Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Grunderfordernis der Verwirklichung einer fahrlässigen Körperverletzung des § 88 StGB - vorliegend nach dessen Abs 1 und Abs 4 erster Fall - ein im Sinne dieses Deliktstypus objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Darunter ist ganz allgemein ein Verhalten zu verstehen, welches bereits im Zeitpunkt seiner Vornahme die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines anderen objektiv befürchten lässt und dabei den Bereich des vom Recht tolerierten Risikos überschreitet (deliktstypisch sozial inadäquat gefährliches Verhalten: vgl Burgstaller in WK1 § 88 Rz 8, § 6 Rz 33 ff und § 80 Rz 8 ff; Kienapfel BT I4 § 80 RN 27). Demnach schließt ein Verhalten, welches sich im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt, schon die Zurechnung zum objektiven Tatbestand aus.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Grunderfordernis der Verwirklichung einer fahrlässigen Körperverletzung des Paragraph 88, StGB - vorliegend nach dessen Absatz eins und Absatz 4, erster Fall - ein im Sinne dieses Deliktstypus objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Darunter ist ganz allgemein ein Verhalten zu verstehen, welches bereits im Zeitpunkt seiner Vornahme die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines anderen objektiv befürchten lässt und dabei den Bereich des vom Recht tolerierten Risikos überschreitet (deliktstypisch sozial inadäquat gefährliches Verhalten: vergleiche Burgstaller in WK1 Paragraph 88, Rz 8, Paragraph 6, Rz 33 ff und Paragraph 80, Rz 8 ff; Kienapfel BT I4 Paragraph 80, RN 27). Demnach schließt ein Verhalten, welches sich im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt, schon die Zurechnung zum objektiven Tatbestand aus.
Prototyp des erlaubten Risikos ist das - generell für Leben, Gesundheit und Sachgüter fraglos ein relevantes Risiko darstellende - Autofahren unter Einhaltung aller maßgeblichen Regeln des Straßenverkehrs. Die Verursachung einer Rechtsgüterverletzung, die trotz Beachtung sämtlicher Verkehrsregeln zustandegekommen ist, ist demzufolge keine Tatbestandshandlung.
Im vorliegenden Fall ist daher vorerst zu prüfen, ob das Fahrverhalten des Angeklagten den hier zu beachtenden Verkehrsvorschriften entsprochen hat.
Auszugehen ist zunächst davon, dass der Angeklagte die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten hat. Die dadurch gezogene Grenze zu einem durch die Wahl einer größeren Geschwindigkeit indizierten unerlaubten Risiko ist indes keine absolute. Sie wird vielmehr durch Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie durch Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung, welchen sich der Fahrzeuglenker ebenso anzupassen hat wie seinen individuellen Fähigkeiten (§ 20 Abs 1 StVO), relativiert. Dementsprechend ist die Ausschöpfung der an sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur bei optimalen Verhältnissen statthaft. Ein Minus bei nach der angeführten Bestimmung maßgebenden Faktoren ist demnach durch die Reduktion der Geschwindigkeit auf eine solche, welche jedenfalls die Einhaltung der bei der erlaubten Geschwindigkeit ohne diese Defizite erreichbaren Anhaltestrecke gewährleistet, zu kompensieren.Auszugehen ist zunächst davon, dass der Angeklagte die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten hat. Die dadurch gezogene Grenze zu einem durch die Wahl einer größeren Geschwindigkeit indizierten unerlaubten Risiko ist indes keine absolute. Sie wird vielmehr durch Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie durch Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung, welchen sich der Fahrzeuglenker ebenso anzupassen hat wie seinen individuellen Fähigkeiten (Paragraph 20, Absatz eins, StVO), relativiert. Dementsprechend ist die Ausschöpfung der an sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur bei optimalen Verhältnissen statthaft. Ein Minus bei nach der angeführten Bestimmung maßgebenden Faktoren ist demnach durch die Reduktion der Geschwindigkeit auf eine solche, welche jedenfalls die Einhaltung der bei der erlaubten Geschwindigkeit ohne diese Defizite erreichbaren Anhaltestrecke gewährleistet, zu kompensieren.
Aus dem aus § 20 Abs 1 StVO abzuleitenden Gebot des Fahrens auf Sicht - gegebenenfalls auf halbe Sicht - kann sich desgleichen die Verpflichtung zur Einhaltung einer geringeren als der grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit und damit eine Einengung des erlaubten Risikos ergeben.Aus dem aus Paragraph 20, Absatz eins, StVO abzuleitenden Gebot des Fahrens auf Sicht - gegebenenfalls auf halbe Sicht - kann sich desgleichen die Verpflichtung zur Einhaltung einer geringeren als der grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit und damit eine Einengung des erlaubten Risikos ergeben.
