Die auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit.a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch ist berechtigt.Die auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch ist berechtigt.
Zutreffend abgelehnt wurde vom Schöffengericht die Beurteilung der Tat als Verbrechen nach den § 15, 207 Abs. 1Zutreffend abgelehnt wurde vom Schöffengericht die Beurteilung der Tat als Verbrechen nach den Paragraph 15, 207, Absatz eins
StGB. Für diesen Schuldspruch wäre nämlich, wie in der Anklage angenommen, ein vorsätzliches Handeln des Täters auch in bezug auf das tatbestandsrelevante Alter des Rudolf B von unter vierzehn Jahren Voraussetzung gewesen (§ 5, 7 Abs. 1 StGB); der (Tatbild-) Irrtum des Angeklagten darüber schloß einen (zumindest bedingt) auf Unzucht mit einem Unmündigen (§ 74 Z 1 StGB) gerichteten Vorsatz seinerseits aus.StGB. Für diesen Schuldspruch wäre nämlich, wie in der Anklage angenommen, ein vorsätzliches Handeln des Täters auch in bezug auf das tatbestandsrelevante Alter des Rudolf B von unter vierzehn Jahren Voraussetzung gewesen (Paragraph 5, 7, Absatz eins, StGB); der (Tatbild-) Irrtum des Angeklagten darüber schloß einen (zumindest bedingt) auf Unzucht mit einem Unmündigen (Paragraph 74, Ziffer eins, StGB) gerichteten Vorsatz seinerseits aus.
Hielt aber der Angeklagte solcherart - anders als in dem der im Urteil zitierten Entscheidung (RZ 1976/74) zugrundegelegenen Fall - das Tatopfer für jugendlich (§ 74 Z 2 StGB), dann kommt der Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft, die nunmehr einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den § 15, 209Hielt aber der Angeklagte solcherart - anders als in dem der im Urteil zitierten Entscheidung (RZ 1976/74) zugrundegelegenen Fall - das Tatopfer für jugendlich (Paragraph 74, Ziffer 2, StGB), dann kommt der Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft, die nunmehr einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den Paragraph 15, 209
StGB anstrebt, Berechtigung zu.
Denn zum einen hat er durch sein festgestelltes Verhalten zur Realisierung seines auf gleichgeschlechtliche Unzucht mit einem Jugendlichen abzielenden Tatplans im Sinn des § 15 Abs. 2 StGB ausführungsnahe Tathandlungen unternommen und zum anderen kommt im vorliegenden Fall ungeachtet des tatsächlichen Alters des Unzuchtsopfers die Annahme einer Straflosigkeit dieses Versuchs wegen (absoluter) Untauglichkeit des Objekts nicht in Betracht. Gemäß dem § 15 Abs. 3 StGB setzt letztere u.a. voraus, daß eine tatplangemäße Deliktsvollendung nach der Art des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war; dies trifft hier nicht zu. Tatobjekt war ein gegen Mißbrauch zur Unzucht strafrechtlich geschützter Knabe, der nach seiner Gesamterscheinung den Eindruck eines Jugendlichen machte. Davon, daß ein solcher Bursche generell unter keinen Umständen Objekt einer gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen sein könnte, kann naturgemäß keine Rede sein; der Umstand, daß der zur soeben beschriebenen Art von Unzuchtsopfern gehörende Halbwüchsige im gegebenen konkreten Fall tatsächlich das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte - sodann selbst ein Gelingen der geplanten Unzucht hier nicht zur Deliktsvollendung geführt hätte -, kann demnach nicht eine Straflosigkeit des dem Angeklagten wegen der in Rede stehenden Tat zur Last fallenden Verbrechens nach den § 15, 209 StGB wegen absoluter Untauglichkeit des Versuchs im Sinn des § 15 Abs. 3 StGB nach sich ziehen.Denn zum einen hat er durch sein festgestelltes Verhalten zur Realisierung seines auf gleichgeschlechtliche Unzucht mit einem Jugendlichen abzielenden Tatplans im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, StGB ausführungsnahe Tathandlungen unternommen und zum anderen kommt im vorliegenden Fall ungeachtet des tatsächlichen Alters des Unzuchtsopfers die Annahme einer Straflosigkeit dieses Versuchs wegen (absoluter) Untauglichkeit des Objekts nicht in Betracht. Gemäß dem Paragraph 15, Absatz 3, StGB setzt letztere u.a. voraus, daß eine tatplangemäße Deliktsvollendung nach der Art des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war; dies trifft hier nicht zu. Tatobjekt war ein gegen Mißbrauch zur Unzucht strafrechtlich geschützter Knabe, der nach seiner Gesamterscheinung den Eindruck eines Jugendlichen machte. Davon, daß ein solcher Bursche generell unter keinen Umständen Objekt einer gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen sein könnte, kann naturgemäß keine Rede sein; der Umstand, daß der zur soeben beschriebenen Art von Unzuchtsopfern gehörende Halbwüchsige im gegebenen konkreten Fall tatsächlich das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte - sodann selbst ein Gelingen der geplanten Unzucht hier nicht zur Deliktsvollendung geführt hätte -, kann demnach nicht eine Straflosigkeit des dem Angeklagten wegen der in Rede stehenden Tat zur Last fallenden Verbrechens nach den Paragraph 15, 209, StGB wegen absoluter Untauglichkeit des Versuchs im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, StGB nach sich ziehen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie im Spruch zu erkennen.
Bei der hiedurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen, hingegen als mildernd das Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, sowie den Umstand, daß die Tat in einigen Fällen beim Versuch geblieben ist. In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe gelangte der Oberste Gerichtshof zur Ansicht, daß mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Da es aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht der Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe bedarf, war nach der Vorschrift des § 37 Abs. 1Bei der hiedurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen, hingegen als mildernd das Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, sowie den Umstand, daß die Tat in einigen Fällen beim Versuch geblieben ist. In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe gelangte der Oberste Gerichtshof zur Ansicht, daß mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Da es aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht der Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe bedarf, war nach der Vorschrift des Paragraph 37, Absatz eins
StGB anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen. Diese erschien mit 360 Tagessätzen schuldangemessen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - er ist ledig und hat keine Sorgepflichten -
sowie seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Forstarbeiter wurde der Tagessatz mit 200 S bemessen (§ 19 Abs. 2 StGB). Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf der Vorschrift des § 19 Abs. 3 StGB.sowie seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Forstarbeiter wurde der Tagessatz mit 200 S bemessen (Paragraph 19, Absatz 2, StGB). Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 3, StGB.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.