Ihre im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) vorgetragenen Kritik unzureichender Begründung der Feststellung, sie habe Münzen im Gesamtwert von (über 3.000 EUR, nämlich) 3.200 EUR weggenommen, schlägt fehl. Die Annahme, die Beschwerdeführerin habe über die von ihr zugestandenen fünf Goldmünzen im Wert von 1.440 EUR hinaus noch weitere Münzen im Gesamtwert von 1.760 EUR aus der Metallkassette genommen, begründete das Schöffengericht mit der Aussage der Bestohlenen, welche die Anzahl der fehlenden Münzen mit ca 15 bis 20 angegeben hatte und deren Wert mit jedenfalls 3.200 EUR bezifferte (S 87). Die unter Berufung auf die Angaben der für glaubwürdig gehaltenen Zeugin getroffene Konstatierung, die Angeklagte habe mehr Münzen entnommen als zugegeben, ist als Akt freier Beweiswürdigung einer Anfechtung aus Z 5 vierter Fall entzogen; gleiches gilt für die Feststellung deren mit 1.760 EUR angenommenen Wertes. Angesichts der wesentlich über der von der Angeklagten zugestandenen Stückzahl gelegenen, für glaubhaft erachteten Mengenangaben der Herta G***** in Verbindung mit dem nicht in Zweifel gezogenen Umstand, dass sich in der Kassette nur Goldmünzen befanden und den eigenen Angaben der Angeklagten, denen zufolge der Verkauf von fünf Münzen bereits einen Erlös von 1.440 EUR erbrachte, konnten die Tatrichter der Feststellung über den Gesamtwert des Diebsgutes ohne Verstoß gegen das Willkürverbot die Schätzung der Privatbeteiligten zu Grunde legen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass die Zeugin G***** mangels Katalogisierung weder zur Anzahl noch zu Art oder Wert der abhanden gekommen Münzen überprüfbare Angaben machen konnte, die Richtigkeit der Wertschätzung und der darauf fußenden Feststellung in Zweifel zu ziehen sucht, bekämpft sie unzulässig die für die Annahme der Wertqualifikation entscheidenden Urteilsannahmen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Ihre im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgetragenen Kritik unzureichender Begründung der Feststellung, sie habe Münzen im Gesamtwert von (über 3.000 EUR, nämlich) 3.200 EUR weggenommen, schlägt fehl. Die Annahme, die Beschwerdeführerin habe über die von ihr zugestandenen fünf Goldmünzen im Wert von 1.440 EUR hinaus noch weitere Münzen im Gesamtwert von 1.760 EUR aus der Metallkassette genommen, begründete das Schöffengericht mit der Aussage der Bestohlenen, welche die Anzahl der fehlenden Münzen mit ca 15 bis 20 angegeben hatte und deren Wert mit jedenfalls 3.200 EUR bezifferte (S 87). Die unter Berufung auf die Angaben der für glaubwürdig gehaltenen Zeugin getroffene Konstatierung, die Angeklagte habe mehr Münzen entnommen als zugegeben, ist als Akt freier Beweiswürdigung einer Anfechtung aus Ziffer 5, vierter Fall entzogen; gleiches gilt für die Feststellung deren mit 1.760 EUR angenommenen Wertes. Angesichts der wesentlich über der von der Angeklagten zugestandenen Stückzahl gelegenen, für glaubhaft erachteten Mengenangaben der Herta G***** in Verbindung mit dem nicht in Zweifel gezogenen Umstand, dass sich in der Kassette nur Goldmünzen befanden und den eigenen Angaben der Angeklagten, denen zufolge der Verkauf von fünf Münzen bereits einen Erlös von 1.440 EUR erbrachte, konnten die Tatrichter der Feststellung über den Gesamtwert des Diebsgutes ohne Verstoß gegen das Willkürverbot die Schätzung der Privatbeteiligten zu Grunde legen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass die Zeugin G***** mangels Katalogisierung weder zur Anzahl noch zu Art oder Wert der abhanden gekommen Münzen überprüfbare Angaben machen konnte, die Richtigkeit der Wertschätzung und der darauf fußenden Feststellung in Zweifel zu ziehen sucht, bekämpft sie unzulässig die für die Annahme der Wertqualifikation entscheidenden Urteilsannahmen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die die Ausschaltung der Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) hinwider erschöpft sich gleichfalls in einem Angriff gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, womit mangels Ausrichtung am Urteilssachverhalt die gesetzesgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes verfehlt wird.Die die Ausschaltung der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwider erschöpft sich gleichfalls in einem Angriff gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, womit mangels Ausrichtung am Urteilssachverhalt die gesetzesgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes verfehlt wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO):Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO):
Anzumerken ist, dass das Schöffengericht die unter I und II des Urteilssatzes bezeichneten realkonkurrierend zusammentreffenden Diebstahlstaten entgegen gefestigter Judikatur zu § 29 StGB nicht zu einer Subsumtionseinheit zusammenfasste, sondern Schuldsprüche wegen des Verbrechens (I) und des Vergehens (II) des (teilweise versuchten) Diebstahls fällte. Zu einer amtswegigen Berücksichtigung dieses Subsumtionsfehlers (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) bestand indes mangels für die Angeklagte nachteiliger Auswirkung kein Grund.Anzumerken ist, dass das Schöffengericht die unter römisch eins und römisch zwei des Urteilssatzes bezeichneten realkonkurrierend zusammentreffenden Diebstahlstaten entgegen gefestigter Judikatur zu Paragraph 29, StGB nicht zu einer Subsumtionseinheit zusammenfasste, sondern Schuldsprüche wegen des Verbrechens (römisch eins) und des Vergehens (römisch zwei) des (teilweise versuchten) Diebstahls fällte. Zu einer amtswegigen Berücksichtigung dieses Subsumtionsfehlers (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) bestand indes mangels für die Angeklagte nachteiliger Auswirkung kein Grund.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.