Ein besonderer Stellenwert kommt vornehmlich im Straßenverkehr dem in § 3 StVO normierten, als expliziter Ausformung des erlaubten Risikos verstandenen (vgl Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikt 59; Kienapfel BT 14 § 80 Rz 29 ff) Vertrauensgrundsatz zu, wonach der sich sorgfaltsgemäß Verhaltende (vgl 11 Os 105/62; 11 Os 38/62 ua) darauf vertrauen kann, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer, die von seinem Verhalten in irgendeiner Weise tangiert werden könnten, ebenfalls sorgfaltsgemäß handeln, soweit nicht augenfällig erkennbar ist (s ZVR 1966/223; 1967/258), dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, die Verkehrsvorschriften einzuhalten - weshalb der Vertrauensgrundsatz auch in Bezug auf nicht wahrnehmbare Personen anwendbar ist (SSt 52/2; Burgstaller aaO § 88 Rz 16, § 80 Rz 30) oder aber eine unklare Verkehrssituation vorliegt, also eine Verkehrslage, die sich nach den Umständen nicht beurteilen lässt (ZVR 1963/261, 1979/249).Ein besonderer Stellenwert kommt vornehmlich im Straßenverkehr dem in Paragraph 3, StVO normierten, als expliziter Ausformung des erlaubten Risikos verstandenen vergleiche Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikt 59; Kienapfel BT 14 Paragraph 80, Rz 29 ff) Vertrauensgrundsatz zu, wonach der sich sorgfaltsgemäß Verhaltende vergleiche 11 Os 105/62; 11 Os 38/62 ua) darauf vertrauen kann, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer, die von seinem Verhalten in irgendeiner Weise tangiert werden könnten, ebenfalls sorgfaltsgemäß handeln, soweit nicht augenfällig erkennbar ist (s ZVR 1966/223; 1967/258), dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, die Verkehrsvorschriften einzuhalten - weshalb der Vertrauensgrundsatz auch in Bezug auf nicht wahrnehmbare Personen anwendbar ist (SSt 52/2; Burgstaller aaO Paragraph 88, Rz 16, Paragraph 80, Rz 30) oder aber eine unklare Verkehrssituation vorliegt, also eine Verkehrslage, die sich nach den Umständen nicht beurteilen lässt (ZVR 1963/261, 1979/249).
Nach dem vorliegenden Urteilssachverhalt liegt keiner jener Faktoren vor, welcher der Ausschöpfung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit entgegenstehen könnte.
Angesichts der trockenen Straße, der sonnigen Witterung und mangels jeglicher Anhaltspunkte für Defizite in Bezug auf Sicht, Bereifung, Bremsanlage, Ladung oder individueller Fähigkeiten des Fahrzeuglenkers und dgl bestand zur Wahl einer geringeren als der im Ortsgebiet zulässigen Geschwindigkeit kein Anlass.
Das Vorbeifahren an einem rechts haltenden Omnibus ist nach den Verkehrsvorschriften nur in den in § 17 StVO genannten, hier nicht zutreffenden Fällen untersagt.Das Vorbeifahren an einem rechts haltenden Omnibus ist nach den Verkehrsvorschriften nur in den in Paragraph 17, StVO genannten, hier nicht zutreffenden Fällen untersagt.
Damit, dass der zwölfjährige Schüler Marco P***** vor dem haltenden Bus - für den Angeklagten von rechts und vorher nicht erkennbar - "zügig" in die Fahrbahn trat und unter Missachtung des fließenden Verkehrs - und damit des herannahenden Angeklagten - die Straße überqueren wollte, musste der Angeklagte nicht rechnen. Insoweit kommt ihm der Vertrauensgrundsatz zugute, der nach dem Vorgesagten auch in Bezug auf nicht wahrnehmbare Personen anzuwenden ist. Hinweise auf eine durch die Anwesenheit von Kindern zu beachtende potentiell erhöhte Gefahrenlage (§ 12 StVO: "Achtung Kinder"), welche die Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes ebenfalls ausschließen, fehlten. Dass der Autobus im Bereich einer Haltestelle hielt, stellt zudem keine unklare Verkehrssituation dar und steht sohin der Anwendung des Vertrauensgrundsatzes ebenfalls nicht entgegen. Fraglich kann somit nur sein, ob sich der Angeklagte beim Vorbeifahren am haltenden Bus sorgfaltsgemäß verhalten hat, weil er sich verneinendenfalls auf den Vertrauensgrundsatz nicht berufen könnte.Damit, dass der zwölfjährige Schüler Marco P***** vor dem haltenden Bus - für den Angeklagten von rechts und vorher nicht erkennbar - "zügig" in die Fahrbahn trat und unter Missachtung des fließenden Verkehrs - und damit des herannahenden Angeklagten - die Straße überqueren wollte, musste der Angeklagte nicht rechnen. Insoweit kommt ihm der Vertrauensgrundsatz zugute, der nach dem Vorgesagten auch in Bezug auf nicht wahrnehmbare Personen anzuwenden ist. Hinweise auf eine durch die Anwesenheit von Kindern zu beachtende potentiell erhöhte Gefahrenlage (Paragraph 12, StVO: "Achtung Kinder"), welche die Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes ebenfalls ausschließen, fehlten. Dass der Autobus im Bereich einer Haltestelle hielt, stellt zudem keine unklare Verkehrssituation dar und steht sohin der Anwendung des Vertrauensgrundsatzes ebenfalls nicht entgegen. Fraglich kann somit nur sein, ob sich der Angeklagte beim Vorbeifahren am haltenden Bus sorgfaltsgemäß verhalten hat, weil er sich verneinendenfalls auf den Vertrauensgrundsatz nicht berufen könnte.
