Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.April 1944 geborene Zeitschriftenwerber Wilfried A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.April 1944 geborene Zeitschriftenwerber Wilfried A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129
Z 2 StGB (A), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (B), des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB (C), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (D) und des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB (E) schuldig erkannt.Ziffer 2, StGB (A), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B), des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (C), des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (D) und des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB (E) schuldig erkannt.
Inhaltlich des allein von der Anfechtung erfaßten Teiles des Schuldspruches hat der Angeklagte am 3.Jänner 1985 in Wien Friedrich B durch Versetzen eines Faustschlages und mehrerer Fußtritte und Josef C durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht jeweils vorsätzlich (im Urteil näher bezeichnete) leichte Körperverletzungen zugefügt (B 1 und 2) und den Gernot D dadurch, daß er gegen die von diesem Wagenlenker zugehaltene Fahrertür des Stadtbahntriebwagens wiederholt mit den Füßen trat, fahrlässig leicht verletzt (C) sowie vorsätzlich die Türe beschädigt (D).
Nur diese, einen als Passagier der Wiener Stadtbahn kurz nach Mitternacht gesetzten Exzeß betreffenden Schuldsprüche B, C und D ficht der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Ziel an, die Begehung dieser mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) unter Beweis zu stellen.Nur diese, einen als Passagier der Wiener Stadtbahn kurz nach Mitternacht gesetzten Exzeß betreffenden Schuldsprüche B, C und D ficht der Angeklagte mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Ziel an, die Begehung dieser mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, StGB) unter Beweis zu stellen.
Mit der Verfahrensrüge wirft der auch in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger (gemäß § 41 Abs. 2 StPO) vertretene Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, es in Verletzung seiner Anleitungspflicht nach § 3 StPO unterlassen zu haben, die in der Hauptverhandlung 'der Sache nach angebotenen Beweise' über den Grad seiner Alkoholisierung aufzunehmen. Er sei nicht einmal gefragt worden, welche Beweismittel ihm über den Alkoholkonsum am 2.Jänner 1985 zur Verfügung stehen. Er mache nunmehr zwei Arbeitskollegen namhaft, in deren Beisein er tagsüber und am Abend bestimmte alkoholische Getränke zu sich genommen habe.Mit der Verfahrensrüge wirft der auch in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger (gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO) vertretene Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, es in Verletzung seiner Anleitungspflicht nach Paragraph 3, StPO unterlassen zu haben, die in der Hauptverhandlung 'der Sache nach angebotenen Beweise' über den Grad seiner Alkoholisierung aufzunehmen. Er sei nicht einmal gefragt worden, welche Beweismittel ihm über den Alkoholkonsum am 2.Jänner 1985 zur Verfügung stehen. Er mache nunmehr zwei Arbeitskollegen namhaft, in deren Beisein er tagsüber und am Abend bestimmte alkoholische Getränke zu sich genommen habe.