Inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu I. richtet sich die auf Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu römisch eins. richtet sich die auf Ziffer 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht zwischen der Formulierung im Spruch des Urteils, der Angeklagte habe den Raub „unter Verwendung einer Waffe, nämlich Vorhalt eines Elektroschockers“ versucht (US 2), und den Ausführungen in den Gründen, „hätte Regina S***** die Haustür geöffnet, hätte er sie mit dem mitgeführten Elektroschocker betäubt“ (US 7). Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass er (bloß) wegen des Versuchs (§ 15 Abs 1 StGB) eines Raubes unter Verwendung einer Waffe verurteilt wurde, und es nach den Urteilsannahmen noch zu keiner Ausführungshandlung gekommen war (s auch US 9).Kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) besteht zwischen der Formulierung im Spruch des Urteils, der Angeklagte habe den Raub „unter Verwendung einer Waffe, nämlich Vorhalt eines Elektroschockers“ versucht (US 2), und den Ausführungen in den Gründen, „hätte Regina S***** die Haustür geöffnet, hätte er sie mit dem mitgeführten Elektroschocker betäubt“ (US 7). Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass er (bloß) wegen des Versuchs (Paragraph 15, Absatz eins, StGB) eines Raubes unter Verwendung einer Waffe verurteilt wurde, und es nach den Urteilsannahmen noch zu keiner Ausführungshandlung gekommen war (s auch US 9).
Die Feststellung, dass es bei der Tat „nur deshalb“ beim Versuch blieb, weil sich das Opfer weigerte, die Tür zu öffnen (US 7), wurde nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), sondern auf die Angaben des Angeklagten vor der Polizei (ON 2 S 14) im Zusammenhalt mit den Aussagen der Zeugin S***** gestützt (US 11 ff). Dabei wurde auch die Einlassung des Angeklagten vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter (ON 8 S 7), wonach er Gewissensbisse gehabt habe und „ein ungutes Gefühl im Bauch“, er habe dann „ganz schnell das Weite gesucht“, erkennbar in die Erwägungen des Erstgerichts miteinbezogen (Z 5 zweiter Fall; US 12); es wurde ihr aber aufgrund der anders lautenden Angaben des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung und der Depositionen der Zeugin S***** die Glaubwürdigkeit versagt (US 12 f). Soweit der Beschwerdeführer aus den Aussagen andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, kritisiert er lediglich deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.Die Feststellung, dass es bei der Tat „nur deshalb“ beim Versuch blieb, weil sich das Opfer weigerte, die Tür zu öffnen (US 7), wurde nicht offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern auf die Angaben des Angeklagten vor der Polizei (ON 2 S 14) im Zusammenhalt mit den Aussagen der Zeugin S***** gestützt (US 11 ff). Dabei wurde auch die Einlassung des Angeklagten vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter (ON 8 S 7), wonach er Gewissensbisse gehabt habe und „ein ungutes Gefühl im Bauch“, er habe dann „ganz schnell das Weite gesucht“, erkennbar in die Erwägungen des Erstgerichts miteinbezogen (Ziffer 5, zweiter Fall; US 12); es wurde ihr aber aufgrund der anders lautenden Angaben des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung und der Depositionen der Zeugin S***** die Glaubwürdigkeit versagt (US 12 f). Soweit der Beschwerdeführer aus den Aussagen andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, kritisiert er lediglich deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die von einer Freiwilligkeit der Tataufgabe durch den Angeklagten ausgeht, übergeht die dem entgegenstehenden Konstatierungen der Tatrichter (US 7: „Die Frau erklärte, dass sie nicht öffnen würde, sondern vielmehr ihren Mann verständigen und die Polizei anrufen werde. In der Folge flüchtete der Angeklagte.“) und verfehlt so die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die von einer Freiwilligkeit der Tataufgabe durch den Angeklagten ausgeht, übergeht die dem entgegenstehenden Konstatierungen der Tatrichter (US 7: „Die Frau erklärte, dass sie nicht öffnen würde, sondern vielmehr ihren Mann verständigen und die Polizei anrufen werde. In der Folge flüchtete der Angeklagte.“) und verfehlt so die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung.
Gleiches gilt für die Ausführungen der Subsumtionsrüge (Z 10), die mit der Argumentation, der Angeklagte habe eine Waffe bloß bei sich geführt, aber nicht verwendet, die Feststellungen zur Intention des Angeklagten, den mitgeführten Elektroschocker bei Durchführung des Raubes zu verwenden, vernachlässigt (US 7, 9). Die hiezu weiters angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Beschwerdeführers verfehlen ebenfalls den in den erstgerichtlichen Konstatierungen gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Anfechtung.Gleiches gilt für die Ausführungen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die mit der Argumentation, der Angeklagte habe eine Waffe bloß bei sich geführt, aber nicht verwendet, die Feststellungen zur Intention des Angeklagten, den mitgeführten Elektroschocker bei Durchführung des Raubes zu verwenden, vernachlässigt (US 7, 9). Die hiezu weiters angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Beschwerdeführers verfehlen ebenfalls den in den erstgerichtlichen Konstatierungen gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Anfechtung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.