Weil ein Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger nach Lage des Falles auch an der vom späteren Unfallopfer gewählten Position grundsätzlich zulässig war, war der Angeklagte verhalten, seine Fahrweise so einzurichten, dass er einem - sich seinerseits StVO-konform verhaltenden - Fußgänger das gefahrlose Erreichen einer Position nach Passieren der Fluchtlinie der linksseitigen Busbegrenzung ermöglicht, aus welcher der Fußgänger einen Überblick auf die Verkehrssituation im Hinblick auf sein Vorhaben, die Fahrbahn zu überqueren, gewinnen konnte (vgl 2 Ob 99/71; ZVR 1974/125, 1979/155). Dazu hat er entweder einen entsprechenden Seitenabstand zum Autobus einzuhalten oder aber seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, dass er vor einem einige Schritte in die Fahrbahn tretenden Passanten stehen bleiben oder ihm doch rechtzeitig ausweichen kann, um ihm das Erreichen der zuvor beschriebenen Sichtposition zu ermöglichen (2 Ob 99/71; 2 Ob 53/88; Burgstaller aaO § 80 Rz 29).Weil ein Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger nach Lage des Falles auch an der vom späteren Unfallopfer gewählten Position grundsätzlich zulässig war, war der Angeklagte verhalten, seine Fahrweise so einzurichten, dass er einem - sich seinerseits StVO-konform verhaltenden - Fußgänger das gefahrlose Erreichen einer Position nach Passieren der Fluchtlinie der linksseitigen Busbegrenzung ermöglicht, aus welcher der Fußgänger einen Überblick auf die Verkehrssituation im Hinblick auf sein Vorhaben, die Fahrbahn zu überqueren, gewinnen konnte vergleiche 2 Ob 99/71; ZVR 1974/125, 1979/155). Dazu hat er entweder einen entsprechenden Seitenabstand zum Autobus einzuhalten oder aber seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, dass er vor einem einige Schritte in die Fahrbahn tretenden Passanten stehen bleiben oder ihm doch rechtzeitig ausweichen kann, um ihm das Erreichen der zuvor beschriebenen Sichtposition zu ermöglichen (2 Ob 99/71; 2 Ob 53/88; Burgstaller aaO Paragraph 80, Rz 29).
Durch die Wahl eines festgestellten Seitenabstandes von rund 1,5 Meter hat der Angeklagte diesem Sorgfaltsgebot entsprochen: eine gleichzeitige Reduktion der Geschwindigkeit war demnach nicht erforderlich. Daraus folgt, dass der Angeklagte allen nach Lage des Falles zu beachtenden Verkehrsvorschriften entsprochen hat und sich sein Fahrverhalten somit im Ramen des erlaubten Risikos bewegte, sodass ihm ein tatbildgemäßes Verhalten nicht angelastet werden kann. Der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und, weil sich die darnach unrichtige Rechtsansicht der Gerichte durch den gefällten - und bestätigten - Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, gemäß § 292 StPO mit einem Freispruch vorzugehen.Durch die Wahl eines festgestellten Seitenabstandes von rund 1,5 Meter hat der Angeklagte diesem Sorgfaltsgebot entsprochen: eine gleichzeitige Reduktion der Geschwindigkeit war demnach nicht erforderlich. Daraus folgt, dass der Angeklagte allen nach Lage des Falles zu beachtenden Verkehrsvorschriften entsprochen hat und sich sein Fahrverhalten somit im Ramen des erlaubten Risikos bewegte, sodass ihm ein tatbildgemäßes Verhalten nicht angelastet werden kann. Der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und, weil sich die darnach unrichtige Rechtsansicht der Gerichte durch den gefällten - und bestätigten - Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, gemäß Paragraph 292, StPO mit einem Freispruch vorzugehen.