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Entscheidung 11 Os 57/17t×

Entscheidung 11 Os 57/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os57/17t

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen DI M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. März 2017, GZ 34 Hv 16/16v-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. Mai 2016 in W***** V***** mit Gewalt, indem er ihr mindestens zwei Tabletten H***** mit dem Wirkstoff T***** verabreichte und in der Folge den vaginalen Beischlaf an ihr vollzog, zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der im Übrigen nicht wie geboten (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierten Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider stehen die Feststellungen, der Angeklagte habe dem Opfer „eine – von ihm als Beruhigungstablette beschriebene – Tablette … unter der Erklärung“ gegeben, „damit sie sich beruhige“ (US 4), bzw der Angeklagte „wollte durch Verabreichung von zumindest zwei Tabletten … in Verbindung mit Alkohol … widerstandsunfähig machen, um sie zur Duldung des Beischlafs zu nötigen“, zueinander nicht in Widerspruch (US 7; RIS-Justiz RS0119089, RS0117402).

Warum angesichts des beim Opfer vom Angeklagten durch das Verabreichen der als bloße „Beruhigungsmittel“ bezeichneten Tabletten herbeigeführten tiefen Schlafs der deliktsspezifische Gewaltbegriff des Paragraph 201, Absatz eins, StGB (RIS-Justiz RS0120379, vergleiche auch RS0095440; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 13) nicht erfüllt sein soll, leitet die eine rechtliche Beurteilung des Urteilssachverhalts als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht prozessordnungskonform aus dem Gesetz ab, indem sie die gegenteiligen Konstatierungen des Erstgerichts bloß mit der Spekulation bestreitet, W***** „müsse“ die beeinträchtigende Wirkung gekannt haben und es sei ihr „offensichtlich gleichgültig gewesen, welche Tabletten sie zu sich nahm“.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00057.17T.0704.000

Im RIS seit

25.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170704_OGH0002_0110OS00057_17T0000_000