufig die weiteren aufgezählten Tatbestandselemente verbunden und erfüllt wären“, womit sie geeignet sei, „den Entscheidungsprozess der Geschworenen in unzulässiger Weise zu beeinflussen“. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) moniert, die Hauptfrage enthalte eine kumulative Aufzählung gravierender, emotional besetzter Begriffe und eine moralische Qualifikation des inkriminierten Verhaltens. Damit suggeriere sie den Geschworenen, „dass mit der zur Last gelegten Tathandlung ('deutscher Gruß') zwangsläufig die weiteren aufgezählten Tatbestandselemente verbunden und erfüllt wären“, womit sie geeignet sei, „den Entscheidungsprozess der Geschworenen in unzulässiger Weise zu beeinflussen“.
[6] Gemäß § 312 Abs 1 StPO ist die Hauptfrage darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Der Schwurgerichtshof (§ 310 Abs 1 erster Satz StPO) muss daher den in Rede stehenden Lebenssachverhalt so umschreiben, dass er allen Tatbestandselementen einer bestimmten strafbaren Handlung entspricht (RIS-Justiz RS0135527; vgl weiters RIS-Justiz RS0100780; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 27 ff). Gemäß Paragraph 312, Absatz eins, StPO ist die Hauptfrage darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Der Schwurgerichtshof (Paragraph 310, Absatz eins, erster Satz StPO) muss daher den in Rede stehenden Lebenssachverhalt so umschreiben, dass er allen Tatbestandselementen einer bestimmten strafbaren Handlung entspricht (RIS-Justiz RS0135527; vergleiche weiters RIS-Justiz RS0100780; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 27 ff).
[7] Mit dem bezeichneten Vorbringen wird nicht prozessförmig dargelegt (vgl aber RIS-Justiz RS0119417), inwieweit durch die subsumtionstaugliche Umschreibung des Sachverhalts, darunter des normativen Tatbestandsmerkmals der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn (dazu Oberressl in WK² StGB Vor Verbotsgesetz Rz 11 und VerbotsG § 3g Rz 4 ff, 17 f; Lässig, WK-StPO § 312 Rz 9, 18 f) in der Hauptfrage eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein könnte. Mit dem bezeichneten Vorbringen wird nicht prozessförmig dargelegt vergleiche aber RIS-Justiz RS0119417), inwieweit durch die subsumtionstaugliche Umschreibung des Sachverhalts, darunter des normativen Tatbestandsmerkmals der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn (dazu Oberressl in WK² StGB Vor Verbotsgesetz Rz 11 und VerbotsG Paragraph 3 g, Rz 4 ff, 17 f; Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 9, 18 f) in der Hauptfrage eine der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein könnte.
[8] Ebenso wenig wird klar gemacht, warum mit dieser Formulierung nicht danach gefragt worden sein sollte, „ob der Angeklagte die konkrete Handlung gesetzt hat“, und auf der Grundlage welcher Vorschrift die Geschworenen „eigens“ zu fragen gewesen wären, ob „der Angeklagte die gegenständliche Tathandlung faktisch überhaupt ausgeführt hat“ (vgl erneut RIS-Justiz RS0135527). Ebenso wenig wird klar gemacht, warum mit dieser Formulierung nicht danach gefragt worden sein sollte, „ob der Angeklagte die konkrete Handlung gesetzt hat“, und auf der Grundlage welcher Vorschrift die Geschworenen „eigens“ zu fragen gewesen wären, ob „der Angeklagte die gegenständliche Tathandlung faktisch überhaupt ausgeführt hat“ vergleiche erneut RIS-Justiz RS0135527).
[9] Mit der verbleibenden, auf eigene Beweisüberlegungen gestützten Kritik an der Aufnahme einzelner Sachverhaltselemente (Beschimpfungen) in die Hauptfrage wird diese Anfechtungskategorie nicht angesprochen; dass die Stellung einer Zusatz- oder Eventualfrage trotz Indikation unterblieben wäre (vgl RIS-Justiz RS0119417 [T1]), wird gar nicht behauptet. Mit der verbleibenden, auf eigene Beweisüberlegungen gestützten Kritik an der Aufnahme einzelner Sachverhaltselemente (Beschimpfungen) in die Hauptfrage wird diese Anfechtungskategorie nicht angesprochen; dass die Stellung einer Zusatz- oder Eventualfrage trotz Indikation unterblieben wäre vergleiche RIS-Justiz RS0119417 [T1]), wird gar nicht behauptet.
[10] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583 [T5]). Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583 [T5]).
[11] Mit ihrer Analyse und Bewertung der Aussagen des Angeklagten und der vernommenen Zeugen sowie mit darauf aufbauenden Beweisschlüssen gelingt es der Tatsachenrüge (Z 10a) nicht, beim Obersten Gerichtshof Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs der Geschworenen über entscheidende Tatsachen zu wecken. Mit ihrer Analyse und Bewertung der Aussagen des Angeklagten und der vernommenen Zeugen sowie mit darauf aufbauenden Beweisschlüssen gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs der Geschworenen über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.