Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit der die Annahme des dringenden Tatverdachts (§ 180 Abs 1 StPO) bekämpft wird, geht fehl.Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit der die Annahme des dringenden Tatverdachts (Paragraph 180, Absatz eins, StPO) bekämpft wird, geht fehl.
Soweit die Beschwerde in der begründenden Bezugnahme auf die Sicherstellung einer mit dem Profil des Angeklagten übereinstimmenden DNA-Spur an einem präsumtiv als Verpackungsmaterial verwendeten Stück Papier einen Begründungsmangel erblickt, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der angefochtenen Entscheidung, die sich diesbezüglich überdies auf die Verantwortung des Angeklagten, die Örtlichkeit des Suchtgift-Verstecks sowie den Umstand, dass an diesem Ort schon zu einem früheren Zeitpunkt Suchtmittel versteckt worden sind, stützt (BS 4 f).
Indem die Beschwerde den bekämpften Beschluss mit der Begründung als widersprüchlich und mit den Grundsätzen logischen Denkens unvereinbar darzustellen trachtet, in einem „Papierstückchen" könne eine derart große wie die gegenständliche Suchtgiftmenge nicht verpackt werden, argumentiert sie auf rein spekulativer Basis, indem sie - ohne aktenmäßige Grundlage - einerseits das Wort „Papierstückchen" eigenständig interpretiert und andererseits dem bekämpften Beschluss die Annahme unterstellt, es handle sich bei dem sichergestellten Stück Papier um das gesamte Verpackungsmaterial.
Aus welchem Grund der Umstand, dass die den Spurenträger untersuchenden Polizeibeamten festgehalten haben, dass es sich dabei „vermutlich" um eine Suchtgift-Verpackung handle (S 53), der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen soll, vermag die Grundrechtsbeschwerde nicht darzulegen.
Die Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes, die bisherigen Verfahrensergebnisse begründen den dringenden Tatverdacht in Richtung des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG, ist entgegen der Grundrechtsbeschwerde nicht zu beanstanden, weil der Verdacht, Suchtgift zum Zweck des späteren Weiterverkaufs versteckt zu haben, den Verdacht, dieses Suchtgift zuvor besessen, allenfalls auch erworben zu haben, logisch voraussetzt.Die Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes, die bisherigen Verfahrensergebnisse begründen den dringenden Tatverdacht in Richtung des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG, ist entgegen der Grundrechtsbeschwerde nicht zu beanstanden, weil der Verdacht, Suchtgift zum Zweck des späteren Weiterverkaufs versteckt zu haben, den Verdacht, dieses Suchtgift zuvor besessen, allenfalls auch erworben zu haben, logisch voraussetzt.
Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.