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Entscheidung 11 Os 57/12k×

Entscheidung 11 Os 57/12k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os57/12k

Entscheidungsdatum

28.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Udo K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Februar 2012, GZ 29 Hv 110/11v-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Udo K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins.), des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 148, erster Fall, 15 StGB (römisch zwei.) sowie der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch drei.), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier.) und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - 

römisch eins. am 27. Oktober 2011 in Kufstein Regina S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich Vorhalt eines Elektroschockers in Verbindung mit dem Verlangen nach Geld, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

…

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu römisch eins. richtet sich die auf Ziffer 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) besteht zwischen der Formulierung im Spruch des Urteils, der Angeklagte habe den Raub „unter Verwendung einer Waffe, nämlich Vorhalt eines Elektroschockers“ versucht (US 2), und den Ausführungen in den Gründen, „hätte Regina S***** die Haustür geöffnet, hätte er sie mit dem mitgeführten Elektroschocker betäubt“ (US 7). Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass er (bloß) wegen des Versuchs (Paragraph 15, Absatz eins, StGB) eines Raubes unter Verwendung einer Waffe verurteilt wurde, und es nach den Urteilsannahmen noch zu keiner Ausführungshandlung gekommen war (s auch US 9).

Die Feststellung, dass es bei der Tat „nur deshalb“ beim Versuch blieb, weil sich das Opfer weigerte, die Tür zu öffnen (US 7), wurde nicht offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern auf die Angaben des Angeklagten vor der Polizei (ON 2 S 14) im Zusammenhalt mit den Aussagen der Zeugin S***** gestützt (US 11 ff). Dabei wurde auch die Einlassung des Angeklagten vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter (ON 8 S 7), wonach er Gewissensbisse gehabt habe und „ein ungutes Gefühl im Bauch“, er habe dann „ganz schnell das Weite gesucht“, erkennbar in die Erwägungen des Erstgerichts miteinbezogen (Ziffer 5, zweiter Fall; US 12); es wurde ihr aber aufgrund der anders lautenden Angaben des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung und der Depositionen der Zeugin S***** die Glaubwürdigkeit versagt (US 12 f). Soweit der Beschwerdeführer aus den Aussagen andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, kritisiert er lediglich deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die von einer Freiwilligkeit der Tataufgabe durch den Angeklagten ausgeht, übergeht die dem entgegenstehenden Konstatierungen der Tatrichter (US 7: „Die Frau erklärte, dass sie nicht öffnen würde, sondern vielmehr ihren Mann verständigen und die Polizei anrufen werde. In der Folge flüchtete der Angeklagte.“) und verfehlt so die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung.

Gleiches gilt für die Ausführungen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die mit der Argumentation, der Angeklagte habe eine Waffe bloß bei sich geführt, aber nicht verwendet, die Feststellungen zur Intention des Angeklagten, den mitgeführten Elektroschocker bei Durchführung des Raubes zu verwenden, vernachlässigt (US 7, 9). Die hiezu weiters angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Beschwerdeführers verfehlen ebenfalls den in den erstgerichtlichen Konstatierungen gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Anfechtung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00057.12K.0628.000

Im RIS seit

16.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20120628_OGH0002_0110OS00057_12K0000_000