Die dagegen aus Z 8, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 8, 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Instruktionsrüge (Z 8) die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung bezüglich der Schuldform des bedingten Vorsatzes als unzureichend bezeichnet, übergeht sie die Gesamtheit der Darlegungen zur subjektiven Tatseite (S 540 f/I) und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung. Inwiefern die im allgemeinen Teil der Belehrung gewählte Formulierung, der bedingt vorsätzlich Handelnde nehme den angestrebten Erfolg in Kauf und finde sich damit ab (S 535/I) jenen eingehenderen Erläuterungen (S 540 f/I) widersprechen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen.Soweit die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung bezüglich der Schuldform des bedingten Vorsatzes als unzureichend bezeichnet, übergeht sie die Gesamtheit der Darlegungen zur subjektiven Tatseite (S 540 f/I) und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung. Inwiefern die im allgemeinen Teil der Belehrung gewählte Formulierung, der bedingt vorsätzlich Handelnde nehme den angestrebten Erfolg in Kauf und finde sich damit ab (S 535/I) jenen eingehenderen Erläuterungen (S 540 f/I) widersprechen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen.
Durch die unsubstantiierte Behauptung, die Rechtsbelehrung sei hinsichtlich der Vorsatzerfordernisse zur Qualifikationsnorm des zweiten Falles des § 143 StGB (S 538/I) "rudimentär und dem zufolge irreführend unvollständig", zumal sie die Geschworenen nicht in die Lage versetzt habe, die Tatsachenfrage der Zurechnung des Sprays richtig zu beurteilen, lässt die Beschwerde die logische Ableitung aus dem Gesetz und solcherart erneut die prozessförmige Darstellung vermissen, weil sie nicht darlegt, aus welchem Grund dem so sei und welche weiteren Belehrungen erforderlich gewesen sein sollen. Die Tatsachenrüge (Z 10a) verkennt zunächst grundlegend, dass die Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und somit nicht deren Gegenstand zu bilden vermag, weshalb der herangezogene Nichtigkeitsgrund nach neuerer Judikatur - entgegen EvBl 1992/170 - darauf nicht gegründet werden kann (13 Os 36/01, JBl 2002, 129; 11 Os 161/03; 12 Os 8/04). Der Ansatz, die am Tatort sichergestellte Fingerabdruckspur des Beschwerdeführers durch spekulative Erwägungen als nicht mit der Tat zusammenhängend darzustellen, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Subsumtionsrüge (Z 12) lässt mit dem Einwand, dem Wahrspruch der Geschworenen mangle es an Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verwendung einer Waffe durch die Mittäter, den Vergleich mit den Tatbestandsmerkmalen des ersten Satzes des § 143 StGB und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.Durch die unsubstantiierte Behauptung, die Rechtsbelehrung sei hinsichtlich der Vorsatzerfordernisse zur Qualifikationsnorm des zweiten Falles des Paragraph 143, StGB (S 538/I) "rudimentär und dem zufolge irreführend unvollständig", zumal sie die Geschworenen nicht in die Lage versetzt habe, die Tatsachenfrage der Zurechnung des Sprays richtig zu beurteilen, lässt die Beschwerde die logische Ableitung aus dem Gesetz und solcherart erneut die prozessförmige Darstellung vermissen, weil sie nicht darlegt, aus welchem Grund dem so sei und welche weiteren Belehrungen erforderlich gewesen sein sollen. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) verkennt zunächst grundlegend, dass die Niederschrift der Geschworenen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und somit nicht deren Gegenstand zu bilden vermag, weshalb der herangezogene Nichtigkeitsgrund nach neuerer Judikatur - entgegen EvBl 1992/170 - darauf nicht gegründet werden kann (13 Os 36/01, JBl 2002, 129; 11 Os 161/03; 12 Os 8/04). Der Ansatz, die am Tatort sichergestellte Fingerabdruckspur des Beschwerdeführers durch spekulative Erwägungen als nicht mit der Tat zusammenhängend darzustellen, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) lässt mit dem Einwand, dem Wahrspruch der Geschworenen mangle es an Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verwendung einer Waffe durch die Mittäter, den Vergleich mit den Tatbestandsmerkmalen des ersten Satzes des Paragraph 143, StGB und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§§ 344, 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 344, 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.