Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der im Übrigen nicht wie geboten (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierten Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider stehen die Feststellungen, der Angeklagte habe dem Opfer „eine – von ihm als Beruhigungstablette beschriebene – Tablette … unter der Erklärung“ gegeben, „damit sie sich beruhige“ (US 4), bzw der Angeklagte „wollte durch Verabreichung von zumindest zwei Tabletten … in Verbindung mit Alkohol … widerstandsunfähig machen, um sie zur Duldung des Beischlafs zu nötigen“, zueinander nicht in Widerspruch (US 7; RIS-Justiz RS0119089, RS0117402).Der im Übrigen nicht wie geboten (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierten Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider stehen die Feststellungen, der Angeklagte habe dem Opfer „eine – von ihm als Beruhigungstablette beschriebene – Tablette … unter der Erklärung“ gegeben, „damit sie sich beruhige“ (US 4), bzw der Angeklagte „wollte durch Verabreichung von zumindest zwei Tabletten … in Verbindung mit Alkohol … widerstandsunfähig machen, um sie zur Duldung des Beischlafs zu nötigen“, zueinander nicht in Widerspruch (US 7; RIS-Justiz RS0119089, RS0117402).
Warum angesichts des beim Opfer vom Angeklagten durch das Verabreichen der als bloße „Beruhigungsmittel“ bezeichneten Tabletten herbeigeführten tiefen Schlafs der deliktsspezifische Gewaltbegriff des § 201 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0120379, vgl auch RS0095440; Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 13) nicht erfüllt sein soll, leitet die eine rechtliche Beurteilung des Urteilssachverhalts als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) nicht prozessordnungskonform aus dem Gesetz ab, indem sie die gegenteiligen Konstatierungen des Erstgerichts bloß mit der Spekulation bestreitet, W***** „müsse“ die beeinträchtigende Wirkung gekannt haben und es sei ihr „offensichtlich gleichgültig gewesen, welche Tabletten sie zu sich nahm“.Warum angesichts des beim Opfer vom Angeklagten durch das Verabreichen der als bloße „Beruhigungsmittel“ bezeichneten Tabletten herbeigeführten tiefen Schlafs der deliktsspezifische Gewaltbegriff des Paragraph 201, Absatz eins, StGB (RIS-Justiz RS0120379, vergleiche auch RS0095440; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 13) nicht erfüllt sein soll, leitet die eine rechtliche Beurteilung des Urteilssachverhalts als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht prozessordnungskonform aus dem Gesetz ab, indem sie die gegenteiligen Konstatierungen des Erstgerichts bloß mit der Spekulation bestreitet, W***** „müsse“ die beeinträchtigende Wirkung gekannt haben und es sei ihr „offensichtlich gleichgültig gewesen, welche Tabletten sie zu sich nahm“.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.